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   VG Augsburg, 06.06.2018 - Au 6 K 17.1250   

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VG Augsburg, 06.06.2018 - Au 6 K 17.1250 (https://dejure.org/2018,16576)
VG Augsburg, Entscheidung vom 06.06.2018 - Au 6 K 17.1250 (https://dejure.org/2018,16576)
VG Augsburg, Entscheidung vom 06. Juni 2018 - Au 6 K 17.1250 (https://dejure.org/2018,16576)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • VGH Bayern, 19.01.2017 - 20 BV 15.817

    Herstellungsbeitrag für Wasserversorgungseinrichtung

    Auszug aus VG Augsburg, 06.06.2018 - Au 6 K 17.1250
    a) Ein rechtliches Erschlossensein liegt vor, wenn der in der öffentlichen Straße verlegte Versorgungsstrang bis zur Höhe der Grundstücksgrenze an dieses heranreicht (vgl. BayVGH, B.v. 19.12.2005 - 23 CS 05.3210; BayVGH, U.v. 19.1.2017 - 20 BV 15.817 - juris Rn. 23).

    Ein Grundstück ist erschlossen, wenn die Möglichkeit besteht, nach Durchquerung eines Zwischengrundstücks einen Anschluss herzustellen und dieser rechtlich und auf Dauer gesichert ist (vgl. BayVGH, U.v. 19.1.2017 - 20 BV 15.817 - juris Rn. 24 m.w.N.).

    Die Anschlussmöglichkeit eines Hinterliegergrundstücks ist jedenfalls als auf Dauer gesichert zu betrachten, wenn das Leitungsführungsrecht durch die Einräumung einer grundbuchrechtlich abgesicherten Dienstbarkeit zu Gunsten des herrschenden Hinterliegergrundstücks gewährleistet ist (vgl. BayVGH, U.v. 19.1.2017 - 20 BV 15.817 - juris Rn. 24; BayVGH, U.v. 30.5.2001 - 23 B 01.470 - juris Rn. 27 m.w.N.).

    Haben ein Vorder- und ein Hinterliegergrundstück - anders als hier - den gleichen Eigentümer, so wird differenziert zwischen bebauten und unbebauten Grundstücken, wobei bei - wie hier - bebauten Hinterliegergrundstücken zur Sicherung der Erschließung auch das Notwegerecht nach § 918 Abs. 2 BGB ausreicht (vgl. BayVGH, U.v. 19.1.2017 - 20 BV 15.817 - juris Rn. 24), da anders eine bereits vorhandene bauliche Nutzung nicht verwirklicht werden kann.

    Ein Notwegerecht reicht allerdings nur aus, wenn die Eigentümer des herrschenden Hinterliegergrundstücks und des Vorderliegergrundstücks vollständig identisch sind - eine nur teilweise Identität reicht nicht aus (vgl. BayVGH, U.v. 19.1.2017 - 20 BV 15.817 - juris Rn. 24).

  • VGH Bayern, 29.11.2013 - 4 B 13.1166

    Gehört eine Leitung, die seit langer Zeit einer kommunalen Abwasserbeseitigungs-

    Auszug aus VG Augsburg, 06.06.2018 - Au 6 K 17.1250
    Eine ausdrückliche Widmung durch Aufnahme in das Anlagenbestandsverzeichnis (vgl. BayVGH, U.v. 29.11.2013 - 4 B 13.1166 - Rn. 30) des Beklagten liegt hier daher nicht vor.

    Diese Regelung setzt allerdings voraus, dass die zur Abwasserentsorgung genutzte Leitung vom Träger der öffentlichen Einrichtung verlegt wurde und daher nur ein Scheinbestandteil des betroffenen Grundstücks nach § 95 Abs. 1 Satz 2 BGB ist, nicht aber Zubehör des Grundstücks selbst, da der Grundstückseigentümer lediglich die Errichtung (und anschließende Benutzung) fremder Leitungen auf seinem Grundstück hinnehmen muss, nicht dagegen eine (Mit-) Benutzung seiner eigenen Leitungen durch Dritte (vgl. BayVGH, U.v. 29.11.2013 - 4 B 13.1166 - Rn. 27).

    Die auf den Zwischenliegergrundstücken bestehende und vom Kläger in Anspruch genommene Leitung steht aber ersichtlich nicht im Eigentum des Beklagten, der die Leitung offenbar weder errichtet noch nachträglich Eigentum daran nach § 929 Satz 2 BGB erworben (vgl. BayVGH, U.v. 29.11.2013 - 4 B 13.1166 - Rn. 28) hat, sondern gehört dem jeweiligen Grundstückseigentümer nach § 94 Abs. 1 BGB.

    Dieser ist daher zur Benutzung durch den Kläger nicht verpflichtet; sein etwaiger Unterlassungsanspruch gegen die andauernde Benutzung in Form einer Durchleitung wäre wohl auch nicht verjährt (vgl. BayVGH, U.v. 29.11.2013 - 4 B 13.1166 - Rn. 33).

  • VGH Bayern, 29.04.2010 - 20 BV 09.2010
    Auszug aus VG Augsburg, 06.06.2018 - Au 6 K 17.1250
    Zur öffentlichen Einrichtung gehört alles, was die Gemeinde in Erfüllung ihrer Aufgaben bereit hält und durch einen gemeindlichen Widmungsakt der Öffentlichkeit zur Verfügung stellt (vgl. BayVGH, U.v. 29.4.2010 - 20 BV 09.2010 - juris Rn. 79).

