Rechtsprechung
   VG Augsburg, 05.11.2020 - Au 8 K 20.525   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,39402
VG Augsburg, 05.11.2020 - Au 8 K 20.525 (https://dejure.org/2020,39402)
VG Augsburg, Entscheidung vom 05.11.2020 - Au 8 K 20.525 (https://dejure.org/2020,39402)
VG Augsburg, Entscheidung vom 05. November 2020 - Au 8 K 20.525 (https://dejure.org/2020,39402)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2020,39402) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    PAG Art. 13; StPO § 98 Abs. 2, § 163b Abs. 1 S. 1; OWiG § 46 Abs. 1; VwGO § 40 Abs. 1 S. 1, § 67 Abs. 2 S. 1, Abs. 4 S. 4, § 113 Abs. 1 S. 4; GVG § 17a Abs. 3 S. 1; EGGVG § 23 Abs. 1
    Rechtsweg für den Rechtsschutz gegen polizeiliche Identitätsfeststellung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • OVG Niedersachsen, 08.11.2013 - 11 OB 263/13

    Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs für eine Fortsetzungsfeststellungsklage bei

    Auszug aus VG Augsburg, 05.11.2020 - Au 8 K 20.525
    Für die Abgrenzung der beiden Aufgabengebiete ist maßgebend, wie sich der konkrete Sachverhalt einem verständigen Bürger in der Lage des Betroffenen bei natürlicher Betrachtungsweise darstellt (BVerwG, U.v. 3.12.1974 - BVerwG I C 11.73 - juris Rn. 24; BayVGH, B.v. 5.11.2009 - 10 C 09.2122 - juris Rn. 12; VGH Baden-Württemberg, U.v. 14.12.2010 - 1 S 338/10 - juris Rn. 16; OVG Lüneburg, B.v. 8.11.2013 - 11 OB 263/13 - juris Rn. 4).

    Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Polizei ihre Maßnahmen auf verschiedene Rechtsgrundlagen stützen kann und sich nicht am Einsatzort entscheiden muss, ob sie ausschließlich oder schwerpunktmäßig präventiv oder repressiv handelt (OVG Lüneburg, B.v. 8.11.2013 - 11 OB 263/13 - juris Rn. 7).

    In einem solchen Fall, in dem der Grund für das polizeiliche Einschreiten bzw. dessen Schwerpunkt nach objektiver Betrachtung für den Betroffenen nicht zweifelsfrei zu erkennen ist, für die polizeiliche Maßnahme aber zumindest auch eine präventiv-polizeiliche Rechtsgrundlage in Betracht kommt, ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet (OVG Lüneburg, B.v. 8.11.2013 - 11 OB 263/13 - a.a.O. Rn. 8; OVG NRW, B.v. 9.1.2012 - 5 E 251/11 - juris Rn. 16).

  • BVerwG, 03.12.1974 - I C 11.73

    Zwangsweise Mitnahme zur Wache - Freiheitsentziehungen nach dem

    Auszug aus VG Augsburg, 05.11.2020 - Au 8 K 20.525
    Für die Abgrenzung der beiden Aufgabengebiete ist maßgebend, wie sich der konkrete Sachverhalt einem verständigen Bürger in der Lage des Betroffenen bei natürlicher Betrachtungsweise darstellt (BVerwG, U.v. 3.12.1974 - BVerwG I C 11.73 - juris Rn. 24; BayVGH, B.v. 5.11.2009 - 10 C 09.2122 - juris Rn. 12; VGH Baden-Württemberg, U.v. 14.12.2010 - 1 S 338/10 - juris Rn. 16; OVG Lüneburg, B.v. 8.11.2013 - 11 OB 263/13 - juris Rn. 4).

    Eine Maßnahme, die nach dem Gesamteindruck darauf gerichtet ist, eine strafbare Handlung zu erforschen oder sonst zu verfolgen, ist der Kontrolle der ordentlichen Gerichte nach §§ 23 ff. EGGVG nicht etwa deshalb entzogen, weil durch die polizeilichen Ermittlungen möglicherweise zugleich auch künftigen Verletzungen der öffentlichen Sicherheit vorgebeugt wurde (BVerwG, U.v. 3.12.1974 - BVerwG I C 11.73 - a.a.O.).

  • VGH Bayern, 05.11.2009 - 10 C 09.2122

    Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs - Abgrenzung zwischen Maßnahmen der

    Auszug aus VG Augsburg, 05.11.2020 - Au 8 K 20.525
    Darunter werden grundsätzlich polizeiliche Anordnungen und Maßnahmen verstanden, die sich nicht ohne Weiteres als Maßnahmen der Gefahrenabwehr oder der Strafverfolgung einordnen lassen, weil sie nach Maßgabe entsprechender Befugnisnormen sowohl nach dem Polizeirecht (Polizeiaufgabengesetz - PAG) als auch nach der Strafprozessordnung (StPO) vorgenommen worden sein könnten, d. h. für die es sowohl in der StPO als auch im PAG eine Rechtsgrundlage gibt (BayVGH, B.v. 5.11.2009 - 10 C 09.2122 - juris Rn. 9 m.w.N.).

    Für die Abgrenzung der beiden Aufgabengebiete ist maßgebend, wie sich der konkrete Sachverhalt einem verständigen Bürger in der Lage des Betroffenen bei natürlicher Betrachtungsweise darstellt (BVerwG, U.v. 3.12.1974 - BVerwG I C 11.73 - juris Rn. 24; BayVGH, B.v. 5.11.2009 - 10 C 09.2122 - juris Rn. 12; VGH Baden-Württemberg, U.v. 14.12.2010 - 1 S 338/10 - juris Rn. 16; OVG Lüneburg, B.v. 8.11.2013 - 11 OB 263/13 - juris Rn. 4).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.01.2012 - 5 E 251/11

    Rechtmäßigkeit einer jedenfalls auch präventiv-polizeilichen Zwecken dienenden

    Auszug aus VG Augsburg, 05.11.2020 - Au 8 K 20.525
    In einem solchen Fall, in dem der Grund für das polizeiliche Einschreiten bzw. dessen Schwerpunkt nach objektiver Betrachtung für den Betroffenen nicht zweifelsfrei zu erkennen ist, für die polizeiliche Maßnahme aber zumindest auch eine präventiv-polizeiliche Rechtsgrundlage in Betracht kommt, ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet (OVG Lüneburg, B.v. 8.11.2013 - 11 OB 263/13 - a.a.O. Rn. 8; OVG NRW, B.v. 9.1.2012 - 5 E 251/11 - juris Rn. 16).
  • VGH Baden-Württemberg, 14.12.2010 - 1 S 338/10

    Anscheinsstörer; Personenfeststellung; Vorlage eines gültigen Ausweises;

    Auszug aus VG Augsburg, 05.11.2020 - Au 8 K 20.525
    Für die Abgrenzung der beiden Aufgabengebiete ist maßgebend, wie sich der konkrete Sachverhalt einem verständigen Bürger in der Lage des Betroffenen bei natürlicher Betrachtungsweise darstellt (BVerwG, U.v. 3.12.1974 - BVerwG I C 11.73 - juris Rn. 24; BayVGH, B.v. 5.11.2009 - 10 C 09.2122 - juris Rn. 12; VGH Baden-Württemberg, U.v. 14.12.2010 - 1 S 338/10 - juris Rn. 16; OVG Lüneburg, B.v. 8.11.2013 - 11 OB 263/13 - juris Rn. 4).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht