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   VG Augsburg, 04.06.2012 - Au 5 K 11.862   

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https://dejure.org/2012,31053
VG Augsburg, 04.06.2012 - Au 5 K 11.862 (https://dejure.org/2012,31053)
VG Augsburg, Entscheidung vom 04.06.2012 - Au 5 K 11.862 (https://dejure.org/2012,31053)
VG Augsburg, Entscheidung vom 04. Juni 2012 - Au 5 K 11.862 (https://dejure.org/2012,31053)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Erweiterte Gewerbeuntersagung gegenüber einer GmbH

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gewerbeuntersagung der gewerblichen Tätigkeit einer GmbH wegen des Verdachts des Inverkehrbringens von gesundheitsschädlichem Fleisch i.R.d. Fleischimports und Exports

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 29.07.1993 - 1 C 3.92

    Gewerbeuntersagung - Erweiterte Untersagung - Steuerrückstände

    Auszug aus VG Augsburg, 04.06.2012 - Au 5 K 11.862
    Die Ermessensausübung im Rahmen des § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO ist nach dem Grad der Wahrscheinlichkeit des Ausweichens des unzuverlässigen Gewerbetreibenden in eine andere gewerbliche Tätigkeit auszurichten (vgl. BVerwG vom 29.7.1993 Az: 1 C 3/92).

    Ist ein Gewerbetreibender in Bezug auf die andere, noch nicht ausgeübte gewerbliche Betätigung unzuverlässig und ist die Untersagung auch hinsichtlich dieser Betätigung erforderlich, so ist eine Ermessensentscheidung, die von der Möglichkeit der erweiterten Gewerbeuntersagung Gebrauch macht, nicht rechtswidrig, wenn der Verwaltungsentscheidung zumindest konkludent die maßgebliche Erwägung entnommen werden kann, die anderweitige Gewerbeausübung sei so wahrscheinlich, dass sich die Untersagung auch darauf erstrecken soll (vgl. BVerwG vom 2.12.1982 Az: 1 C 94/78; BVerwG vom 29.7.1993 Az: 1 C 3/92).

  • BVerwG, 02.02.1982 - 1 C 94.78

    Untersagung der Ausübung eines Gewerbes - Unzuverlässigkeit eines

    Auszug aus VG Augsburg, 04.06.2012 - Au 5 K 11.862
    Die Voraussetzungen für eine erweiterte Gewerbeuntersagung sind gegeben, wenn von dem betreffenden Gewerbetreibenden ein Ausweichen in andere gewerbliche Tätigkeiten zu erwarten ist (vgl. BVerwG vom 2.12.1982 Az: 1 C 94/78).

    Ist ein Gewerbetreibender in Bezug auf die andere, noch nicht ausgeübte gewerbliche Betätigung unzuverlässig und ist die Untersagung auch hinsichtlich dieser Betätigung erforderlich, so ist eine Ermessensentscheidung, die von der Möglichkeit der erweiterten Gewerbeuntersagung Gebrauch macht, nicht rechtswidrig, wenn der Verwaltungsentscheidung zumindest konkludent die maßgebliche Erwägung entnommen werden kann, die anderweitige Gewerbeausübung sei so wahrscheinlich, dass sich die Untersagung auch darauf erstrecken soll (vgl. BVerwG vom 2.12.1982 Az: 1 C 94/78; BVerwG vom 29.7.1993 Az: 1 C 3/92).

  • BVerwG, 02.02.1982 - 1 C 146.80

    Stukkateur - § 113 Abs. 1 VwGO, für die Sachentscheidung ist grds. die Sach- und

    Auszug aus VG Augsburg, 04.06.2012 - Au 5 K 11.862
    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Gewerbeuntersagung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Bescheidserlasses (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. BVerwG vom 2.2.1982 Az: 1 C 146/80).

    Von einer Unzuverlässigkeit im oben genannten Sinne ist auszugehen, wenn der Vertretungsberechtigte nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er seine Tätigkeit künftig ordnungsgemäß ausführen wird (ständige Rechtsprechung, z.B. BVerwG vom 2.2.1982 Az: 1 C 146/80).

