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   VG Augsburg, 09.03.2020 - Au 9 K 17.589   

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VG Augsburg, 09.03.2020 - Au 9 K 17.589 (https://dejure.org/2020,9132)
VG Augsburg, Entscheidung vom 09.03.2020 - Au 9 K 17.589 (https://dejure.org/2020,9132)
VG Augsburg, Entscheidung vom 09. März 2020 - Au 9 K 17.589 (https://dejure.org/2020,9132)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    BV Art. 141 Abs. 3 S. 1; BGB § 242; BayNatSchG Art. 27 Abs. 3, Art. ... 33 Nr. 3, Art. 34 Abs. 3, Abs. 2 S. 1, Art. 36 Abs. 1; BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 1; BayBO Art. 65 Abs. 1, Art. 68 Abs. 1, Art. 59, Art. 60
    Naturschutzrechtliche Beseitigungsanordnung für einen Abwehrzaun

  • rewis.io

    Erlass einer naturschutzrechtlichen Beseitigungsanordnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (19)

  • VGH Bayern, 11.05.2017 - 14 ZB 16.1775

    Naturschutzrechtliche Beseitigungsanordnung - Zaun als Sperre in der freien Natur

    Auszug aus VG Augsburg, 09.03.2020 - Au 9 K 17.589
    Das gegen das Urteil eingelegte Rechtsmittel blieb mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 11. Mai 2017 (Az. 14 ZB 16.1775) erfolglos.

    Diese Vorschrift hat drittschützende Wirkung, da sie nicht dem abstrakten Interesse der Allgemeinheit, sondern konkret jedem einzelnen Erholungssuchenden dient (BayVGH, B.v. 11.05.2017 - 14 ZB 16.1775 - juris Rn. 7).

    Da die Vorschrift des Art. 34 Abs. 3 BayNatSchG nicht nur dem abstrakten Interesse der Allgemeinheit, sondern konkret jedem einzelnen Erholungsuchenden dient, vermittelt sie ihm jedenfalls einen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung darüber, ob gegen eine bestehende Sperre eingeschritten wird (BayVGH, B.v. 11.5.2017 - 14 ZB 16.1775 - juris Rn. 7).

    Es reicht aus, dass ein Zaun als psychisches Hindernis Erholungssuchende objektiv am freien Betreten der Natur hindert (VG München, U.v. 12.10.2017 - M 11 K 16.1125 - juris; BayVGH, B.v. 11.5.2017 - 14 ZB 16.1775 - juris Rn. 9).

    Gemessen hieran handelt es sich bei dem streitgegenständlichen festinstallierten Metalldrahtzaun um eine Sperre, da er bereits nach seinem äußeren Erscheinungsbild den Eindruck vermittelt, das Betreten des Waldes sei vom Grundstückseigentümer bzw. sonst Verfügungsberechtigten unerwünscht (vgl. zur Sperrwirkung des in Größe, Ausführung und äußerem Erscheinungsbild wesentlich durchlässigeren Elektro-Litzenzauns: BayVGH, B.v. 11.5.2017 - 14 ZB 16.1775 - juris Rn. 10).

    a) Liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 34 Abs. 3 BayNatSchG vor, verbleiben nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs nur ganz eingeschränkte Ermessensgesichtspunkte, die es bei entsprechender Gewichtung rechtfertigen können, teilweise bzw. zeitweise von der Beseitigung einer unzulässigen und für Erholungsuchende nicht nur unbedeutenden bzw. großflächigen Sperre abzusehen (BayVGH, U.v. 21.11.2013 - 14 BV 13.487 - juris Rn. 50 ff.; B.v. 11.05.2017 - 14 ZB 16.1775 - juris Rn.14).

  • VG Augsburg, 26.04.2017 - Au 4 K 16.1006

    Verfahren, Wert, festgesetzt, Au, eingestellt, Streitgegenstandes, Wert des

    Auszug aus VG Augsburg, 09.03.2020 - Au 9 K 17.589
    Dieses Verfahren wurde unter dem Aktenzeichen Au 4 K 16.1006 fortgeführt.

    Mit weiterem Beschluss vom 26. April 2017 wurde vom Verfahren Au 4 K 16.1006 (Verpflichtung des Beklagten zum Erlass einer baurechtlichen Beseitigungsanordnung) das streitgegenständliche Verfahren (Beseitigungsanordnung auf der Grundlage des Naturschutzrechts) abgetrennt und unter dem Aktenzeichen Au 2 K 17.589 fortgeführt.

    Das Verfahren Au 4 K 16.1006 wurde nach Klagerücknahme mit Beschluss vom 26. April 2017 eingestellt.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die auch die Verfahren Au 2 K 16.416 und Au 4 K 16.1006 umfasst, sowie auf die vom Beklagten vorgelegte Verfahrensakte Bezug genommen.

  • VGH Bayern, 21.11.2013 - 14 BV 13.487

    Freier Weg für Tourengeher - außer bei Pistenpräparierung

    Auszug aus VG Augsburg, 09.03.2020 - Au 9 K 17.589
    a) Liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 34 Abs. 3 BayNatSchG vor, verbleiben nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs nur ganz eingeschränkte Ermessensgesichtspunkte, die es bei entsprechender Gewichtung rechtfertigen können, teilweise bzw. zeitweise von der Beseitigung einer unzulässigen und für Erholungsuchende nicht nur unbedeutenden bzw. großflächigen Sperre abzusehen (BayVGH, U.v. 21.11.2013 - 14 BV 13.487 - juris Rn. 50 ff.; B.v. 11.05.2017 - 14 ZB 16.1775 - juris Rn.14).

    Zu berücksichtigen ist auch der Grundsatz der Gleichbehandlung, der ein Vorgehen gegen nur einen Eigentümer im Hinblick auf im selben Bereich bestehende weitere (gewichtige) Sperren anderer Eigentümer im Ergebnis als willkürlich erscheinen lassen könnte (BayVGH, U.v. 21.11.2013 - 14 BV 13.487 - juris Rn. 54).

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