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   VG Augsburg, 03.03.2022 - Au 5 S 22.321   

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VG Augsburg, 03.03.2022 - Au 5 S 22.321 (https://dejure.org/2022,12878)
VG Augsburg, Entscheidung vom 03.03.2022 - Au 5 S 22.321 (https://dejure.org/2022,12878)
VG Augsburg, Entscheidung vom 03. März 2022 - Au 5 S 22.321 (https://dejure.org/2022,12878)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    BauGB § 34; BauNVO § 5, § 15 Abs. 1 S. 2; BayBO Art. 6
    Eilrechtsschutz eines Nachbarn gegen Baugenehmigung für Doppelhaus mit Garagen und Stellplätzen

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (53)

  • VG Augsburg, 24.02.2022 - Au 5 K 21.1660

    Erfolglose Nachbarklage gegen Baugenehmigung für Wohnhaus

    Auszug aus VG Augsburg, 03.03.2022 - Au 5 S 22.321
    Hiergegen ließ der Antragsteller jeweils mit Schriftsatz vom 6. August 2021 unter den Gerichtsaktenzeichen Au 5 K 21.1660 und Au 5 K 21.1661 Klage erheben.

    Mit E-Mail vom 26. Oktober 2021 teilte das AELF auf Nachfrage des Gerichts in den Verfahren unter den Gerichtsaktenzeichen Au 5 K 21.1660 und Au 5 K 21.1661 mit, dass im Archiv kein Hofakt mehr von Y (Voreigentümer des Grundstückes des Antragsstellers) zu finden sei.

    Zur Begründung der Klage wurde ausgeführt, dass aus den zwei Baugenehmigungen, die Gegenstand der Verfahren unter den Az. Au 5 K 21.1660 und Au 5 K 21.1661 seien, mittlerweile fünf Baugenehmigungen geworden seien.

    Hier wurde mit Schriftsatz vom 21. Januar 2022 hinsichtlich der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Bauvorhabens zunächst auf die Begründung im Baugenehmigungsbescheid sowie auf den Vortrag zu den Verfahren unter den Az. Au 5 K 21.1661, Au 5 S 21.2076, Au 5 K 21.1660 und Au 5 S 21.2075 verwiesen.

    Am 24. Februar 2022 wurde in den Parallelverfahren unter den Gerichtsaktenzeichen Au 5 K 21.1660 und Au 5 K 21.1661 mündlich verhandelt.

    Mit Urteil vom 24. Februar 2022 wurden die Klagen in den Parallelverfahren unter den Gerichtsaktenzeichen Au 5 K 21.1660 und Au 5 K 21.1661 abgewiesen.

    Ergänzend wird auf die vorgelegten Behördenakten sowie die Gerichtsakte, auch in den Verfahren Au 5 K 21.1660, Au 5 K 21.1661, Au 5 K 21.2570 und Au 5 K 21.2573, Bezug genommen.

    Ausweislich der Stellungnahme des AELF vom 6. April 2021 in den Parallelverfahren unter den Gerichtsaktenzeichen Au 5 K 21.1660 und Au 5 K 21.1661 bestehe im Umkreis um die geplante Bebauung kein landwirtschaftlicher Haupterwerbsbetrieb.

    In der mündlichen Verhandlung zu den Parallelverfahren unter den Gerichtsaktenzeichen Au 5 K 21.1660 und Au 5 K 21.1661 hat der Antragsteller selbst erklärt, dass er aktuell (nur) Flächen bewirtschafte und auf dem Grundstück landwirtschaftliche Maschinen unterstelle.

  • VG Augsburg, 24.02.2022 - Au 5 K 21.1661

    Erfolglose Nachbarklage eines Nebenerwerbslandwirts gegen heranrückende

    Auszug aus VG Augsburg, 03.03.2022 - Au 5 S 22.321
    Hiergegen ließ der Antragsteller jeweils mit Schriftsatz vom 6. August 2021 unter den Gerichtsaktenzeichen Au 5 K 21.1660 und Au 5 K 21.1661 Klage erheben.

    Mit E-Mail vom 26. Oktober 2021 teilte das AELF auf Nachfrage des Gerichts in den Verfahren unter den Gerichtsaktenzeichen Au 5 K 21.1660 und Au 5 K 21.1661 mit, dass im Archiv kein Hofakt mehr von Y (Voreigentümer des Grundstückes des Antragsstellers) zu finden sei.