    Als Indizien für eine - auch konkludente - Widmung kommen insbesondere in Betracht der erkennbare Zweck der Einrichtung, die bisherige Benutzerpraxis, die Ausgestaltung des Benutzungsverhältnisses, die Art und Weise der haushaltsrechtlichen Behandlung oder ähnliches (vgl. BayVGH, U.v. 29.4.2010 - 20 BV 09.2010 - juris Rn. 79).

    Danach bestimmt sich außerdem, welche Eigentümer von Grundstücken zu Beiträgen herangezogen werden können (vgl. BayVGH, U.v. 29.4.2010 - 20 BV 09.2010 - juris Rn. 79).

    Als Indizien für eine konkludente Widmung kommen insbesondere der erkennbare Zweck der Einrichtung, die bisherige Benutzerpraxis, die Ausgestaltung des Benutzungsverhältnisses, die Art und Weise der haushaltsrechtlichen Behandlung oder ähnliches (vgl. BayVGH, U.v. 29.4.2010 - 20 BV 09.2010 - juris Rn. 79) sowie eine nicht unerhebliche Subventionierung der Errichtung (vgl. BayVGH, U.v. 21.12.2000 - 23 B 00.2132 - juris Rn. 39) in Betracht.

  • VGH Bayern, 21.03.2012 - 4 B 11.2358

    Sanierungsanordnung; privater Anschlusskanal; Indizien für eine (frühere)

    Auszug aus VG Augsburg, 06.06.2018 - Au 6 K 17.1250
    Das Fehlen bestätigt aber, dass die Leitung, wäre sie ein Teil des öffentlichen Kanals, jedenfalls bis heute baulich nicht an die gebotenen Standards (vgl. § 3 EWS) angepasst worden ist, was indiziell gegen eine gedankliche und technische Aufnahme der Leitung in die öffentliche Einrichtung des Beklagten spricht, der sonst im Rahmen seiner Instandhaltungspflichten nach § 60 Abs. 1 WHG mutmaßlich eine Anpassung u.a. durch Einbau eines Kontrollschachtes im öffentlichen Straßengrund vorgenommen hätte (wie hier BayVGH, U.v. 21.3.2012 - 4 B 11.2358 - juris Rn. 24).

    Die gleichzeitige Nutzung einer Abwasserleitung durch mehrere Grundstücke hat nicht zur Konsequenz, dass aus einem ursprünglich privaten Einzelanschluss ein zur öffentlichen Entwässerungsanlage gehörender Sammelkanal geworden wäre, denn dafür fehlt es an der erforderlichen ausdrücklichen oder konkludenten Widmung des Einrichtungsträgers zum Bestandteil einer öffentlichen Einrichtung (wie hier BayVGH, U.v. 21.3.2012 - 4 B 11.2358 - juris Rn. 25).

    Es handelte sich dann um einen heute nicht mehr zulässigen faktischen gemeinsamen Grundstücksanschluss ohne dingliche Sicherung (vgl. BayVGH, U.v. 21.3.2012 - 4 B 11.2358 - juris Rn. 26).

  • VGH Bayern, 30.05.2001 - 23 B 01.470
    Auszug aus VG Augsburg, 06.06.2018 - Au 6 K 17.1250
    Die Anschlussmöglichkeit eines Hinterliegergrundstücks ist jedenfalls als auf Dauer gesichert zu betrachten, wenn das Leitungsführungsrecht durch die Einräumung einer grundbuchrechtlich abgesicherten Dienstbarkeit zu Gunsten des herrschenden Hinterliegergrundstücks gewährleistet ist (vgl. BayVGH, U.v. 19.1.2017 - 20 BV 15.817 - juris Rn. 24; BayVGH, U.v. 30.5.2001 - 23 B 01.470 - juris Rn. 27 m.w.N.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 31.08.2010 - 15 A 89/10

    Erheben eines Kanalanschlussbeitrags zum Anschluss eines Grundstücks an die

    Auszug aus VG Augsburg, 06.06.2018 - Au 6 K 17.1250
    Denn ein Widmungswille kann darin liegen, dass eine Gemeinde für das Einleiten von Abwasser in eine bestimmte Anlage Entwässerungsgebühren verlangt (vgl. OVG NW, B.v. 31.8.2010 - 15 A 89/10 - juris Rn. 18; OVG NW, B.v. 13.5.2011 - 15 A 2825/10 - juris Rn. 17).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.05.2011 - 15 A 2825/10

    Berufung wegen ernstlicher Zweifel an einer Entscheidung im Zusammenhang mit der

    Auszug aus VG Augsburg, 06.06.2018 - Au 6 K 17.1250
    Denn ein Widmungswille kann darin liegen, dass eine Gemeinde für das Einleiten von Abwasser in eine bestimmte Anlage Entwässerungsgebühren verlangt (vgl. OVG NW, B.v. 31.8.2010 - 15 A 89/10 - juris Rn. 18; OVG NW, B.v. 13.5.2011 - 15 A 2825/10 - juris Rn. 17).
  • VGH Bayern, 21.12.2000 - 23 B 00.2132
    Auszug aus VG Augsburg, 06.06.2018 - Au 6 K 17.1250
    Als Indizien für eine konkludente Widmung kommen insbesondere der erkennbare Zweck der Einrichtung, die bisherige Benutzerpraxis, die Ausgestaltung des Benutzungsverhältnisses, die Art und Weise der haushaltsrechtlichen Behandlung oder ähnliches (vgl. BayVGH, U.v. 29.4.2010 - 20 BV 09.2010 - juris Rn. 79) sowie eine nicht unerhebliche Subventionierung der Errichtung (vgl. BayVGH, U.v. 21.12.2000 - 23 B 00.2132 - juris Rn. 39) in Betracht.
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