  • BVerwG, 19.01.1994 - 1 B 5.94

    Gewerberecht: Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit, Steuerrückstände

    Auszug aus VG Augsburg, 04.06.2012 - Au 5 K 11.862
    Dabei ist davon auszugehen, dass bei der Verletzung von Verpflichtungen, die für jeden Gewerbetreibenden gelten und nicht nur Bezug zu einer bestimmten gewerblichen Tätigkeit haben, eine Ausdehnung der Untersagung auch auf andere derzeit nicht ausgeübte Gewerbe gerechtfertigt sein kann (vgl. BVerwG vom 19.1.1994 Az: 1 B 5/94).
  • BVerwG, 02.02.1982 - 1 C 74.78

    Untersagung der Ausübung eines Gewerbes - Verschaffung unlauterer

    Auszug aus VG Augsburg, 04.06.2012 - Au 5 K 11.862
    Darüber hinaus vertritt das Bundesverwaltungsgericht die Ansicht, dass es in Bezug auf das Nochvorhandensein eines Gewerbes nicht darauf ankommt, wie sich die für die Gewerbeuntersagung relevanten Umstände nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens, also z.B. im gerichtlichen Verfahren, weiterentwickelt haben (vgl. BVerwG vom 2.2.1982 Az: 1 C 74.78; Heß in Friauf, GewO, Bd. 2, § 35 Rd.Nr. 354).
  • BVerwG, 16.03.1982 - 1 C 124.80

    Gewerberecht - Untersagung

    Auszug aus VG Augsburg, 04.06.2012 - Au 5 K 11.862
    Ist aber der Gewerbetreibende gewerbeübergreifend unzuverlässig und ist die Untersagung erforderlich, so steht der Ausschluss dieses Gewerbetreibenden aus dem Wirtschaftsverkehr auch mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in der Ausprägung durch Art. 12 GG in Einklang (vgl. BVerwG vom 16.3.1982 Az: 1 C 124/80).
  • BVerwG, 29.03.1966 - I C 27.65
    Auszug aus VG Augsburg, 04.06.2012 - Au 5 K 11.862
    Eine Tatsache, die im Sinne des § 35 Abs. 1 GewO die Unzuverlässigkeit des Vertretungsberechtigten dartut, ist aber nicht das Strafurteil selbst, sondern das Verhalten, das zu der Verurteilung geführt hat (BVerwG vom 29.3.1966 Az: I C 27.65).
  • VG Augsburg, 04.06.2012 - Au 5 K 11.864

    Erweiterte Gewerbeuntersagung gegenüber dem Geschäftsführer einer GmbH

    Auszug aus VG Augsburg, 04.06.2012 - Au 5 K 11.862
    Im Übrigen wird auf die vorgelegten Behördenakten, die Gerichtsakten, die beigezogenen Behördenakten im Verfahren Au 5 K 11.864, die beigezogenen Gerichtsakten im Verfahren Au 5 K 11.864 sowie über die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.
  • VGH Bayern, 22.02.2012 - 10 ZB 11.969

    Wechsel der örtlichen Zuständigkeit; Nachholung der Zustimmung;

    Auszug aus VG Augsburg, 04.06.2012 - Au 5 K 11.862
    Die Zustimmung der in Folge eines Wechsels des Betriebssitzes örtlich zuständig gewordenen Behörde muss nicht bereits vor Erlass des Bescheides erfolgen, sie ist vielmehr gemäß Art. 45 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. Abs. 2 VwVfG auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren möglich (vgl. BayVGH vom 11.8.2007 Az: 19 C 07.1537; BayVGH vom 22.2.2012 Az: 10 ZB 11.969).
  • VGH Bayern, 17.08.2007 - 19 C 07.1537

    D (A), Ausweisung, Zuständigkeit, örtliche Zuständigkeit, Haft, Inhaftierung,

    Auszug aus VG Augsburg, 04.06.2012 - Au 5 K 11.862
    Die Zustimmung der in Folge eines Wechsels des Betriebssitzes örtlich zuständig gewordenen Behörde muss nicht bereits vor Erlass des Bescheides erfolgen, sie ist vielmehr gemäß Art. 45 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. Abs. 2 VwVfG auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren möglich (vgl. BayVGH vom 11.8.2007 Az: 19 C 07.1537; BayVGH vom 22.2.2012 Az: 10 ZB 11.969).
  • BGH, 20.10.2010 - 1 StR 400/10

    Verurteilung eines Fleischgroßhändlers wegen Betruges rechtskräftig

  • VGH Bayern, 05.03.2014 - 22 ZB 12.2174

    Gewerbeuntersagung wegen begangener Straftaten

    Eine solche Gesamtbetrachtung des Verhaltens des Klägers zu 2) hat ausweislich der Ausführungen eingangs der Randnummer 139 des im Verfahren Au 5 K 11.862 erlassenen und der Randnummer 138 des in der Sache Au 5 K 11.864 ergangenen Urteils auch das Verwaltungsgericht vorgenommen.
  • VG Augsburg, 04.06.2012 - Au 5 K 11.864
    Im Übrigen wird auf die vorgelegten Behördenakten, die Gerichtsakten, die beigezogenen Behördenakten im Verfahren Au 5 K 11.862, die beigezogenen Gerichtsakten im Verfahren Au 5 K 11.862 sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.
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