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   VG Augsburg, 08.05.2019 - Au 6 K 17.1429   

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VG Augsburg, 08.05.2019 - Au 6 K 17.1429 (https://dejure.org/2019,15791)
VG Augsburg, Entscheidung vom 08.05.2019 - Au 6 K 17.1429 (https://dejure.org/2019,15791)
VG Augsburg, Entscheidung vom 08. Mai 2019 - Au 6 K 17.1429 (https://dejure.org/2019,15791)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    AufenthG § 5, § 10 Abs. 3, § 11 Abs. 1, Abs. 4, § 25 Abs. 5, § 36; GG Art. 6; EMRK Art. 8
    Verkürzung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots wegen gelebter Eltern-Kind-Beziehung

  • rewis.io

    Verkürzung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots wegen gelebter Eltern-Kind-Beziehung

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerwG, 12.07.2018 - 1 C 16.17

    Generalprävention kann ein Ausweisungsinteresse begründen

    Auszug aus VG Augsburg, 08.05.2019 - Au 6 K 17.1429
    Eine Abwägung mit den privaten Bleibeinteressen erfolgt - sofern sie nicht durch § 10 Abs. 3 AufenthG ausgeschlossen ist - erst im Rahmen der Frage, ob eine Abweichung vom Regelfall im Sinne des § 5 Abs. 1 AufenthG vorliegt (BVerwG, U.v. 12.7.2018 - 1 C 16/17 - juris Rn. 15).

    Generalpräventive Gründe können auch nach dem neuen Ausweisungsrecht ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG begründen (vgl. zum Ganzen BVerwG, U.v. 12.7.2018 - 1 C 16/17 - juris Rn. 15 ff., 20 m.w.N.; so auch BayVGH, B.v. 20.8.2018 - 10 C 18.1361 - juris Rn. 13).

    Bei abgeurteilten Straftaten bilden die Tilgungsfristen des § 46 BZRG zudem eine absolute Obergrenze, weil nach deren Ablauf die Tat und die Verurteilung dem Betroffenen im Rechtsverkehr nach § 51 BZRG nicht mehr vorgehalten werden dürfen (BVerwG, U.v. 12.7.2018 - 1 C 16/17 - juris Rn. 22 ff. m.w.N.).

    Da es sich bei der Frage, ob die Erteilungsvoraussetzung des fehlenden Ausweisungsinteresses vorliegt, zudem um eine rechtlich gebundene Entscheidung handelt, sind die oben genannten Grenzen für die Aktualität eines generalpräventiven Ausweisungsinteresses auch dann zu beachten, wenn die Behörde ihre aufenthaltsrechtliche Entscheidung allein auf spezialpräventive Gründe gestützt hat, objektiv aber zusätzlich ein generalpräventives Ausweisungsinteresse vorliegt (BVerwG, U.v. 12.7.2018 - 1 C 16/17 - juris Rn.26).

  • BVerfG, 17.05.2011 - 2 BvR 2625/10

    Aufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen einer ehelichen Beistandsgemeinschaft

    Auszug aus VG Augsburg, 08.05.2019 - Au 6 K 17.1429
    Eingriffe in seine diesbezügliche Freiheit sind nur dann und insoweit zulässig, als sie unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zum Schutz öffentlicher Interessen unerlässlich sind (vgl. BVerfG, B.v. 17.5.2011 - 2 BvR 2625/10 - juris Rn. 13 m.w.N.).

    Der mit der Durchführung des Visumverfahrens üblicherweise einhergehende Zeitablauf ist von demjenigen, der die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland begehrt, regelmäßig hinzunehmen (BVerfG, B.v. 17.5.2011 a.a.O. Rn. 14 m.w.N.).

    Erfüllt die Familie im Kern die Funktion einer Beistandsgemeinschaft, weil ein Familienmitglied auf die Lebenshilfe eines anderen Familienmitglieds angewiesen ist, und kann dieser Beistand nur in Deutschland erbracht werden, weil einem beteiligten Familienmitglied ein Verlassen Deutschlands nicht zumutbar ist, so drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, regelmäßig einwanderungspolitische Belange zurück (BVerfG, B.v. 17.5.2011 a.a.O. Rn. 15 m.w.N.).

