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VG Augsburg, 03.08.2011 - Au 4 K 10.2005 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
Bauvorbescheid; erneute Veränderungssperre; Neuplanung; § 51 Abs. 1 Nr. 4 BauGB gilt nicht bei einem Bauvorbescheid
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BVerwG, 19.02.2004 - 4 CN 16.03
Veränderungssperre; Normenkontrollverfahren; Verlängerung; Windenergieanlagen; …
Auszug aus VG Augsburg, 03.08.2011 - Au 4 K 10.2005
Eine Veränderungssperre, die der Gemeinde erst Zeit für die Entwicklung eines bestimmten Planungskonzeptes geben soll, ist mangels eines beachtlichen Sicherungsbedürfnisses unwirksam (BVerwG, Urteil vom 19.2.2004, BVerwGE 120, 138). - BVerwG, 10.09.1976 - IV C 39.74
Zulässigkeit, Erneuerung und
Auszug aus VG Augsburg, 03.08.2011 - Au 4 K 10.2005
Die Verzögerung darf nicht auf einem der Gemeinde vorwerfbaren Verhalten beruhen (BVerwG, Urteil vom 10.9.1976, BVerwGE 51, 121/138). - VG Würzburg, 06.10.2005 - W 4 K 03.1244
Auszug aus VG Augsburg, 03.08.2011 - Au 4 K 10.2005
Wenn die vorausgegangene Veränderungssperre bereits drei Jahre gedauert hat, kann für die erneute Veränderungssperre aber nichts anderes gelten als für die zweite Verlängerung (vgl. VG Würzburg vom 6.10.2005, Az.: W 4 K 03.1244 m.w.N.).