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   VG Augsburg, 07.03.2018 - Au 4 K 17.869   

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VG Augsburg, 07.03.2018 - Au 4 K 17.869 (https://dejure.org/2018,5409)
VG Augsburg, Entscheidung vom 07.03.2018 - Au 4 K 17.869 (https://dejure.org/2018,5409)
VG Augsburg, Entscheidung vom 07. März 2018 - Au 4 K 17.869 (https://dejure.org/2018,5409)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    BauGB § 1 Abs. 3 S. 1, § 2 Abs. 1 S. 1, § 14, § 36 Abs. 2 S. 2; GG Art. 14 Abs. 1 S. 2, Art. 28 Abs. 1 S. 1; BV Art. 11 Abs. 2; GO Art. 49 Abs. 4, Art. 52 Abs. 2
    Wegen Verhinderungsplanung unwirksame Veränderungssperre

  • rewis.io

    Wegen Verhinderungsplanung unwirksame Veränderungssperre

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (24)

  • BVerwG, 19.02.2004 - 4 CN 16.03

    Veränderungssperre; Normenkontrollverfahren; Verlängerung; Windenergieanlagen;

    Auszug aus VG Augsburg, 07.03.2018 - Au 4 K 17.869
    Sie darf die städtebauliche Entwicklung in ihrem Gemeindegebiet bestimmen und sich dabei grundsätzlich von "gemeindepolitischen" Motiven, die sich jederzeit ändern können, leiten lassen (BVerwG, U.v. 19.2.2004 - 4 CN 16/03 - juris Rn. 23).

    Eine Kommune darf sich in Wahrnehmung ihrer Planungshoheit (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB) bei der Steuerung der städtebaulichen Entwicklung grundsätzlich von "kommunalpolitischen" Motiven leiten lassen, sie darf unter Beachtung der dafür geltenden gesetzlichen Regeln Bauleitplanung nach ihren Vorstellungen betreiben (vgl. BVerwG, U.v. 19.2.2004 - 4 CN 16.03 - BVerwGE 120, 138 ff. = juris Rn. 23).

    Ob der praktisch wichtigste öffentliche Belang, nämlich die Vereinbarkeit des Vorhabens mit der beabsichtigten Planung, beeinträchtigt ist, kann aber nur beurteilt werden, wenn die planerischen Vorstellungen der Gemeinde nicht noch völlig offen sind (vgl. zu allem BVerwG, U.v. 19. Februar 2004 - 4 CN 16/03 -, BVerwGE 120, 138-148, Rn. 28).

    Die Gemeinde verliert dadurch ihre Planungsbefugnis nicht (BVerwG, U.v. 19.2.2004 - 4 CN 16/03 - juris Rn. 24).

    Dies würde dem Sinn der Vorschrift widersprechen, innerhalb der Frist klare Verhältnisse über die Einvernehmenserklärung der Gemeinde zu schaffen (vgl. BVerwG U.v. 19.2.2004 - 4 CN 16/03 - juris Rn. 25 m.w.N.).

    In der bereits angesprochenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U.v. 19.2.2004 - 4 CN 16/03 - juris Rn.26) hatte der Senat ausdrücklich erwogen, Vorhaben, für die zwar noch keine Baugenehmigung erteilt ist, zu denen die Gemeinde jedoch das Einvernehmen erteilt hat, generell oder bei unveränderter Sach- und Rechtslage wegen der Bindung der Gemeinde an das erteilte Einvernehmen in erweiternder oder analoger Anwendung des § 14 Abs. 3 BauGB von den Wirkungen der Veränderungssperre freizustellen.

  • BVerwG, 12.12.1996 - 4 C 24.95

    Bauplanungsrecht - Keine Fristverlängerung zur Erteilung des gemeindlichen

    Auszug aus VG Augsburg, 07.03.2018 - Au 4 K 17.869
    Vorliegend kann dahinstehen, ob die Klage bereits deshalb wegen fehlender Klagebefugnis unzulässig ist, weil der Kläger dem Vorhaben der Beigeladenen ausdrücklich und unwiderruflich am 15. Februar 2016 sein gemeindliches Einvernehmen im Rahmen der Frage zu eventuell erforderlichen Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes erteilt hat (vgl. Jäde, Gemeinde und Baugesuch, 5. Auflage 2014, Rn. 117 unter Bezugnahme auf BVerwG, U.v. 12.12.1996 - 4 C 24/95 - juris Rn. 16- 18).