  • VGH Bayern, 30.08.2018 - 10 C 18.1497

    Kein Absehen vom Visumverfahren nach Geburt eines Kindes wegen des Fehlens einer

    Auszug aus VG Augsburg, 08.05.2019 - Au 6 K 17.1429
    Ein hohes gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechendes Gewicht haben die Folgen einer vorübergehenden Trennung insbesondere, wenn ein noch sehr kleines Kind betroffen ist, das den nur vorübergehenden Charakter einer räumlichen Trennung möglicherweise nicht begreifen kann und diese rasch als endgültigen Verlust erfährt (BayVGH, B.v. 30.8.2018 - 10 C 18.1497 - juris Rn. 26 f. m.w.N.).

    Der Ausländer hat es zudem durch die Gestaltung seiner Ausreise selbst in der Hand, die für die Durchführung des Visumverfahrens erforderliche Dauer seine Abwesenheit im Bundesgebiet möglichst kurz zu halten, indem er z.B. eine Vorabzustimmung der zuständigen Ausländerbehörde nach § 31 AufenthV einholt; es liegt in seinem Verantwortungsbereich, die Nachholung des Visumverfahrens so familienverträglich wie möglich zu gestalten (BayVGH, B.v. 30.8.2018 - 10 C 18.1497 - juris Rn. 26 f. m.w.N.).

    Ein hohes gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechendes Gewicht haben die Folgen einer vorübergehenden Trennung insbesondere, wenn ein noch sehr kleines Kind betroffen ist, das den nur vorübergehenden Charakter einer räumlichen Trennung möglicherweise nicht begreifen kann und diese rasch als endgültigen Verlust erfährt (BayVGH, B.v. 30.8.2018 - 10 C 18.1497 - juris Rn. 26 f. m.w.N.).

  • OVG Niedersachsen, 14.06.2018 - 13 ME 208/18

    Anordnungsanspruch; Anordnungsgrund; Aufhebung; Beschwerde; Einreise- und

    Auszug aus VG Augsburg, 08.05.2019 - Au 6 K 17.1429
    Eine Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist insbesondere angezeigt, soweit die general- bzw. spezialpräventiven Gründe für die Sperrwirkungen es nicht mehr erfordern, oder zur Wahrung der schutzwürdigen Belange des Betroffenen (NdsOVG, B.v. 14.6.2018 - 13 ME 208/18 - juris Rn. 6).

    Von einem Entfallen des Zwecks des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist nur dann auszugehen, wenn keine spezial- und generalpräventiven Gründe für die Ausweisung mehr bestehen (vgl. NdsOVG, B.v. 14.06.2018 - 13 ME 208/18 - juris, Rn. 6; BT-Drs. 18/4097, S. 36).

  • VGH Bayern, 21.02.2013 - 10 CS 12.2679

    Erfordernis eines nationalen Visums für einen längerfristigen Aufenthalt

    Auszug aus VG Augsburg, 08.05.2019 - Au 6 K 17.1429
    Andernfalls sind dem im Bundesgebiet lebenden Familienmitglied grundsätzlich Anstrengungen zumutbar, die familiäre Lebensgemeinschaft durch Besuche oder nötigenfalls zur Gänze im Ausland herzustellen (BayVGH, B.v. 21.2.2013 - 10 CS 12.2679 - juris Rn. 33).

    In Fällen wie dem vorliegenden soll die vorherige Durchführung des Visumverfahrens gewährleisten, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug vor der Einreise geprüft werden können, um die Zuwanderung von Personen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, von vornherein zu verhindern (vgl. BayVGH, B.v. 21.2.2013 a.a.O. Rn. 35).

