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   VG Augsburg, 10.03.2020 - Au 8 K 18.794   

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VG Augsburg, 10.03.2020 - Au 8 K 18.794 (https://dejure.org/2020,8115)
VG Augsburg, Entscheidung vom 10.03.2020 - Au 8 K 18.794 (https://dejure.org/2020,8115)
VG Augsburg, Entscheidung vom 10. März 2020 - Au 8 K 18.794 (https://dejure.org/2020,8115)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    GlüStV § 9 Abs. 1 S. 2, § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 3; GlüStV § 9a Abs. 2 S. 1 Nr. 3, § 9a Abs. 3; GlüStV § 21 Abs. 1, § 21 Abs. 4; BayVwVfG Art. 37 Abs. 1
    Untersagung der Vermittlung einzelner Sportwetten

  • rewis.io

    Rechtmäßige Untersagung der Vermittlung einzelner Sportwetten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (20)

  • VGH Bayern, 01.08.2016 - 10 CS 16.893

    Untersagung der Vermittlung von Sportwetten

    Auszug aus VG Augsburg, 10.03.2020 - Au 8 K 18.794
    Auch im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (B.v. 1.8.2016 - 10 CS 16.893 - juris Rn. 37), komme extreme Unsicherheit hinsichtlich der Einordnung konkreter Wettarten auf, beispielsweise bei der Wette "Schießen beide Teams ein Tor?".

    Ein faktischer Nichtvollzug dieser gesetzlichen Regelungen zieht jedoch keine Verlagerung der vom Gesetzgeber eindeutig geregelten Zuständigkeit im Bereich der Glücksspielaufsicht nach sich (BayVGH, B.v. 1.8.2016 - 10 CS 16.893 - juris Rn. 22, 23).

    Insbesondere der Ince-Entscheidung (EuGH, U.v. 4.2.2016 - C-336/14) lässt sich nicht entnehmen, dass das "Ahndungsverbot" wegen fehlender Erlaubnis (d.h. aus formalen Gründen) dazu führt, dass auch die materiell-rechtlichen Vorschriften des Glücksspielstaatsvertrages für private Sportwettenvermittler wegen des faktischen Fortbestands des glücksspielrechtlichen Monopols nicht anwendbar sind (BayVGH, B.v. 1.8.2016 - 10 CS 16.893 - juris Rn. 20, 29; OVG Lüneburg, B.v. 14.3.2018 - 11 LA 128/17 - juris Rn. 19).

    Darüber hinaus steht auch der Grundsatz der Begrenzung des Wettangebots in § 1 Nr. 2 GlüStV einer Erweiterung des Wettangebots durch eine entsprechende Auslegung des Begriffs "Ergebnis" entgegen (BayVGH, B.v. 1.8.2016 - 10 CS 16.893 - juris Rn. 36; OVG Lüneburg, B.v. 14.3.2018 - 11 LA 128/17 - juris Rn. 30; OVG Sachsen, B.v. 23.7.2019 - 6 B 178/18 - juris Rn. 10 ff.).

    Hinreichend bestimmte materiell-rechtliche Regelungen, die nicht monopolabhängig sind und unabhängig von der Erteilung einer (fiktiven) Erlaubnis Anforderungen für das Veranstalten und Vermitteln von Glückspielen aufstellen, sind damit nicht gemeint (vgl. BayVGH, B.v. 1.8.2016 - 10 CS 16.893 - juris Rn. 30).

    So ist beispielsweise das Erzielen eines Tores ein Vorgang während eines Sportereignisses (BayVGH, B.v. 6.5.2015 - 10 CS 14.2669 - juris Rn. 38; BayVGH, B.v. 1.8.2016 - 10 CS 16.893 - juris Rn. 36).

    Da das Konzessionierungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist, wurde die Entscheidung über die Zulässigkeit dieser Wetten nicht als Konzessionierungsbehörde getroffen, sondern als Staatsbehörde eines einzelnen Bundeslandes, die in anderen Bundesländern keine Bindungswirkung entfalten kann (vgl. BayVGH, B.v. 1.8.2016 - 10 CS 16.893 - juris Rn. 50 f.; OVG Lüneburg, B.v. 14.3.2018 - 11 LA 128/17 - juris Rn. 40; OVG Sachsen, B.v. 23.7.2019 - 6 B 178/18 - juris Rn. 10 ff.).