    In dieser Phase hätte der Kläger unschwer beurteilen können, ob das beabsichtige Vorhaben mit seinen planerischen Regelungen im Gemeindegebiet vereinbar ist (vgl. BVerwG, U.v. 12.12.1996 - 4 C 24/95 - juris Rn. 16) Damit steht auch erkennbar fest, dass allein der Bürgerprotest, nicht aber das Vorhaben an sich eine Anstoßwirkung für die Änderung des Bebauungsplans hatte.

    Dieses widersprüchliche Verhalten ist missbräuchlich, weil der Bauantragsteller darauf vertraut hat, dass die Gemeinde aufgrund des erteilten Einvernehmens gegen sein Vorhaben "nichts einzuwenden" hat und die ihr zur Verfügung stehenden planerischen Instrumente gerade nicht einsetzen wird (so im Hinblick § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB BVerwG, U.v. 12.12.1996 - 4 C 24/95 - juris Rn. 16 -18).

    Daran fehle es, wenn sich die Gemeinde durch ihr zunächst erklärtes Einvernehmen ihrer sich aus § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB ergebenden wehrfähigen Rechtsstellung begeben hätte; davon werde im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U.v. 12.12.1996 - 4 C 24/95 - juris Rn. 17 f.) auszugehen sein.

    Gegenüber der Beigeladenen war die Gemeinde damit gebunden (vgl. BVerwG, U.v. 12.12.1996 - 4 C 24/95 - juris Rn. 18, s. auch oben).

  • VG Augsburg, 26.04.2017 - Au 4 K 16.1015

    Unwirksame Veränderungssperre wegen Verhinderungsplanung in Bezug auf das

    Auszug aus VG Augsburg, 07.03.2018 - Au 4 K 17.869
    Dagegen ließ die Beigeladene am 14. Juli 2016 vor dem Verwaltungsgericht Augsburg Klage erheben (Au 4 K 16.1015).

    Mit Beschluss vom 8. Dezember 2017 stellte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof das Verfahren 22 ZB 17.1141 wegen einer übereinstimmenden Erledigungserklärung ein und stellte fest, dass das damit Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 26. April 2017 (Az.: Au 4 K 16.1015) wirkungslos geworden ist.

    Zur Begründung verwies er auf den Schriftsatz vom 17. August 2016 im Verfahren Au 4 K 16.1015.

    Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegten Verwaltungsakten (auch im Verfahren Au 4 K 16.1015) verwiesen.

    Das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 26. April 2017 im Verfahren Au 4 K 16.1015, auf das sich das Landratsamt im angegriffenen Bescheid beruft, war nämlich zu keiner Zeit rechtskräftig und wurde mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 8. Dezember 2017 (Az.: 22 ZB 17.1141) wegen einer übereinstimmenden Erledigungserklärung für wirkungslos erklärt.

  • BVerwG, 05.02.1990 - 4 B 191.89

    Voraussetzungen für die Zurückstellung eines Baugesuchs

    Auszug aus VG Augsburg, 07.03.2018 - Au 4 K 17.869
    Eine Negativplanung, die sich darin erschöpft, einzelne Vorhaben auszuschließen, reicht nicht aus (BVerwG, B.v. 5.2.1990 - 4 B 191/89, NVwZ 1990, 558).

    Die nachteiligen Wirkungen der Veränderungssperre wären - auch vor dem Hintergrund des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG - nicht erträglich, wenn sie zur Sicherung einer Planung dienen sollte, die sich in ihrem Inhalt noch in keiner Weise absehen lässt (BVerwG, Urteil vom 10. September 1976 - BVerwG 4 C 39.74 - BVerwGE 51, 121 ; Beschluss vom 5. Februar 1990 - BVerwG 4 B 191.89 - ZfBR 1990, 206).

    Der Kläger hat damit zwar möglicherweise formal dem Erfordernis der Entwicklung positiver planerischer Vorstellungen Genüge getan (vgl. BVerwG vom 5.2.1990 NVwZ 1990, 558).

