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   VG Augsburg, 10.03.2014 - Au 1 K 13.1565   

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https://dejure.org/2014,7085
VG Augsburg, 10.03.2014 - Au 1 K 13.1565 (https://dejure.org/2014,7085)
VG Augsburg, Entscheidung vom 10.03.2014 - Au 1 K 13.1565 (https://dejure.org/2014,7085)
VG Augsburg, Entscheidung vom 10. März 2014 - Au 1 K 13.1565 (https://dejure.org/2014,7085)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe; Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung; Fortsetzungsfeststellungsklage; Feststellungsinteresse - verneint

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • VGH Bayern, 24.07.2008 - 10 C 08.1780

    Vernichtung erkennungsdienstlicher Daten richtet sich nach Polizeiaufgabengesetz

    Auszug aus VG Augsburg, 10.03.2014 - Au 1 K 13.1565
    Mit diesem gesetzlichen Anspruch (vgl. grundlegend zur Herleitung etwa BayVGH, B.v. 24.7.2008 - 10 C 08.1780 - juris Rn. 13 ff.) aus Art. 38 Abs. 2 Satz 2 bzw. Art. 45 Abs. 2 des Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Bayerischen Staatlichen Polizei (Polizeiaufgabengesetz - PAG) i.d.F. der Bek.
  • VG München, 10.12.2014 - M 7 K 12.1563

    Löschung von Eintragungen im KAN und IGVP

    Allerdings liegt hier kein Fall vor, in dem sich die direkte Belastung durch den eingreifenden Hoheitsakt nach dem typischen Verfahrensablauf auf die Zeitspanne beschränkt, in der der Kläger eine gerichtliche Entscheidung kaum erlangen kann (vgl. OVG NRW, B.v. 30.10.2003 - 21 A 2602/02 - NVwZ 2004, 508; VG Augsburg, B.v. 10.3.2014 - Au 1 K 13.1565 - juris Rn. 29 ff.).

    Der Betroffene kann vielmehr regelmäßig die ihm nach der Prozessordnung zur Verfügung stehende Möglichkeit der Erhebung einer Verpflichtungsklage in Anspruch nehmen und damit die (behauptete) Rechtsverletzung beseitigen (vgl. OVG NRW, B.v. 30.10.2003 - 21 A 2602/02 - NVwZ 2004, 508; VG Augsburg, B.v. 10.3.2014 - Au 1 K 13.1565 - juris Rn. 35 f.).

  • VG Ansbach, 02.11.2021 - AN 15 S 21.01346

    Rechtmäßigkeit der Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung

    Für die Beurteilung dieser Wiederholungsgefahr ist dabei nicht allein auf die konkrete Anlasstat abzustellen, vielmehr sind sämtliche Umstände, aus denen sich die Gefahr zukünftigen, strafrechtlich relevanten Verhaltens des Betroffenen ergibt, in die Betrachtung einzubeziehen (vgl. Köhler in: Berner/Köhler/Käß, PAG, Art. 14 Rn. 12 m.w.N. zur Rspr.; VG Augsburg, B.v. 10.3.2014 - Au 1 K 13.1565 - juris Rn. 47).
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