    Dies gilt jedoch nur, solange sie nicht in Form von LiveWetten vermittelt werden (BayVGH, B.v 1.8.2016 - 10 CS 16.893 - juris Rn. 35; OVG Lüneburg, B.v. 14.3.2018 - 11 LA 128/17 - juris Rn. 31).

    Eine konkrete Aussage, welche ergebnisbezogenen Sportwetten zulässig sind, lässt sich diesen Leitlinien aber gerade nicht entnehmen (vgl. BayVGH, B.v. 1.8.2016 - 10 CS 16.893 - juris Rn. 49).

    Das Bestimmtheitsgebot erfordert insoweit lediglich, dass der Adressat der Untersagungsverfügung erkennen kann, welche Arten von Wetten er nicht vermitteln darf, ohne die Fälligstellung eines Zwangsgeldes wegen eines Verstoßes gegen die Untersagungsverfügung zu riskieren (BayVGH, B.v. 1.8.2016 - 10 CS 16.893 - juris Rn. 26; OVG Sachsen, B.v. 23.7.2019 - 6 B 178/18 - juris Rn. 5 ff.).

    Erst die in der Konzession festzulegenden Inhalts- und Nebenbestimmungen (§ 4c Abs. 2 GlüStV) würden Aufschluss darüber geben, ob das vom Veranstalter beabsichtigte Wettangebot den Bestimmungen des Glücksspielstaatsvertrages genügt (BayVGH, B.v. 6.5.2015 - 10 CS 14.2669 - juris Rn. 4, BayVGH, B.v. 1.8.2016 - 10 CS 16.893 - juris Rn. 33.) Zurzeit ist die Veranstalterin lediglich geduldet, weil sie zumindest offensichtlich die Mindestanforderungen der Leitlinien des Bayerischen Staatsministeriums des Inneren, für Bau und Verkehr vom 28. Januar 2016 erfüllt.

    Derart weitgehende Anforderungen an eine sachgerechte Ermessensausübung sind jedoch nicht geboten (vgl. BayVGH, B.v. 1.8.2016 - 10 CS 16.893 - juris Rn. 51).

    1.7 Soweit die Untersagungsanordnung auch Wetten umfasst, die die Klägerin nicht bzw. nicht mehr vermittelt, führt das nicht zur Rechtswidrigkeit der Untersagungsanordnung (BayVGH, B.v. 1.8.2016 - 10 CS 16.893 - juris Rn. 45).

  • OVG Niedersachsen, 14.03.2018 - 11 LA 128/17

    Untersagung der Vermittlung nicht erlaubnisfähiger Sportwetten ; Bestimmtheit der

    Auszug aus VG Augsburg, 10.03.2020 - Au 8 K 18.794
    § 9a Abs. 3 GlüStV regelt die ländereinheitliche Zuständigkeit für die Glücksspielaufsicht nur, soweit die Tätigkeit der Konzessionsnehmer im in der Zulassung geregelten Bereich bzw. das Veranstalten von Sportwetten betroffen ist (Oldag in Dietlein/Hecker/Ruttig, Glücksspielrecht, 2. Aufl. 2013, § 9a Rn. 10; OVG Lüneburg, B.v. 14.3.2018 - 11 LA 128/17 - juris Rn. 11 ff.).

    Insbesondere der Ince-Entscheidung (EuGH, U.v. 4.2.2016 - C-336/14) lässt sich nicht entnehmen, dass das "Ahndungsverbot" wegen fehlender Erlaubnis (d.h. aus formalen Gründen) dazu führt, dass auch die materiell-rechtlichen Vorschriften des Glücksspielstaatsvertrages für private Sportwettenvermittler wegen des faktischen Fortbestands des glücksspielrechtlichen Monopols nicht anwendbar sind (BayVGH, B.v. 1.8.2016 - 10 CS 16.893 - juris Rn. 20, 29; OVG Lüneburg, B.v. 14.3.2018 - 11 LA 128/17 - juris Rn. 19).