  • VGH Bayern, 30.07.2013 - 15 B 12.147

    Abgrabungsgenehmigung

    Auszug aus VG Augsburg, 07.03.2018 - Au 4 K 17.869
    Verwiesen werde auf die Entscheidung vom 30. Juni 2013 (Az.: 15 B 12.147).

    In jenem Fall hatte ebenfalls eine Gemeinde geklagt (BayVGH, U.v. 30.7.2013 - 15 B 12.147 - juris).

    In der Folge sind alle planerischen Motive verbraucht, die schon bei Erstbehandlung des Vorhabens durch die Gemeinde hätten mobilisiert werden müssen (vgl. BayVGH, U.v. 30.7.2013 - 15 B 12.147, BayVBl. 2014, 113 mit kritischer Anmerkung Jäde zu einer "nachgeschobenen" Zurückstellung).

  • VGH Bayern, 23.04.2015 - 15 ZB 13.2377

    Antrag auf Zulassung der Berufung (abgelehnt); Bauantrag für ein Wettbüro;

    Auszug aus VG Augsburg, 07.03.2018 - Au 4 K 17.869
    d) Nichts anderes ergibt sich aus Entscheidungen des BayVGH vom 23. April 2015 (B.v. 23.4.2015 - 15 ZB 13.2378 - juris Rn.10 sowie BayVGH, B.v. 23.4.2015 - 15 ZB 13.2377 - juris), wonach die oben genannte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB zwar vornehmlich dem Schutz des Bauantragstellers diene, aus einer Einvernehmensfiktion aber lediglich folge, dass die Gemeinde dem Vorhaben zustimme, nicht aber, dass das Vorhaben planungsrechtlicher Hinsicht auch zu genehmigen sei.

    Insoweit wurde diese Frage auch vom BayVGH letztlich offen gelassen (vgl. BayVGH, B.v. 23.4.2015 - 15 ZB 13.2377 - juris Rn. 7 f.).

  • BVerwG, 10.09.1976 - IV C 39.74

    Zulässigkeit, Erneuerung und

    Auszug aus VG Augsburg, 07.03.2018 - Au 4 K 17.869
    Eine Veränderungssperre darf erst erlassen werden, wenn die Planung, die sie sichern soll, ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll (stRspr, z.B. BVerwG, Urteil vom 10. September 1976 - BVerwG 4 C 39.74 - BVerwGE 51, 121 ; Beschluss vom 27. Juli 1990 - BVerwG 4 B 156.89 - ZfBR 1990, 302; Beschluss vom 25. November 2003 - BVerwG 4 BN 60.03 -).

    Die nachteiligen Wirkungen der Veränderungssperre wären - auch vor dem Hintergrund des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG - nicht erträglich, wenn sie zur Sicherung einer Planung dienen sollte, die sich in ihrem Inhalt noch in keiner Weise absehen lässt (BVerwG, Urteil vom 10. September 1976 - BVerwG 4 C 39.74 - BVerwGE 51, 121 ; Beschluss vom 5. Februar 1990 - BVerwG 4 B 191.89 - ZfBR 1990, 206).

  • VGH Bayern, 09.10.2012 - 15 N 11.1857

    Veränderungssperre; Verhinderungsplanung (Asylbewerberunterkunft); Gesamtkonzept

    Auszug aus VG Augsburg, 07.03.2018 - Au 4 K 17.869
    Die positiven Planungsvorstellungen sind insoweit nur vorgeschoben (vgl. BVerwG vom 14.7.1972 - 4 C 8.70 BVerwGE 40, 258; vom 11.5.1999 - 4 BN 15.99 NVwZ 1999, 1338); sie müssten aber bezogen auf das gesamte Plangebiet vorliegen (vgl. auch Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Januar 2012, RdNr. 48 zu § 14; zu allem vgl. auch BayVGH, U.v. 9.10.2012 - 15 N 11.1857 - juris Rn. 23).
  • VGH Bayern, 12.12.2013 - 15 N 12.1020

