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   VG Augsburg, 08.02.2010 - Au 6 E 10.187   

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VG Augsburg, 08.02.2010 - Au 6 E 10.187 (https://dejure.org/2010,72004)
VG Augsburg, Entscheidung vom 08.02.2010 - Au 6 E 10.187 (https://dejure.org/2010,72004)
VG Augsburg, Entscheidung vom 08. Februar 2010 - Au 6 E 10.187 (https://dejure.org/2010,72004)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Nigerianische Staatsangehörige; Antrag auf einstweilige Anordnung; Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht; Eheschließung steht nicht unmittelbar bevor

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • VG Augsburg, 18.01.2010 - Au 7 K 09.30241

    Nigeria; Asylantrag offensichtlich unbegründet; widersprüchliches Vorbringen zum

    Auszug aus VG Augsburg, 08.02.2010 - Au 6 E 10.187
    Mit Urteil vom 18. Januar 2010 wies das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg die Klage der Antragstellerin als offensichtlich unbegründet ab (Az. Au 7 K 09.30241) und verwies zur Begründung im Wesentlichen darauf, die Antragstellerin habe sich hinsichtlich ihres Verfolgungsschicksals und ihres Reisewegs in unauflösliche Widersprüche verstrickt, die sie auch in der mündlichen Verhandlung nicht habe auflösen können.

    Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte und die beigezogene Gerichtsakte des Verfahrens Au 7 K 09.30241.

  • BVerfG, 04.05.1971 - 1 BvR 636/68

    Spanier-Beschluß

    Auszug aus VG Augsburg, 08.02.2010 - Au 6 E 10.187
    In diesem Sinne hat die Rechtsprechung als Vorwirkung einer bevorstehenden Eheschließung einen Anspruch auf Aussetzung der Abschiebung angenommen, wenn eine Eheschließung mit einem deutschen Staatsangehörigen unmittelbar bevorsteht und sonst durch eine Abschiebung die aus Art. 6 GG (auch für Ausländer) geschützte Eheschließungsfreiheit (vgl. BVerfG vom 4.5.1971, BVerfGE 31, 58 (67 ff.); E. vom 30.11.1982, BVerfGE 62, 323 (329); E. vom 12.5.1987, BVerfGE 76, 1 (42), std.
  • BVerfG, 30.11.1982 - 1 BvR 818/81

    Verfassungskonforme Auslegung des § 1264 RVO

    Auszug aus VG Augsburg, 08.02.2010 - Au 6 E 10.187
    In diesem Sinne hat die Rechtsprechung als Vorwirkung einer bevorstehenden Eheschließung einen Anspruch auf Aussetzung der Abschiebung angenommen, wenn eine Eheschließung mit einem deutschen Staatsangehörigen unmittelbar bevorsteht und sonst durch eine Abschiebung die aus Art. 6 GG (auch für Ausländer) geschützte Eheschließungsfreiheit (vgl. BVerfG vom 4.5.1971, BVerfGE 31, 58 (67 ff.); E. vom 30.11.1982, BVerfGE 62, 323 (329); E. vom 12.5.1987, BVerfGE 76, 1 (42), std.
  • OVG Hamburg, 04.04.2007 - 3 Bs 28/07

    Aussetzung einer Abschiebung; "unmittelbar bevorstehende" Eheschließung bei

    Auszug aus VG Augsburg, 08.02.2010 - Au 6 E 10.187
    Eine Eheschließung im Bundesgebiet steht unmittelbar bevor, wenn der Eheschließungstermin feststeht oder jedenfalls verbindlich bestimmbar ist (ausführlich OVG Hamburg vom 4.4.2007, Az. 3 Bs 28/07, juris, RdNr. 8): Sind die Vorbereitungen in dem Verfahren der Eheschließung bereits soweit vorangeschritten, dass die Anmeldung der Eheschließung nach § 4 PStG (Personenstandsgesetz) vorgenommen wurde, die Verlobten die gemäß § 5 Abs. 1 und Abs. 2 PStG von dem Standesbeamten geforderten Urkunden beschafft haben und bei der Prüfung der Ehefähigkeit von ausländischen Verlobten ein Antrag auf Befreiung von der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses gestellt wird, so kommt die Annahme einer unmittelbar bevorstehenden Eheschließung in Betracht, wenn dem Standesbeamten im Hinblick auf den gestellten Befreiungsantrag alle aus seiner Sicht erforderlichen Unterlagen vorliegen (vgl. Nr. 60 a.2.3 i. V. m. Nr. 30.0.6 der vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern zum Aufenthaltsgesetz und zum Freizügigkeitsgesetz/EU v. 22.12.2004; so bereits Nr. 55.2.3 i. V. m. Nr. 18.0.1 AuslG-VwV).
  • VG München, 11.11.2009 - M 9 E 09.5143