  • VGH Bayern, 27.02.2019 - 10 ZB 18.2188

    Keine Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bei einer entgegenstehenden

    Auszug aus VG Augsburg, 08.05.2019 - Au 6 K 17.1429
    Hierfür genügt weder eine Soll- noch eine Ermessensvorschrift, selbst wenn im Einzelfall ein atypischer Fall vorliegt oder das Ermessen "auf Null" reduziert ist (stRspr, vgl. BVerwG, U.v. 12.7.2018 - 1 C-16.17 - juris Rn. 27; BayVGH, B.v. 27.2.2019 - 10 ZB 18.2188 -juris Rn. 7).

    In einem derartigen Fall ist eine kurzfristige Trennung von - wie hier - bis zu zwölf Wochen zumutbar (vgl. BayVGH, B.v. 27.2.2019 - 10 ZB 18.2188 - juris Rn. 11).

  • VGH Bayern, 14.02.2017 - 10 ZB 15.2059

    Kein Anspruch auf Verlängerung einer ehegattenbezogenen Aufenthaltserlaubnis

    Auszug aus VG Augsburg, 08.05.2019 - Au 6 K 17.1429
    Es muss sich um eine Abweichung handeln, die die Anwendung des Regelfalles nach Sinn und Zweck und unter Beachtung höherrangigen Rechts, wie z.B. des Schutzes von Ehe und Familie i.S.v. Art. 6 GG, als derart unverhältnismäßig erscheinen lässt, dass es unzumutbar wäre, an ihr festzuhalten (BayVGH, B.v. 14.2.2017 - 10 ZB 15.2059 - juris Rn. 17 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 20.08.2018 - 10 C 18.1361

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe für Verpflichtungsklage auf Erteilung einer

    Auszug aus VG Augsburg, 08.05.2019 - Au 6 K 17.1429
    Generalpräventive Gründe können auch nach dem neuen Ausweisungsrecht ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG begründen (vgl. zum Ganzen BVerwG, U.v. 12.7.2018 - 1 C 16/17 - juris Rn. 15 ff., 20 m.w.N.; so auch BayVGH, B.v. 20.8.2018 - 10 C 18.1361 - juris Rn. 13).
  • VGH Bayern, 04.04.2014 - 10 C 12.497

    Prozesskostenhilfe; hinreichende Erfolgsaussichten; maßgeblicher Zeitpunkt;

    Auszug aus VG Augsburg, 08.05.2019 - Au 6 K 17.1429
    Darüber hinaus sind die Wertungen des Gesetzgebers in Erwägung zu ziehen, die der Schaffung der Möglichkeit der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25 Abs. 5 AufenthG zugrunde liegen und die sich aus dem systematischen Zusammenhang ergeben, in dem diese Regelung steht (BayVGH, B.v. 4.4.2014 - 10 C 12.497 - juris Rn. 29).
  • BVerwG, 30.07.2013 - 1 C 9.12

    Ausweisung; Terrorismus; Unterstützung; Vorfeld; Kind; Unionsbürgerschaft;

    Auszug aus VG Augsburg, 08.05.2019 - Au 6 K 17.1429
    Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit ist dies nicht zu beanstanden (so zur sogar noch eingriffsintensiveren Ausweisung BVerwG, U.v. 30.7.2013 - 1 C 9/12 - juris Rn. 24).
  • VGH Bayern, 23.09.2016 - 10 C 16.818

    Titelerteilungssperre nach Rücknahme eines Asylantrags

  • BVerwG, 16.02.2012 - 1 B 22.11

    Ausnahme von der Titelerteilungssperre nach bestandskräftiger Ablehnung eines

  • VGH Bayern, 24.01.2019 - 10 CE 18.1871

    Keine Unzumutbarkeit wegen vorübergehender Trennung der Eheleute für die übliche

  • VGH Bayern, 21.07.2015 - 10 CS 15.859

    Visumerfordernis, Unmöglichkeit der Abschiebung, Aussetzung des Visumverfahrens,

  • BVerwG, 21.03.2017 - 2 B 88.16

    Anwendbarkeit des § 112 VwGO bei Entscheidung ohne mündliche Verhandlung

  • OVG Niedersachsen, 05.09.2017 - 13 LA 129/17

    Gesetzlicher Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis; Erteilung einer