    Zur Begründung der Klage wurde ausgeführt, dass aus den zwei Baugenehmigungen, die Gegenstand der Verfahren unter den Az. Au 5 K 21.1660 und Au 5 K 21.1661 seien, mittlerweile fünf Baugenehmigungen geworden seien.

    Hier wurde mit Schriftsatz vom 21. Januar 2022 hinsichtlich der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Bauvorhabens zunächst auf die Begründung im Baugenehmigungsbescheid sowie auf den Vortrag zu den Verfahren unter den Az. Au 5 K 21.1661, Au 5 S 21.2076, Au 5 K 21.1660 und Au 5 S 21.2075 verwiesen.

    Am 24. Februar 2022 wurde in den Parallelverfahren unter den Gerichtsaktenzeichen Au 5 K 21.1660 und Au 5 K 21.1661 mündlich verhandelt.

    Mit Urteil vom 24. Februar 2022 wurden die Klagen in den Parallelverfahren unter den Gerichtsaktenzeichen Au 5 K 21.1660 und Au 5 K 21.1661 abgewiesen.

    Ergänzend wird auf die vorgelegten Behördenakten sowie die Gerichtsakte, auch in den Verfahren Au 5 K 21.1660, Au 5 K 21.1661, Au 5 K 21.2570 und Au 5 K 21.2573, Bezug genommen.

    Ausweislich der Stellungnahme des AELF vom 6. April 2021 in den Parallelverfahren unter den Gerichtsaktenzeichen Au 5 K 21.1660 und Au 5 K 21.1661 bestehe im Umkreis um die geplante Bebauung kein landwirtschaftlicher Haupterwerbsbetrieb.

    In der mündlichen Verhandlung zu den Parallelverfahren unter den Gerichtsaktenzeichen Au 5 K 21.1660 und Au 5 K 21.1661 hat der Antragsteller selbst erklärt, dass er aktuell (nur) Flächen bewirtschafte und auf dem Grundstück landwirtschaftliche Maschinen unterstelle.

  • OVG Niedersachsen, 07.10.2021 - 1 KN 17/20

    Baugenehmigung; bauliche Anlage; Erlöschen; Erlöschen der Baugenehmigung;

    Auszug aus VG Augsburg, 03.03.2022 - Au 5 S 22.321
    Ob dies der Fall ist, ist im Wege einer Gesamtbetrachtung aus der Sicht eines objektiven Dritten unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (vgl. OVG Lüneburg, U.v. 7.10.2021 - 1 KN 17/20 - juris Rn. 49; BayVGH, B.v. 13.12.2021 - 15 N 20.1649 - juris Rn.52).

    Zunächst sind alle nach außen getretenen Umstände, die Rückschlüsse auf den Willen des Eigentümers zulassen, zu berücksichtigen, wie beispielsweise der Zustand der baulichen Anlage, gegebenenfalls das erforderliche Maß notwendiger Investitionen vor einer Wiederaufnahme der Nutzung, die tatsächlichen, insbesondere wirtschaftlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen und Anforderungen einer erneuten Nutzung oder die nach außen getretenen Gründe für die Beendigung der Nutzung (vgl. OVG Lüneburg, B.v. 25.3.2021 - 1 MN 20/21 - juris Rn. 22; OVG Lüneburg, U.v. 7.10.2021 - 1 KN 17/20 - juris Rn. 50).

    Auch wenn das Zeitmoment allein grundsätzlich nicht dazu führen kann, dass eine Baugenehmigung erlischt, ist die nutzungslos verstrichene Zeitspanne unter diesen Prämissen aussagekräftig (vgl. OVG Lüneburg, B.v. 25.3.2021 - 1 MN 20/21 - juris Rn. 23; OVG Lüneburg, U.v. 7.10.2021 - 1 KN 17/20 - juris Rn. 51).

    Eine derartige Rücksichtnahme, die ihrerseits die Freiheit der Nachbarn, ihr Eigentum nach eigenen Vorstellungen nutzen zu können, beschränkt, ist nicht mehr geboten, wenn die Wiederaufnahme der Nutzung bei objektiver Betrachtung nicht mehr zu erwarten und deshalb der Schluss auf einen Verzichtswillen gerechtfertigt ist (vgl. OVG Lüneburg, U.v. 7.10.2021 - 1 KN 17/20 - juris Rn. 52).

