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   VG Augsburg, 07.06.2018 - Au 5 K 17.1339   

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VG Augsburg, 07.06.2018 - Au 5 K 17.1339 (https://dejure.org/2018,16183)
VG Augsburg, Entscheidung vom 07.06.2018 - Au 5 K 17.1339 (https://dejure.org/2018,16183)
VG Augsburg, Entscheidung vom 07. Juni 2018 - Au 5 K 17.1339 (https://dejure.org/2018,16183)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    BauGB § 10 Abs. 1, § 31 Abs. 2; BayBO Art. 6, Art. 8 S. 1, S. 2, Art. 57 Abs. 1 Nr. 12, Art. 76 S. 1; BayLStVG Art. 9 Abs. 1 S. 1, Abs. 2
    Plakatanschlagtafel ist materiell rechtswidrig und es gibt keinen Anspruch auf Befreiung oder Bestandsschutz: Beseitigungsanordnung ist rechtmäßig

  • rewis.io

    Plakatanschlagtafel ist materiell rechtswidrig und es gibt keinen Anspruch auf Befreiung oder Bestandsschutz: Beseitigungsanordnung ist rechtmäßig

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • VGH Bayern, 28.12.2016 - 15 CS 16.1774

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen eine sofort vollziehbare Nutzungsuntersagung für

    Auszug aus VG Augsburg, 07.06.2018 - Au 5 K 17.1339
    Eine lediglich tatsächliche langjährige Duldung bewirkt, ungeachtet der Frage, ob eine solche im vorliegenden Fall zu bejahen ist, die Rechtsfolgen des Art. 38 Abs. 1 VwVfG nicht (BayVGH, B.v. 28.12.2016 - 15 CS 16.1774 - juris Rn. 33).

    Allein durch eine faktische behördliche Duldung, also ein Nichteinschreiten trotz behördlicher Kenntnis der Nutzung, selbst wenn diese über längere Zeit erfolgt ist, kann eine illegale bauliche Anlage nicht legal werden bzw. ein bestehender Widerspruch einer Nutzung zum öffentlichen Recht nicht aufgelöst werden (BayVGH, B.v. 28.12.2016 - 15 CS 16.1774 - juris Rn. 33).

    Eine längere faktische Duldung könnte somit ausschließlich im Rahmen des behördlichen Ermessens, also auf der Rechtsfolgenseite, relevant sein, wobei auch insofern im Vergleich zu ausdrücklichen Duldungszusagen ein allenfalls verminderter Vertrauenstatbestand zu berücksichtigen ist (BayVGH, B.v. 28.12.2016 - 15 CS 16.1774 - juris Rn. 33).

  • BVerwG, 05.03.1999 - 4 B 5.99
    Auszug aus VG Augsburg, 07.06.2018 - Au 5 K 17.1339
    Die Befreiung dient dazu, im Genehmigungsverfahren Flexibilität bezüglich einzelner, im Vergleich zur planerischen Grundvorstellung außergewöhnlicher Fallgestaltungen zu schaffen, ohne den Rechtsnormcharakter des Bebauungsplans als Satzung nach § 10 Abs. 1 BauGB in Frage zu stellen (vgl. BVerwG, B.v. 5.3.1999 - 4 B 5/99 - NVwZ 1999, 1110).

    Eine Befreiung von einer Festsetzung, die für die Planung tragend ist, darf nicht aus Gründen erteilt werden, die sich in einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle oder gar für alle von einer bestimmten Festsetzung betroffenen Grundstücke anführen ließen (vgl. BVerwG, B.v. 5.3.1999 - 4 B 5.99 - NVwZ 1999, 1110; Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Februar 2018, § 31 Rn. 37).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.02.2004 - 10 A 4840/01

    Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans

    Auszug aus VG Augsburg, 07.06.2018 - Au 5 K 17.1339
    Die Befreiung darf zudem nicht als Instrument dafür eingesetzt werden, eine von der Gemeinde städtebaulich getroffene planerische Regelung beiseite zu schieben (vgl. OVG NRW, U.v. 20.2.2004 - 10 A 4840/01 - BRS 67 Nr. 84).
  • BVerwG, 09.03.1990 - 8 C 76.88

