Rechtsprechung
VG Augsburg, 06.03.2012 - Au 3 K 11.1089, Au 3 K 11.1089 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
Schwerbehindertenrecht; Änderungskündigung; gesundheitliche Einschränkungen
- REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)
Klage gegen die Zustimmung des Integrationsamts zu einer ordentlichen Änderungskündigung - Psychische Erkrankung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (9)
- BVerwG, 12.01.1966 - V C 62.64
Zum Begriff des anderen angemessenen Arbeitsplatzes eines schwerbeschädigten …
Auszug aus VG Augsburg, 06.03.2012 - Au 3 K 11.1089
Die Frage der Angemessenheit lässt sich nicht nach den Wünschen des schwerbehinderten Menschen beantworten; auch ist die Feststellung der Einkommenseinbuße kein geeigneter Maßstab zur Beurteilung der Angemessenheit (BVerwG vom 12.1.1966 BVerwGE 23, 123;… BayVGH vom 17.9.2009 a.a.O).Maßgeblich ist, ob Entgelt und Art der Tätigkeiten den Fähigkeiten, den krankheits- bzw. behinderungsbedingten Einsatzmöglichkeiten und der Vorbildung des schwerbehinderten Menschen entsprechen (BVerwG vom 12.1.1966 a. a. O).
- BVerwG, 02.07.1992 - 5 C 51.90
Befangenheit, Verlust des Rechts zur Ablehnung im Widerspruchsverfahren; …
Auszug aus VG Augsburg, 06.03.2012 - Au 3 K 11.1089
Vielmehr kann der Schwerbehinderte, wenn das Integrationsamt der Kündigung zugestimmt hat, arbeitsgerichtlich klären lassen, ob die Kündigung im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes sozial gerechtfertigt ist (vgl. BVerwG vom 2.7.1992 BVerwGE 90, 287/293).Allerdings darf das Integrationsamt an einer offensichtlich unwirksamen Kündigung in dem Sinne, dass die Unwirksamkeit der Kündigung "ohne jeden vernünftigen Zweifel in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht offen zu Tage liegt und sich jedem Kundigen geradezu aufdrängt", nicht mitwirken (vgl. BVerwG vom 2.7.1992 a.a.O;… BayVGH vom 28.9.2010 a.a.O.).
- BVerwG, 19.10.1995 - 5 C 24.93
Schwerbehindertenrecht: Ermittlungspflicht der Hauptfürsorgestelle bei …
Auszug aus VG Augsburg, 06.03.2012 - Au 3 K 11.1089
Das Integrationsamt hat, anknüpfend an den Antrag des Arbeitgebers auf Zustimmung zur Kündigung, all das zu ermitteln und zu berücksichtigen, was erforderlich ist, um die Interessen des Arbeitgebers und des schwerbehinderten Arbeitnehmers gegeneinander abwägen zu können (BVerwG vom 19.10.1995, BVerwGE 99, 336).Danach ist das Interesse des schwerbehinderten Arbeitnehmers, seinen Arbeitsplatz zu behalten, mit dem Interesse des Arbeitgebers, Personalkosten einzusparen, abzuwägen (BVerwG vom 19.10.1995 BVerwGE 99, 336).
- VGH Bayern, 17.09.2009 - 12 B 09.52
Schwerbehindertenrecht - Zustimmung zur Änderungskündigung eines Bademeisters
Auszug aus VG Augsburg, 06.03.2012 - Au 3 K 11.1089
Die Zustimmungsbehörde hat also für Ihre Entscheidungsfindung all diejenigen Umstände zu berücksichtigen, die bis zu diesem Zeitpunkt von den Beteiligten an sie herangetragen worden sind oder die sich sonst hätten aufdrängen müssen (vgl. BayVGH vom 17.9.2009 Az. 12 B 09.52).Angemessenheit und Zumutbarkeit sind unbestimmte Rechtsbegriffe, die der uneingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Überprüfung unterliegen und ausschließlich den neuen Arbeitsplatz betreffen; § 89 Abs. 2 SGB IX verlangt nicht, dass der neue im Verhältnis zum alten Arbeitsplatz gleichwertig oder gleichartig sein muss (BayVGH vom 17.9.2009 Az. 12 B 09.52 ).