    Unter Beachtung der Verkehrsauffassung ist bei einer derart langen Zeitspanne bei landwirtschaftlich genutzten Bauten grundsätzlich nicht mehr mit einer Wiederaufnahme der Nutzung zu rechnen, vor allem, weil sich die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen einer landwirtschaftlichen Nutzung typischerweise grundlegend verändert haben (vgl. OVG Lüneburg, B.v. 25.3.2021 - 1 MN 20/21 - juris Rn. 25; OVG Lüneburg, U.v. 7.10.2021 - 1 KN 17/20 - juris Rn. 54).

  • VGH Bayern, 21.01.2022 - 1 CS 21.2866

    Nachbarklage gegen heranrückende Wohnbebauung

    Auszug aus VG Augsburg, 03.03.2022 - Au 5 S 22.321
    Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (vgl. BayVGH, B.v. 3.6.2016 - 1 CS 16.747 - juris Rn. 4; BayVGH, B.v. 21.1.2022 - 1 CS 21.2866 - juris Rn. 14).

    Zur Bestimmung der Grenze der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen ist grundsätzlich auf die Begriffsbestimmungen des Immissionsschutzrechts (§ 3 Abs. 1 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG)) und auf dessen materiellrechtliche Maßstäbe (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 22 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG) zurückzugreifen (vgl. BayVGH, U.v. 10.5.2016 - 2 B 16.231 - juris Rn. 26; BayVGH, B.v. 21.1.2022 - 1 CS 21.2866 - juris Rn. 14).

    Die Vorschrift verschiebt somit die Zumutbarkeitsgrenze zugunsten der landwirtschaftlichen Betriebe und zulasten der nachrückenden nicht landwirtschaftlichen Nutzungen bis an die Grenze des objektiv Zumutbaren (vgl. BayVGH, B.v. 3.5.2016 - 15 CS 15.1576 - juris; VG München, B.v. 26.10.2021 - M 1 SN 21.799 - juris Rn. 27; BayVGH, B.v. 21.01.2022 - 1 CS 21.2866 - juris Rn. 14).

    Auch der Umstand, dass nach § 5 BauNVO der landwirtschaftlichen Nutzung erkennbar eine besondere Rolle zuerkannt wird, lässt nicht den Rückschluss darauf zu, dass es nur auf eine gedachte zukünftige Nutzung ankomme (vgl. BayVGH, B.v. 21.01.2022 - 1 CS 21.2866 - juris Rn. 16).

  • VGH Bayern, 03.06.2016 - 1 CS 16.747

    Nachbarantrag gegen Baugenehmigung zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses

    Auszug aus VG Augsburg, 03.03.2022 - Au 5 S 22.321
    Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (vgl. BayVGH, B.v. 3.6.2016 - 1 CS 16.747 - juris Rn. 4; BayVGH, B.v. 21.1.2022 - 1 CS 21.2866 - juris Rn. 14).

    Eine Rücksichtslosigkeit aufgrund einer erdrückenden oder abriegelnden Wirkung kommt etwa bei nach Höhe, Breite und Volumen "übergroßen" Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 13.3.1981 - 4 C 1.78 - juris Rn. 32 ff.; U.v. 23.5.1986 - 4 C 34.85 - juris Rn. 15; BayVGH, B.v. 3.5.2011 - 15 ZB 11.286 - juris Rn. 13; BayVGH, B.v. 30.9.2015 - 9 CS 15.1115 - juris Rn. 13; BayVGH, B.v. 3.6.2016 - 1 CS 16.747 - juris Rn. 5).

    Denn in diesem Fall ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Landesgesetzgeber die diesbezüglichen nachbarlichen Belange und damit das diesbezügliche Konfliktpotenzial in einen vernünftigen und erträglichen Ausgleich gebracht hat (vgl. BVerwG, B.v. 22.11.1984 - 4 B 244.84 - juris Rn. 4; BVerwG, B.v. 11.1.1999 - 4 B 128.98 - juris Rn. 4; BayVGH, B.v. 13.3.2014 - 15 ZB 13.1017 - juris Rn. 11; BayVGH, B.v. 29.1.2016 - 15 ZB 13.1759 - juris Rn. 28; BayVGH, B.v. 3.6.2016 - 1 CS 16.747 - juris Rn. 7; BayVGH, B.v. 4.7.2016 - 15 ZB 14.891 - juris Rn. 9; demgegenüber ist der Umkehrschluss, wonach eine Missachtung der Abstandsflächenvorschriften regelmäßig auch zu einer Verletzung des Rücksichtnahmegebots führe, nicht gerechtfertigt: BayVGH, B.v. 13.3.2014 - 15 ZB 13.1017 - juris Rn. 11).

