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VG Augsburg, 05.11.2018 - Au 6 E 18.1681 |
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Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- BAYERN | RECHT
AsylG § 61 Abs. 2, § 67; AufenthG § 4 Abs. 2 u Abs. 3, § 53, § 60a Abs. 2; BeschV § 4 Abs. 2 S. 3, § 32
Wahlweise unzulässiger oder unbegründeter Eilantrag auf eine Beschäftigungserlaubnis bis zum Abschluss des Klageverfahrens - rewis.io
Wahlweise unzulässiger oder unbegründeter Eilantrag auf eine Beschäftigungserlaubnis bis zum Abschluss des Klageverfahrens
- ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ...
- VG Halle, 04.06.2021 - 1 B 173/21 Offenbleiben kann, ob eine Erledigung der Beschäftigungserlaubnis gemäß § 61 AsylG auf andere Weise (automatisch) eingetreten ist, hier durch das Erlöschen der Aufenthaltsgestattung des Antragstellers nach § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AsylG (so wohl OVG Rheinland-Pfalz Beschluss vom 11. Juli 2017 - 7 B 11079/17 -, juris; Bünte/Knödler: Die Beschäftigungserlaubnis für ausländische Arbeitnehmer als Nebenbestimmung zu Aufenthaltstitel, Aufenthaltsgestattung und Duldung, NVwZ 2010, 1328; a.A. VG Augsburg, Beschluss vom 5. November 2018 - Au 6 E 18.1681 -, juris; VG Bayreuth, Gerichtsbescheid vom 3. April 2020 - B 8 K 19.31218 - juris; Röder/Wittmann: Aktuelle Rechtsfragen der Ausbildungsduldung ZAR 2017, 345).