- VGH Bayern, 28.09.2010 - 12 B 10.1088
SchwerbehindertenrechtZustimmung zur ordentlichen Kündigung; Nachschieben von …
Auszug aus VG Augsburg, 06.03.2012 - Au 3 K 11.1089
Die Entscheidung über die Zustimmung zur Kündigung oder deren Versagung liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Integrationsamtes, wobei die vom Arbeitgeber geltend gemachten Kündigungsgründe mit den Schutzinteressen des behinderten Arbeitnehmers unter Berücksichtigung der in § 89 SGB IX vorgesehenen Einschränkungen abzuwägen sind (vgl. BayVGH vom 28.9.2010 Az. 12 B 10.1088 ).Allerdings darf das Integrationsamt an einer offensichtlich unwirksamen Kündigung in dem Sinne, dass die Unwirksamkeit der Kündigung "ohne jeden vernünftigen Zweifel in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht offen zu Tage liegt und sich jedem Kundigen geradezu aufdrängt", nicht mitwirken (…vgl. BVerwG vom 2.7.1992 a.a.O; BayVGH vom 28.9.2010 a.a.O.).
- BVerwG, 27.10.1971 - V C 78.70
Vorliegen eines besonderen Kündigungsschutzes bei der Kündigung des …
Auszug aus VG Augsburg, 06.03.2012 - Au 3 K 11.1089
Ist der Schwerbehinderte krankheits- oder behinderungsbedingt nicht zur Fortsetzung der Arbeit am bisherigen Arbeitsplatz in der Lage, sind jedoch an die Zumutbarkeitsgrenze beim Arbeitgeber besonders hohe Anforderungen zu stellen, um auch den im Schwerbehindertenrecht zum Ausdruck gekommenen Schutzgedanken der Rehabilitation verwirklichen zu können (vgl. BVerwG vom 18.09.1989 Az. 5 B 100/89 ; BVerwG vom 26.10.1971 BVerwGE 39, 36). - BVerwG, 18.09.1989 - 5 B 100.89
Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten - Anforderungen an …
Auszug aus VG Augsburg, 06.03.2012 - Au 3 K 11.1089
Ist der Schwerbehinderte krankheits- oder behinderungsbedingt nicht zur Fortsetzung der Arbeit am bisherigen Arbeitsplatz in der Lage, sind jedoch an die Zumutbarkeitsgrenze beim Arbeitgeber besonders hohe Anforderungen zu stellen, um auch den im Schwerbehindertenrecht zum Ausdruck gekommenen Schutzgedanken der Rehabilitation verwirklichen zu können (vgl. BVerwG vom 18.09.1989 Az. 5 B 100/89 ; BVerwG vom 26.10.1971 BVerwGE 39, 36). - BVerwG, 11.09.1990 - 5 B 63.90
Arbeitgeberpflichten bei Kündigung eines Schwerbehinderten
Auszug aus VG Augsburg, 06.03.2012 - Au 3 K 11.1089
Es wird ihm aber zugemutet, den Schwerbehinderten nach Möglichkeit umzusetzen, d.h. ihm im Rahmen der vorhandenen Arbeitsplätze einen geeigneten anderen Arbeitsplatz zuzuweisen, wobei das Bemühen um einen anderen geeigneten Arbeitsplatz von fürsorgerischem Denken und Fühlen getragen sein muss (BVerwG vom 11.9.1990 Az. 5 B 63/90 ). - BVerwG, 10.09.1992 - 5 C 39.88
Fiktion der Zustimmung der Hauptfürsorgestelle zur außerordentlichen Kündigung …
Auszug aus VG Augsburg, 06.03.2012 - Au 3 K 11.1089
Eine "Soll"-Vorschrift im verwaltungsrechtlichen Sinn bedeutet, dass grundsätzlich so zu verfahren ist, wie es im Gesetz bestimmt ist, nur bei Vorliegen von Umständen, die den Fall atypisch erscheinen lassen, entscheidet die Behörde diesen Fall nach pflichtgemäßem Ermessen (BVerwG vom 10.9.1992 BVerwGE 91, 7).