    Festsetzungsinhalt eines Fluchtlinienplans - Abweichung von Planungsgrundzügen -

    Auszug aus VG Augsburg, 07.06.2018 - Au 5 K 17.1339
    Mit den Grundzügen der Planung ist eine Abweichung nur vereinbar, wenn die vom Plan angestrebte und in ihm zum Ausdruck gebrachte städtebauliche Ordnung nicht in beachtlicher Weise beeinträchtigt wird, d.h. wenn angenommen werden kann, die Abweichung liege im Bereich dessen, was der Planer gewollt hat oder gewollt hätte, wenn er die weitere Entwicklung einschließlich des Grundes der Abweichung gekannt hätte (BVerwG, U.v. 9.3.1990 - 8 C 76/88 - BVerwGE 85, 66).
  • BVerwG, 29.07.2008 - 4 B 11.08

    Zulässigkeit einer gewerblichen Mobilfunk-Sendeanlage im reinen Wohngebiet;

    Auszug aus VG Augsburg, 07.06.2018 - Au 5 K 17.1339
    Entscheidend für die Beurteilung sind des Weiteren mögliche Vorbild- und Folgewirkungen für die Umgebung (vgl. BVerwG vom 29.7.2008 - 4 B 11/08 - ZfBR 2008, 797 - juris Rn. 4).
  • VGH Bayern, 15.09.2006 - 15 ZB 06.2065
    Auszug aus VG Augsburg, 07.06.2018 - Au 5 K 17.1339
    Das folgt schon daraus, dass nur Rechte, nicht aber Pflichten, hier die behördliche Pflicht, für rechtmäßige Zustände zu sorgen, verwirkt werden können (BayVGH, B.v. 15.9.2006 - 15 ZB 06.2065 - juris Rn. 5 m.w.N.).
  • BVerwG, 19.05.2004 - 4 B 35.04

    Grundzüge der Planung

    Auszug aus VG Augsburg, 07.06.2018 - Au 5 K 17.1339
    Die Grundzüge der Planung bleiben nur gewahrt, wenn die Festsetzung, von der abgewichen werden soll, entweder gewissermaßen "zufällig" erfolgt ist oder aber - wird von ihr abgewichen - der damit verbundene Eingriff in das Planungsgefüge eingegrenzt bzw. "isoliert" werden kann (Jäde, a.a.O., § 31 Rn. 14; vgl. BVerwG, B.v. 19.5.2004 - 4 B 35.04 - BRS 67 Nr. 83; VGH BW, U.v. 14.3.2007 - 8 S 1921/06 - NVwZ-RR 2008, 225).
  • BVerwG, 14.07.2004 - 4 B 45.04

    Bestimmung der Voraussetzungen des Einfügens eines Ausbaus eines vorhandenen

    Auszug aus VG Augsburg, 07.06.2018 - Au 5 K 17.1339
    Wenn die planerischen Festsetzungen, von denen befreit werden soll, für die Plankonzeption tragend sind, sind sie nicht befreiungsfähig, was vor allem für Festsetzungen in einem Bebauungsplan gilt, die den Gebietscharakter nach der Art und dem Maß der baulichen Nutzung betreffen (vgl. BVerwG, B.v. 19.5.2004 - 4 B 45.04 - juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 14.03.2007 - 8 S 1921/06

    Befreiung bei vorhabenbezogenen Bebauungsplänen

    Auszug aus VG Augsburg, 07.06.2018 - Au 5 K 17.1339
    Die Grundzüge der Planung bleiben nur gewahrt, wenn die Festsetzung, von der abgewichen werden soll, entweder gewissermaßen "zufällig" erfolgt ist oder aber - wird von ihr abgewichen - der damit verbundene Eingriff in das Planungsgefüge eingegrenzt bzw. "isoliert" werden kann (Jäde, a.a.O., § 31 Rn. 14; vgl. BVerwG, B.v. 19.5.2004 - 4 B 35.04 - BRS 67 Nr. 83; VGH BW, U.v. 14.3.2007 - 8 S 1921/06 - NVwZ-RR 2008, 225).
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