  • OVG Niedersachsen, 25.03.2021 - 1 MN 20/21

    Aufgabe der Nutzung; Baugenehmigung; bauliche Anlage; Dorfgebiet; Erledigung auf

    Auszug aus VG Augsburg, 03.03.2022 - Au 5 S 22.321
    Zunächst sind alle nach außen getretenen Umstände, die Rückschlüsse auf den Willen des Eigentümers zulassen, zu berücksichtigen, wie beispielsweise der Zustand der baulichen Anlage, gegebenenfalls das erforderliche Maß notwendiger Investitionen vor einer Wiederaufnahme der Nutzung, die tatsächlichen, insbesondere wirtschaftlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen und Anforderungen einer erneuten Nutzung oder die nach außen getretenen Gründe für die Beendigung der Nutzung (vgl. OVG Lüneburg, B.v. 25.3.2021 - 1 MN 20/21 - juris Rn. 22; OVG Lüneburg, U.v. 7.10.2021 - 1 KN 17/20 - juris Rn. 50).

    Auch wenn das Zeitmoment allein grundsätzlich nicht dazu führen kann, dass eine Baugenehmigung erlischt, ist die nutzungslos verstrichene Zeitspanne unter diesen Prämissen aussagekräftig (vgl. OVG Lüneburg, B.v. 25.3.2021 - 1 MN 20/21 - juris Rn. 23; OVG Lüneburg, U.v. 7.10.2021 - 1 KN 17/20 - juris Rn. 51).

    Unter Beachtung der Verkehrsauffassung ist bei einer derart langen Zeitspanne bei landwirtschaftlich genutzten Bauten grundsätzlich nicht mehr mit einer Wiederaufnahme der Nutzung zu rechnen, vor allem, weil sich die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen einer landwirtschaftlichen Nutzung typischerweise grundlegend verändert haben (vgl. OVG Lüneburg, B.v. 25.3.2021 - 1 MN 20/21 - juris Rn. 25; OVG Lüneburg, U.v. 7.10.2021 - 1 KN 17/20 - juris Rn. 54).

  • VG München, 19.01.2011 - M 9 K 10.2023

    Gebietserhaltungsanspruch; Gebot der Rücksichtnahme; heranrückende Wohnbebauung;

    Auszug aus VG Augsburg, 03.03.2022 - Au 5 S 22.321
    Ein zahlenmäßiges oder sonstiges Übergewicht der Wirtschaftsstellen land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe ist nicht zu verlangen (vgl. VG München, U.v. 19.1.2011 - M 9 K 10.2023 - juris Rn. 29).

    Ein Landwirt kann nach Maßgabe der zum Rücksichtnahmegebot entwickelten Grundsätze ein Abwehrrecht haben, wenn die von seinem (bestehenden) Betrieb ausgehenden Immissionen die geplante Wohnnutzung unzumutbar beeinträchtigen würden (vgl. VG München, U.v. 19.1.2011 - M 9 K 10.2023 - juris Rn. 31).

    Der Arbeitslärm, die üblichen Tiergerüche aus den Stallungen und die Geruchsbelästigungen durch Dungstätten und Güllegruben sind typische Begleiterscheinungen des Dorfgebietes, die dort nicht als nachteilige Wirkung auf die Umgebung im Sinne einer unzulässigen Störung angesehen werden können (vgl. BayVGH, U.v. 21.08.1998 - 2 B 94.271 - juris; VG München, U.v. 19.01.2011 - M 9 K 10.2023 - juris Rn. 35).

  • VGH Bayern, 13.12.2021 - 15 N 20.1649

    Normenkontrollverfahren gegen einen Bebauungsplan: Keine Berücksichtigung einer

    Auszug aus VG Augsburg, 03.03.2022 - Au 5 S 22.321
    Richtig ist der Vortrag des Antragstellers, dass allein das vormals vom Bundesverwaltungsgericht entwickelte "Zeitmodell" hier zu kurz greifen dürfte (vgl. hierzu auch BayVGH, B.v. 13.12.2021 - 15 N 20.1649 - juris Rn. 52).

    Ob dies der Fall ist, ist im Wege einer Gesamtbetrachtung aus der Sicht eines objektiven Dritten unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (vgl. OVG Lüneburg, U.v. 7.10.2021 - 1 KN 17/20 - juris Rn. 49; BayVGH, B.v. 13.12.2021 - 15 N 20.1649 - juris Rn.52).