    Einstweilige Anordnung; Duldung; bevorstehende Eheschließung

    Auszug aus VG Augsburg, 08.02.2010 - Au 6 E 10.187
    Solange also noch Handlungen aus der Sphäre der Verlobten nicht vorgenommen sind, insbesondere geforderte Erklärungen nicht abgegeben oder angeforderte Unterlagen nicht vorgelegt sind, die Verzögerung der Eheschließung also nicht in der behördlichen Sphäre wurzelt, steht die Eheschließung noch nicht unmittelbar bevor und das Verlöbnis genießt noch keinen eheähnlich vorwirkenden Schutz aus Art. 6 Abs. 1 GG (vgl. in diese Richtung auch BayVGH vom 27.5.2008, Az. 19 CE 08.1381, juris, RdNr. 3; VG München vom 11.11.2009, Az. M 9 E 09.5143, juris, RdNr. 19).
  • VGH Baden-Württemberg, 13.11.2001 - 11 S 1848/01

    Duldung wegen unmittelbar bevorstehender Heirat

    Auszug aus VG Augsburg, 08.02.2010 - Au 6 E 10.187
    Umgekehrt ist nicht von einer unmittelbar bevorstehenden Eheschließung auszugehen, wenn der Standesbeamte einen Termin zur Eheschließung aus Gründen nicht festsetzen kann, die in die Sphäre der Verlobten fallen (vgl. VGH Mannheim vom 13.11.2001, InfAuslR 2002, S. 228 ff.).
  • VGH Bayern, 27.05.2008 - 19 CE 08.1381

    Ausländerrecht/Abschiebung; vorl. Rechtsschutz; Duldungsanspruch aus Art. 6 GG;

    Auszug aus VG Augsburg, 08.02.2010 - Au 6 E 10.187
    Solange also noch Handlungen aus der Sphäre der Verlobten nicht vorgenommen sind, insbesondere geforderte Erklärungen nicht abgegeben oder angeforderte Unterlagen nicht vorgelegt sind, die Verzögerung der Eheschließung also nicht in der behördlichen Sphäre wurzelt, steht die Eheschließung noch nicht unmittelbar bevor und das Verlöbnis genießt noch keinen eheähnlich vorwirkenden Schutz aus Art. 6 Abs. 1 GG (vgl. in diese Richtung auch BayVGH vom 27.5.2008, Az. 19 CE 08.1381, juris, RdNr. 3; VG München vom 11.11.2009, Az. M 9 E 09.5143, juris, RdNr. 19).
  • BVerfG, 12.05.1987 - 2 BvR 1226/83

    Familiennachzug

    Auszug aus VG Augsburg, 08.02.2010 - Au 6 E 10.187
    In diesem Sinne hat die Rechtsprechung als Vorwirkung einer bevorstehenden Eheschließung einen Anspruch auf Aussetzung der Abschiebung angenommen, wenn eine Eheschließung mit einem deutschen Staatsangehörigen unmittelbar bevorsteht und sonst durch eine Abschiebung die aus Art. 6 GG (auch für Ausländer) geschützte Eheschließungsfreiheit (vgl. BVerfG vom 4.5.1971, BVerfGE 31, 58 (67 ff.); E. vom 30.11.1982, BVerfGE 62, 323 (329); E. vom 12.5.1987, BVerfGE 76, 1 (42), std.
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