    Darüber hinaus steht auch der Grundsatz der Begrenzung des Wettangebots in § 1 Nr. 2 GlüStV einer Erweiterung des Wettangebots durch eine entsprechende Auslegung des Begriffs "Ergebnis" entgegen (BayVGH, B.v. 1.8.2016 - 10 CS 16.893 - juris Rn. 36; OVG Lüneburg, B.v. 14.3.2018 - 11 LA 128/17 - juris Rn. 30; OVG Sachsen, B.v. 23.7.2019 - 6 B 178/18 - juris Rn. 10 ff.).

    Da das Konzessionierungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist, wurde die Entscheidung über die Zulässigkeit dieser Wetten nicht als Konzessionierungsbehörde getroffen, sondern als Staatsbehörde eines einzelnen Bundeslandes, die in anderen Bundesländern keine Bindungswirkung entfalten kann (vgl. BayVGH, B.v. 1.8.2016 - 10 CS 16.893 - juris Rn. 50 f.; OVG Lüneburg, B.v. 14.3.2018 - 11 LA 128/17 - juris Rn. 40; OVG Sachsen, B.v. 23.7.2019 - 6 B 178/18 - juris Rn. 10 ff.).

    Dies gilt jedoch nur, solange sie nicht in Form von LiveWetten vermittelt werden (BayVGH, B.v 1.8.2016 - 10 CS 16.893 - juris Rn. 35; OVG Lüneburg, B.v. 14.3.2018 - 11 LA 128/17 - juris Rn. 31).

    1.3.4 Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Untersagungsverfügung kommt es im Übrigen auch nicht auf die im Konzessionierungsverfahren geäußerte Rechtsauffassung des Landes Hessen an (OVG Lüneburg, B.v. 14.3.2018 - 11 LA 128/17 - juris Rn. 30).

  • VGH Bayern, 08.03.2018 - 10 B 15.994

    Kein Anspruch auf Erteilung einer isolierten Erlaubnis zur Vermittlung von

    Auszug aus VG Augsburg, 10.03.2020 - Au 8 K 18.794
    Diesen Sachverhalt habe erst der Bayerische Verwaltungsgerichtshof im Urteil vom 8. März 2018 (10 B 15.994) hervorgehoben.

    Auch nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs im Urteil vom 8. März 2018 (10 B 15.990 und 10 B 15.994) dürfe die Landesbehörde Aussagen zur Erlaubnisfähigkeit des Wettangebots nicht treffen, weil dies Aufgabe der für das länderübergreifende Konzessionsverfahren zuständigen Behörde sei.

    Aussagen zur Erlaubnisfähigkeit des Wettangebots dürfe die Landesbehörde nach einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (U.v. 8.3.2018 - 10 B 15.994 - juris Rn. 31, 45f.), die auf aufsichtliches Einschreiten bzw. Duldungsverfahren übertragbar sei, nicht treffen.

    1.2.3 Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung der Klägerseite auch nicht aus dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 8. März 2018 (BayVGH, U.v. 8.3.2018 - 10 B 15.994 - juris Rn. 31, 45 f.).

    Der Erlaubnisvorbehalt besteht monopolunabhängig fort (BayVGH, U.v. 8.3.2018 - 10 B 15.994 - juris Rn. 42).

    Zutreffend ist zwar, dass die Leitlinien auch (allgemeine) Ausführungen zur materiell-rechtlichen Zulässigkeit des Wettprogramms enthalten (so auch BayVGH, U.v. 8.3.2018 - 10 B 15.994 - juris Rn. 31).