  • VGH Bayern, 26.07.2011 - 14 CS 11.535

    Nachbarrechtsstreit

    Auszug aus VG Augsburg, 03.03.2022 - Au 5 S 22.321
    Hat dagegen die Anfechtungsklage des Nachbarn mit hoher Wahrscheinlichkeit keinen Erfolg, so ist das im Rahmen der vorzunehmenden Interessensabwägung ein starkes Indiz für ein überwiegendes Interesse des Bauherrn an der sofortigen Vollziehung der ihm erteilten Baugenehmigung (vgl. BayVGH, B.v. 26.7.2011 - 14 CS 11.535 - juris Rn. 18).

    Sind schließlich die Erfolgsaussichten offen, so hat eine reine Abwägung der für und gegen den Sofortvollzug sprechenden Interessen stattzufinden (vgl. BayVGH, B.v. 26.7.2011 a.a.O. Rn. 18).

  • VGH Bayern, 16.10.2013 - 15 CS 13.1646

    Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren; Genehmigung von Wohnbebauung im

    Auszug aus VG Augsburg, 03.03.2022 - Au 5 S 22.321
    Ungeachtet der Tatsache, ob auf dem Grundstück des Antragstellers noch aktiv Landwirtschaft betrieben wird, verliert ein Gebiet nämlich seine Eigenschaft als Dorfgebiet so lange nicht, als dort noch zumindest eine Wirtschaftsstelle eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes vorhanden ist (vgl. BVerwG, U.v. 23.4.2009 - 4 CN 5/07 - juris Rn. 10; BayVGH, B.v. 16.10.2013 - 15 CS 13.1646 - juris Rn. 23).

    Insbesondere kommt es im Dorfgebiet im Gegensatz zum Mischgebiet nach § 6 BauNVO auch nicht auf ein bestimmtes Mischverhältnis der einzelnen erlaubten Nutzungen an (st.Rspr. des BayVGH, B.v. 16.10.2013 - 15 CS 13.1646 - juris Rn. 24).

  • VGH Bayern, 29.01.2016 - 15 ZB 13.1759

    Erfolglose Nachbarklage gegen Tagesstätte für Menschen mit Behinderung im

  • VG München, 26.10.2021 - M 1 SN 21.799

    Nachbarklage eines Landwirts gegen heranrückende Wohnbebauung

  • BVerwG, 14.01.1993 - 4 C 19.90

    Neues Wohnhaus neben Kuhstall?

  • VGH Bayern, 31.01.2013 - 9 CS 12.1507

    Beschwerde; baurechtliche Nachbarklage; Landwirtschaft; heranrückende

  • VGH Bayern, 10.05.2016 - 2 B 16.231

    Baugenehmigung für Doppelhaushälfte im Außenbereich

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.01.2008 - 7 A 270/07

    Anspruch auf Gewährleistung der Eigenart eines faktischen reinen Wohngebiets;

  • BVerwG, 06.12.1996 - 4 B 215.96

    Bauplanungsrecht - Nachbarschutz im unbeplanten Innenbereich, Beeinträchtigungen

  • BVerwG, 18.12.2007 - 4 B 55.07

    Bebauungsplan; Art der Nutzung; gebietsfremde Nutzung; angrenzendes Baugebiet;

  • BVerwG, 23.08.1996 - 4 C 13.94

    Bauplanungsrecht - Drittschützende Festsetzungen übergeleiteter städtebaulicher

  • BVerwG, 11.01.1999 - 4 B 128.98

    Rücksichtnahmegebot; unbeplanter Innenbereich; Einfügen; Nachbarklage;

  • VGH Bayern, 13.03.2014 - 15 ZB 13.1017

    Berufungszulassung (abgelehnt); baurechtlicher Nachbarschutz; Gebot der

  • VGH Bayern, 15.12.2016 - 9 ZB 15.376

    Keine Verletzung von Nachbarrechten wegen Nichteinhaltung von Abstandsflächen

  • VGH Bayern, 05.09.2016 - 15 CS 16.1536

    Nachbarschutz bei Befreiung von Festsetzungen eines Bebauungsplans

  • VGH Bayern, 21.08.1998 - 2 B 94.271
  • BVerwG, 22.11.1984 - 4 B 244.84

    Drittschützend - Rücksichtnahme - Bauordnungsrecht - Abstandsflächen - Einhaltung

