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VG Augsburg, 10.02.2023 - Au 6 E 23.170 |
Volltextveröffentlichung
- BAYERN | RECHT
GG Art. 19 Abs. 4; AufenthG § 25 Abs. 5, § 25a Abs. 1, § 60a Abs. 2 S. 1
Erfolgloser Eilantrag auf Erteilung einer (Verfahrens-)Duldung
Verfahrensgang
- VG Augsburg, 10.02.2023 - Au 6 E 23.170
- VGH Bayern, 17.02.2023 - 10 CE 23.300
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- VGH Bayern, 24.02.2022 - 19 CE 22.12
Nachholung des Visumverfahrens
Auszug aus VG Augsburg, 10.02.2023 - Au 6 E 23.170
(a) Es widerspräche der durch §§ 50 Abs. 1, 58 Abs. 1 und 2, 81 Abs. 3 und Abs. 4 AufenthG vorgegebenen Systematik und Konzeption des Aufenthaltsgesetzes, der zufolge für die Dauer eines Erteilungsverfahrens nur unter den in § 81 Abs. 3 und Abs. 4 AufenthG geregelten Voraussetzungen ein vorläufiges Bleiberecht besteht, darüber hinaus derartige "Vorwirkungen" anzuerkennen und für die Dauer eines Erteilungsverfahrens regelmäßig eine Duldung vorzusehen (vgl. BayVGH, B.v. 24.2.2022 - 19 CE 22.12 - juris Rn. 9).(b) Zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes ist nach Art. 19 Abs. 4 GG eine Ausnahme nur dann zu machen und kommt eine Verfahrensduldung in Betracht, wenn eine Aussetzung der Abschiebung notwendig ist, um die für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erforderlichen und tatsächlich bereits gegebenen tatbestandlichen Voraussetzungen für die Dauer des Verfahrens aufrechtzuerhalten und so sicherzustellen, dass eine aufenthaltsrechtliche Regelung einem möglicherweise Begünstigten zugutekommen kann (vgl. BayVGH, B.v. 24.2.2022 - 19 CE 22.12 - juris Rn. 9).
Eine mithin lediglich ausnahmsweise mögliche Verfahrensduldung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG kommt also nur in Betracht, wenn zweifelsfrei ein Anspruch auf Erteilung des Aufenthaltstitels besteht und die Sicherung der aufrechtzuerhaltenden Voraussetzungen durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung geboten ist (vgl. BayVGH, B.v. 24.2.2022 - 19 CE 22.12 - juris Rn. 10;… BayVGH, B.v. 1.7.2022 - 19 CE 22.1262 - juris Rn. 8).
Vorliegend ergibt sich aus dem Vortrag des Klägers nicht, dass gemäß § 5 Abs. 2 AufenthG vom Erfordernis des Sichtvermerkverfahrens abzusehen ist (vgl. BayVGH, B.v. 24.2.2022 - 19 CE 22.12 - juris Rn. 18 m.w.N. sowie VG Augsburg, U.v. 19.10.2022 - Au 6 K 22.469 - Rn. 46).
Ferner ist hinsichtlich des Absehens von den übrigen notwendigen allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 5 AufenthG im Ermessenswege (§ 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG) ebenfalls keine Ermessensreduktion auf Null glaubhaft gemacht (vgl. oben sowie BayVGH, B.v. 24.2.2022 - 19 CE 22.12 - juris Rn. 18 m.w.N.).
- VGH Bayern, 12.09.2022 - 10 CE 22.1925
Kein ein Anspruch auf Erteilung einer Verfahrensduldung
Auszug aus VG Augsburg, 10.02.2023 - Au 6 E 23.170
Insoweit ist hinsichtlich des § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG a.F. anerkannt, dass der Ausländer im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geduldet sein muss (vgl. BayVGH, B.v. 12.9.2022 - 10 CE 22.1925 - juris Rn. 6).Maßgeblicher Zeitpunkt ist nicht der Zeitpunkt der Antragstellung, sondern der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung in der Tatsacheninstanz (vgl. BayVGH, B.v. 12.9.2022 - 10 CE 22.1925 -, Rn. 6, juris m.w.N.).
Sie kann jedoch nicht dazu dienen, die bisher nicht erfüllten Tatbestandsvoraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels überhaupt erst herbeizuführen (vgl. zu § 25b AufenthG BayVGH, B.v. 12.9.2022 - 10 CE 22.1925 - juris Rn. 6 m.w.N.).
- VGH Bayern, 26.11.2018 - 19 CE 17.2453
Kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG …
Auszug aus VG Augsburg, 10.02.2023 - Au 6 E 23.170
Aufgrund der insoweit - sowohl in der alten als auch der neuen Fassung - wortlautgleichen Regelung des § 25a Abs. 1 Satz 1 AufenthG ("geduldeter Ausländer") ist vorliegend ebenfalls auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen (a.A. BayVGH, B.v. 26.11.2018 - 19 CE 17.2453 - juris Rn. 19 - Zeitpunkt der Antragstellung). - VGH Bayern, 01.07.2022 - 19 CE 22.1262
Zumutbarkeit der Nachholung eines Visumverfahrens - Verweigerung der Mitwirkung
Auszug aus VG Augsburg, 10.02.2023 - Au 6 E 23.170
Eine mithin lediglich ausnahmsweise mögliche Verfahrensduldung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG kommt also nur in Betracht, wenn zweifelsfrei ein Anspruch auf Erteilung des Aufenthaltstitels besteht und die Sicherung der aufrechtzuerhaltenden Voraussetzungen durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung geboten ist (…vgl. BayVGH, B.v. 24.2.2022 - 19 CE 22.12 - juris Rn. 10; BayVGH, B.v. 1.7.2022 - 19 CE 22.1262 - juris Rn. 8).