  • OVG Sachsen, 23.07.2019 - 6 B 178/18

    Untersagung der Sportwettenvermittlung; kein strukturelles Vollzugsdefizit;

    Auszug aus VG Augsburg, 10.03.2020 - Au 8 K 18.794
    Darüber hinaus steht auch der Grundsatz der Begrenzung des Wettangebots in § 1 Nr. 2 GlüStV einer Erweiterung des Wettangebots durch eine entsprechende Auslegung des Begriffs "Ergebnis" entgegen (BayVGH, B.v. 1.8.2016 - 10 CS 16.893 - juris Rn. 36; OVG Lüneburg, B.v. 14.3.2018 - 11 LA 128/17 - juris Rn. 30; OVG Sachsen, B.v. 23.7.2019 - 6 B 178/18 - juris Rn. 10 ff.).

    Da das Konzessionierungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist, wurde die Entscheidung über die Zulässigkeit dieser Wetten nicht als Konzessionierungsbehörde getroffen, sondern als Staatsbehörde eines einzelnen Bundeslandes, die in anderen Bundesländern keine Bindungswirkung entfalten kann (vgl. BayVGH, B.v. 1.8.2016 - 10 CS 16.893 - juris Rn. 50 f.; OVG Lüneburg, B.v. 14.3.2018 - 11 LA 128/17 - juris Rn. 40; OVG Sachsen, B.v. 23.7.2019 - 6 B 178/18 - juris Rn. 10 ff.).

    - LiveWetten auf die Restzeit sind gem. § 21 Abs. 4 Satz 2 GlüStV als Wetten während des laufenden Sportereignisses unzulässig (VG Augsburg, U.v. 8.5.2018 - Au 8 K 17.1666 - juris Rn. 87; OVG Sachsen, B.v. 23.7.2019 - 6 B 178/18 - juris Rn. 12).

    Das Bestimmtheitsgebot erfordert insoweit lediglich, dass der Adressat der Untersagungsverfügung erkennen kann, welche Arten von Wetten er nicht vermitteln darf, ohne die Fälligstellung eines Zwangsgeldes wegen eines Verstoßes gegen die Untersagungsverfügung zu riskieren (BayVGH, B.v. 1.8.2016 - 10 CS 16.893 - juris Rn. 26; OVG Sachsen, B.v. 23.7.2019 - 6 B 178/18 - juris Rn. 5 ff.).

  • VG Augsburg, 08.05.2018 - Au 8 K 17.1666

    Untersagung für die Vermittlung von Sportwetten als Ereignis- und Live-Wetten

    Auszug aus VG Augsburg, 10.03.2020 - Au 8 K 18.794
    Die Geschehnisse stellen gerade nicht auf den Ausgang eines Sportereignisses beziehungsweise eines zeitlichen Abschnitts eines Sportereignisses ab (VG Augsburg, U.v. 8.5.2018 - Au 8 K 17.1666 - juris Rn. 80 ff.).

    Deren Unzulässigkeit ergibt sich aus § 21 Abs. 4 Satz 2 GlüStV (VG Augsburg, U.v. 8.5.2018 - Au 8 K 17.1666 - juris Rn. 86).

    - LiveWetten auf die Restzeit sind gem. § 21 Abs. 4 Satz 2 GlüStV als Wetten während des laufenden Sportereignisses unzulässig (VG Augsburg, U.v. 8.5.2018 - Au 8 K 17.1666 - juris Rn. 87; OVG Sachsen, B.v. 23.7.2019 - 6 B 178/18 - juris Rn. 12).

    Die Unzulässigkeit als Livewette folgt aus § 21 Abs. 4 Satz 2 GlüStV (VG Augsburg, U.v. 8.5.2018 - Au 8 K 17.1666 - juris Rn. 87).

  • EuGH, 04.02.2016 - C-336/14

    Das Unionsrecht kann der Ahndung einer ohne Erlaubnis erfolgten

    Auszug aus VG Augsburg, 10.03.2020 - Au 8 K 18.794
    Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (U.v. 4.2.2016 - C-336/14, Ince - juris Rn. 59) könne der erlaubnislosen Vermittlung von Sportwetten ein rechtswirksamer Erlaubnisvorbehalt nur dann entgegen gehalten werden, wenn tatsächlich eine Erlaubnismöglichkeit bestehe und diese auch hinreichend bekannt gemacht worden sei.

