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VG Augsburg, 06.06.2008 - Au 7 K 08.181 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
Beihilfe; Hundert-Prozent-Begrenzung; Eigenbeteiligung; Berechnungsweise; Fürsorgepflicht des Dienstherrn
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (6)
- BVerfG, 13.11.1990 - 2 BvF 3/88
100%-Grenze
Auszug aus VG Augsburg, 06.06.2008 - Au 7 K 08.181
Die Regelung des Art. 86 a Abs. 2 Satz 2 BayBG, der eine Gesamterstattung von Krankheitskosten durch Beihilfe und Leistungen Dritter von zusammen mehr als einhundert Prozent der tatsächlichen Aufwendungen ausschließt, trägt dem ergänzenden Charakter der Beihilfe Rechnung und ist nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 13. November 1990 zu der inhaltsgleichen Vorschrift des § 15 Abs. 1 Satz 1 BhV mit dem Grundgesetz und dem sonstigen Bundesrecht vereinbar (BVerfGE 83, 89). - BVerfG, 02.10.2007 - 2 BvR 1715/03
Verfassungsbeschwerden gegen niedersächsische Kostendämpfungspauschale ohne …
Auszug aus VG Augsburg, 06.06.2008 - Au 7 K 08.181
Dem entsprechend sind vom Beamten selbst zu tragende Kostenanteile unter dem Gesichtspunkt der amtsangemessenen Alimentation des Beamten und der Fürsorgepflicht des Dienstherrn nicht zu beanstanden, soweit die Aufwendungen eine zumutbare Grenze nicht überschreiten (vgl. BVerwG vom 3.7.2003, Az.: 2 C 36.02, BVerwGE 118, 277; BVerfG vom 2.10.2007, NVwZ 2008, 66). - BVerwG, 10.08.1971 - VI C 136.67
Auszug aus VG Augsburg, 06.06.2008 - Au 7 K 08.181
Nach dem in der Rechtsprechung anerkannten Grundsatz der Subsidiarität oder des Nachrangs der Beihilfe (vgl. etwa BVerwGE 51, 193) soll diese den Beamten aber lediglich in angemessenem Umfang von Aufwendungen freistellen und damit seine wirtschaftliche Lage in einem durch die Fürsorgepflicht gebotenen Maß durch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln erleichtern (so schon BVerwG vom 10.8.1971, Az.: VI C 136.67 - Juris).
- BVerwG, 25.10.1972 - VI C 5.71
Aufwendungen für die persönliche Tätigkeit eines nahen Angehörigen bei einer …
Auszug aus VG Augsburg, 06.06.2008 - Au 7 K 08.181
Dabei hat die Rechtsprechung dem jeweiligen Dienstherrn des Beamten einen erheblichen Spielraum eingeräumt, innerhalb dessen er die Voraussetzungen, den Umfang und die Art und Weise dieser speziellen Fürsorgeleistung bestimmen kann; der Beamte hat daher gegebenenfalls sogar Härten und Nachteile hinzunehmen, die sich aus den pauschalierenden und typisierenden Regelungen der Beihilfevorschriften ergeben können, soweit sie nicht zu unzumutbaren Belastungen führen (vgl. BVerwGE 41, 101). - BVerwG, 20.10.1976 - VI C 187.73
Erhebliche Einkünfte - Wirtschaftliche Selbständigkeit - Beihilfeberechtigter …
Auszug aus VG Augsburg, 06.06.2008 - Au 7 K 08.181
Nach dem in der Rechtsprechung anerkannten Grundsatz der Subsidiarität oder des Nachrangs der Beihilfe (vgl. etwa BVerwGE 51, 193) soll diese den Beamten aber lediglich in angemessenem Umfang von Aufwendungen freistellen und damit seine wirtschaftliche Lage in einem durch die Fürsorgepflicht gebotenen Maß durch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln erleichtern (so schon BVerwG vom 10.8.1971, Az.: VI C 136.67 - Juris). - BVerwG, 03.07.2003 - 2 C 36.02
Alimentation; Beihilfe; Beihilfestandard; Eigenbeteiligung; Eigenvorsorge; …
Auszug aus VG Augsburg, 06.06.2008 - Au 7 K 08.181
Dem entsprechend sind vom Beamten selbst zu tragende Kostenanteile unter dem Gesichtspunkt der amtsangemessenen Alimentation des Beamten und der Fürsorgepflicht des Dienstherrn nicht zu beanstanden, soweit die Aufwendungen eine zumutbare Grenze nicht überschreiten (vgl. BVerwG vom 3.7.2003, Az.: 2 C 36.02, BVerwGE 118, 277; BVerfG vom 2.10.2007, NVwZ 2008, 66).