  • OVG Sachsen, 05.02.2020 - 3 B 335/19

    Visumverfahren; Standesamt; Generalkonsulat; Ermessen; Eheschließung im

    geschlossene Ehe anerkannt werden können, würde das Visumverfahren in seinem Heimatland Vietnam (derzeit etwa zwei bis drei Wochen für Antragstellung, weitere sechs bis acht Wochen für Erteilung, vgl. VG Augsburg, Urt. v. 8. Mai 2019 - Au 6 K 17.1429 -, juris Rn. 43 m. w. N.) insbesondere dann, wenn eine Vorabzustimmung erteilt werden würde, nicht so unzumutbar lang dauern, dass von einer faktisch dauerhaften Trennung der Ehepartner auszugehen ist (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 26. Februar 2018 - 3 B 9/18 -, juris Rn. 14 m. w. N.).
  • VGH Hessen, 19.11.2019 - 7 B 881/19

    Streitwert für Einreise- und Aufenthaltsverbote

    Das zusätzlich festgesetzte Einreise- und Aufenthaltsverbot sieht der Senat in Übereinstimmung mit der bisher veröffentlichten Spruchpraxis (vgl. Bayerischer VGH, Beschl. v. 27. November 2018 - 10 CS 18.2180 juris, Rdnr. 21 f.; OVG Saarland, Beschl. v. 14. Juni 2019 - 2 A 302/18 -, juris, Rdnrn. 18, 20; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17. August 2018 - 11 S 1776/18 -, juris, Rdnr. 20; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 5. April 2018 - 7 A 11529/17 -, juris, Rdnr. 75; VG Göttingen, Beschluss vom 23. Januar 2019 - 1 B 346/18 -, juris, Rdnr. 67; VG Augsburg, Beschluss vom 8. Mai 2019 - Au 6 K 17.1429 -, juris, Rdnrn. 79, 82) als nicht streitwerterhöhend an, wenn es - wie vorliegend - als Nebenentscheidung zu einer aufenthaltsbeendenden Verfügung ergeht.
  • VG Ansbach, 07.10.2022 - AN 4 K 21.30212

    Kasachstan: Kein Flüchtlingsschutz für Ehepaar wegen vorgebrachter

    Diese Er­ messensentscheidung ist gemäß § 114 Satz 1 VwGO gerichtlich nur eingeschränkt, nämlich nur daraufhin überprüfbar, ob die Behörde überhaupt eine Ermessensentscheidung getroffen, die gesetzlichen Grenzen ihres Ermessens eingehalten, von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht, alle maßgeblichen und keine un­ zulässigen Erwägungen in die Ermessensentscheidung eingestellt sowie einzelne Belange nicht entgegen ihrer objektiven Wertigkeit in die Abwägung eingestellt hat (OVG Berlin-Bbg, U.v. 6.7.2020 - OVG 3 B 2/20 - juris Rn. 32; VG Augsburg, U.v. 8.5.2019 - Au 6 K 17.1429 - juris Rn. 79; VG Gelsenkirchen, U.v. 12.9.2019 - 8 K 3521/18 - juris Rn. 60).
  • VG Ansbach, 06.12.2021 - AN 4 K 20.30039

    Kasachstan: Nach Eheschließung keine drohende Zwangsheirat mehr; Gesicherter

    Diese Ermessensentscheidung ist gemäß § 114 Satz 1 VwGO gerichtlich nur eingeschränkt, nämlich nur daraufhin überprüfbar, ob die Behörde überhaupt eine Ermessensentscheidung getroffen, die gesetzlichen Grenzen ihres Ermessens eingehalten, von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht, alle maßgeblichen und keine unzulässigen Erwägungen in die Ermessensentscheidung eingestellt sowie einzelne Belange nicht entgegen ihrer objektiven Wertigkeit in die Abwägung eingestellt hat (OVG Berlin-Bbg, U.v. 6.7.2020 - OVG 3 B 2/20 - juris Rn. 32; VG Augsburg, U.v. 8.5.2019 - A u 6 K 17.1429 - juris Rn. 79; VG Gelsenkirchen, U.v. 12.9.2019 -8 K 3521/18 - juris Rn. 60).
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