    Veränderungssperre; Negativplanung (verneint); Ausschluss von Bordellen und

    Auszug aus VG Augsburg, 07.03.2018 - Au 4 K 17.869
    Auch eine zunächst nur auf die Verhinderung einer - aus der Sicht der Kommune - auf eine Fehlentwicklung gerichtete Planung kann einen Inhalt haben, der rechtlich nicht zu beanstanden ist (zum Ganzen: BVerwG, B.v. 18.12.1990 - 4 NB 8.90 - BayVBl. 1991, 280 ff. = juris Rn. 13 ff.; B.v. 15.3.2012 - 4 BN 9.12 - BauR 2012, 1067 = juris Rn. 3; BayVGH, U.v. 12.12.2013 - 15 N 12.1020 - juris Rn. 19; VGH BW, B.v. 24.4.2013 - 3 S 2404/12 - BauR 2013, 1635 ff. = juris Rn. 14; König, Baurecht Bayern, 5. Aufl. 2015, Rn. 56; zum Ganzen vgl. BayVGH, U.v. 27.1.2017 - 15 B 16.1834 - juris Rn. 28).
  • VGH Baden-Württemberg, 24.04.2013 - 3 S 2404/12

    Ausschluss von Nutzungen in bestimmten Stadtteilen; Verbot der Negativplanung;

    Auszug aus VG Augsburg, 07.03.2018 - Au 4 K 17.869
    Auch eine zunächst nur auf die Verhinderung einer - aus der Sicht der Kommune - auf eine Fehlentwicklung gerichtete Planung kann einen Inhalt haben, der rechtlich nicht zu beanstanden ist (zum Ganzen: BVerwG, B.v. 18.12.1990 - 4 NB 8.90 - BayVBl. 1991, 280 ff. = juris Rn. 13 ff.; B.v. 15.3.2012 - 4 BN 9.12 - BauR 2012, 1067 = juris Rn. 3; BayVGH, U.v. 12.12.2013 - 15 N 12.1020 - juris Rn. 19; VGH BW, B.v. 24.4.2013 - 3 S 2404/12 - BauR 2013, 1635 ff. = juris Rn. 14; König, Baurecht Bayern, 5. Aufl. 2015, Rn. 56; zum Ganzen vgl. BayVGH, U.v. 27.1.2017 - 15 B 16.1834 - juris Rn. 28).
  • BVerwG, 15.03.2012 - 4 BN 9.12

    Spannungsfeld zwischen konservativer Planung und Verhinderungsplanung

  • BVerwG, 11.05.1999 - 4 BN 15.99

    Bebauungsplan; Planänderung; Ausschluß von Nutzungsarten im Gewerbegebiet;

  • BVerwG, 14.07.1972 - IV C 8.70

    Erforderlichkeit der Festsetzung land- und forstwirtschaftlicher Nutzung im

  • VGH Bayern, 13.01.2000 - 26 CS 99.2149

    Anforderungen an eine gemeindliche Äußerung

  • BVerwG, 18.12.1990 - 4 NB 8.90

    Bauleitplanung zur Verhinderung von Fehlentwicklungen und unzulässige

  • VGH Bayern, 27.01.2017 - 15 B 16.1834

    Schutz "klassischer Gewerbenutzung" vs. Teilumnutzung einer Lagerhalle für das

  • VGH Bayern, 23.04.2015 - 15 ZB 13.2378

    Antrag auf Zulassung der Berufung (abgelehnt); Nutzungsuntersagung; ungenehmigte

  • VGH Bayern, 03.03.2006 - 26 N 01.593
  • BVerwG, 14.04.1978 - 4 C 6.76

    Übertragung von Grundstückseigentum auf Grund einer geplanten Ausweisung der

  • BVerwG, 26.10.1998 - 4 BN 43.98

    Bauleitplanung, Erforderlichkeit; planerische Eigenverantwortung der Gemeinde;

  • BVerwG, 27.07.1990 - 4 B 156.89

    Rechtmäßigkeit der Nichtzulassung einer Revision - Voraussetzungen für die

  • BVerfG, 16.12.1981 - 1 BvR 898/79

    Bekenntnis zum deutschen Volkstum

  • BVerwG, 25.11.2003 - 4 BN 60.03

    Windenergieanlagen; Außenbereich; Flächennutzungsplan; Vorranggebiet;

  • VGH Bayern, 21.12.2012 - 2 N 10.230

    Normenkontrollantrag; Veränderungssperre

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