  • VG Ansbach, 16.12.2010 - AN 9 K 10.00079

    Befreiung von den Festsetzungen eines Bebauungsplanes hinsichtlich seitlicher

  • VerfG Brandenburg, 12.10.2000 - VfGBbg 20/00

    Keine Verletzung des Bestimmtheitsgrundsatzes aus Verf BB Art 53 Abs 1 durch

  • BVerwG, 11.04.1996 - 4 B 51.96

    Anforderungen an Vorliegen eines faktischen Mischgebiets; Anspruch des Nachbarn

  • VGH Bayern, 12.09.2013 - 2 CS 13.1351

    Hotel; Nachbar; Maß der baulichen Nutzung; Rücksichtnahme

  • BVerwG, 05.12.2013 - 4 C 5.12

    Unbeplanter Innenbereich; offene Bauweise; Doppelhaus; Baunutzungsverordnung als

  • BVerwG, 23.05.1986 - 4 C 34.85

    Umfang des Gebots der Rücksichtnahme; Verletzung trotz Einhaltung

  • VG München, 02.12.2010 - M 11 K 08.2225

    Nachbarklage; Rücksichtnahmegebot; Lärmimmissionen; Bestandsschutz; legale

  • VGH Bayern, 30.09.2015 - 9 CS 15.1115

    Nachbarrechtsbehelf; Seniorenwohn- und -pflegeheim; Gebot der Rücksichtnahme;

  • BVerwG, 28.10.1993 - 4 C 5.93

    Rücksichtnahmegebot gebietsübergreifend?

  • VGH Bayern, 09.06.2020 - 15 CS 20.901

    Neubau eines Geschäftshauses - benachbarte landwirtschaftliche Hofstelle mit

  • BVerwG, 16.09.1993 - 4 C 28.91

    5 Garagen im Wohngebiet - §§ 12, 15 BauNVO, § 34 Abs. 2 BauGB, bundesrechtlich

  • BVerwG, 13.03.1981 - 4 C 1.78

    Gebot der Rücksichtnahme - Drittschutz - Ausgleich - Belästigung - Nachbar -

  • BVerwG, 10.01.2013 - 4 B 48.12

    Zum Maß der nach § 15 Abs. 1 BauNVO gebotenen Rücksichtnahme

  • BVerwG, 19.10.1995 - 4 B 215.95

    Nachbarschutz bei Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung!

  • BVerwG, 23.04.2009 - 4 CN 5.07

    Dorfgebiet; allgemeine Zweckbestimmung; Unterbringung land- und

  • VGH Bayern, 12.04.1991 - 1 CS 91.439
  • OVG Niedersachsen, 12.06.2018 - 1 LB 141/16

    Außenbereich; Pflanzenschutzmittel

  • VGH Bayern, 15.01.2018 - 15 ZB 16.2508

    Kein subjektives Recht eines Nachbarn auf die Aufnahme einer Nebenbestimmung in

  • VGH Bayern, 03.05.2011 - 15 ZB 11.286

    Berücksichtigung von Nachbarinteressen im Rahmen von Art. 68 Abs. 1 Satz 1

  • BVerwG, 05.09.2000 - 4 B 56.00

    Landwirtschaftlicher Betrieb; Außenbereich; Erweiterungsinteresse; Nachbarschutz;

  • VGH Bayern, 06.11.2008 - 14 ZB 08.2327

    Maßgeblicher Zeitpunkt für Nachbaranfechtung einer Baugenehmigung bei

  • BVerwG, 06.10.1989 - 4 C 14.87

    Nachbarrechtlicher Abwehranspruch gegen unter Verstoß gegen nachbarschützende

  • VGH Bayern, 23.11.2004 - 25 B 00.366

    Zulässigkeit der Errichtung eines Wohnhauses im Dorfgebiet im Abstand von 10 m zu

  • BVerwG, 23.09.1999 - 4 C 6.98

    Im Zusammenhang bebauter Ortsteil; Eigenart der näheren Umgebung; allgemeines

  • VGH Bayern, 28.12.2016 - 15 CS 16.1774

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen eine sofort vollziehbare Nutzungsuntersagung für

  • VGH Bayern, 04.07.2016 - 15 ZB 14.891

    Nachbarklage gegen den Um- und Anbau eines Mehrfamilienhauses mit Tiefgarage

  • VGH Bayern, 03.05.2016 - 15 CS 15.1576

    Nachbarschutz gegen Geruchs- und Lärmimmissionen aus landwirtschaftlichen

  • VG Augsburg, 03.03.2022 - Au 5 S 22.322

    Nachbarklage eines Nebenerwerbslandwirts gegen heranrückende Wohnbebauung

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