    Insbesondere der Ince-Entscheidung (EuGH, U.v. 4.2.2016 - C-336/14) lässt sich nicht entnehmen, dass das "Ahndungsverbot" wegen fehlender Erlaubnis (d.h. aus formalen Gründen) dazu führt, dass auch die materiell-rechtlichen Vorschriften des Glücksspielstaatsvertrages für private Sportwettenvermittler wegen des faktischen Fortbestands des glücksspielrechtlichen Monopols nicht anwendbar sind (BayVGH, B.v. 1.8.2016 - 10 CS 16.893 - juris Rn. 20, 29; OVG Lüneburg, B.v. 14.3.2018 - 11 LA 128/17 - juris Rn. 19).

    Die Aussage des Europäischen Gerichtshofs, das "System [verstoße] gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit" (EuGH, U.v. 4.2.2016 - C-336/14, Ince - juris Rn. 59), bezieht sich nämlich nur auf die Modalitäten eines "fiktiven" Erlaubnisverfahrens.

  • VGH Bayern, 06.05.2015 - 10 CS 14.2669

    Es bestehen Zweifel daran, dass ein privater Vermittler von Sportwetten eines

    Auszug aus VG Augsburg, 10.03.2020 - Au 8 K 18.794
    So ist beispielsweise das Erzielen eines Tores ein Vorgang während eines Sportereignisses (BayVGH, B.v. 6.5.2015 - 10 CS 14.2669 - juris Rn. 38; BayVGH, B.v. 1.8.2016 - 10 CS 16.893 - juris Rn. 36).

    Erst die in der Konzession festzulegenden Inhalts- und Nebenbestimmungen (§ 4c Abs. 2 GlüStV) würden Aufschluss darüber geben, ob das vom Veranstalter beabsichtigte Wettangebot den Bestimmungen des Glücksspielstaatsvertrages genügt (BayVGH, B.v. 6.5.2015 - 10 CS 14.2669 - juris Rn. 4, BayVGH, B.v. 1.8.2016 - 10 CS 16.893 - juris Rn. 33.) Zurzeit ist die Veranstalterin lediglich geduldet, weil sie zumindest offensichtlich die Mindestanforderungen der Leitlinien des Bayerischen Staatsministeriums des Inneren, für Bau und Verkehr vom 28. Januar 2016 erfüllt.

    Der Vermittler kann sich nicht darauf verlassen, dass sein Wettanbieter keine unzulässigen Sportwetten veranstaltet, sondern muss selbst kontrollieren, dass es sich bei den von ihm vermittelten Wetten nicht um Wetten handelt, die nach § 21 Abs. 1 Satz 1 oder § 21 Abs. 4 Satz 3 GlüStV nicht erlaubt werden können (BayVGH, B.v. 6.5.2015 - 10 CS 14.2669 - juris Rn. 47; OVG RhPf, B.v. 7.1.2014 - 6 B 11049/13 - juris Rn. 4).

  • OVG Sachsen, 20.09.2018 - 3 B 186/18

    Ergebniswette; Ereigniswette; Dienstleistungsfreiheit; Kohärenz; Ermessen;

    Auszug aus VG Augsburg, 10.03.2020 - Au 8 K 18.794
    Damit umfassen solche Wetten nur das Ergebnis eines beliebig gewählten Spielabschnitts, nicht aber das Endergebnis bei Ausgang des Spiels oder das Ergebnis bei Ausgang eines von den Spielregeln erfassten Spielabschnitts (OVG Sachsen, B.v. 20.9.2018 - 3 B 186/18 - juris Rn. 12).

    Die Leitlinien treffen, wie bereits ausgeführt, keine positive Aussage zu den hier in Streit stehenden Live-Wetten (vgl. OVG Sachsen, B.v. 20.9.2018 - 3 B 186/18 - juris Rn. 17).

  • BVerwG, 20.06.2013 - 8 C 46.12

    Auslegung; Bestimmtheit; Dauerverwaltungsakt; Demokratiegebot;

    Auszug aus VG Augsburg, 10.03.2020 - Au 8 K 18.794
    Selbst wenn der Dritte Glücksspieländerungsstaatsvertrag Regelungen vorgesehen hätte, nach denen die materielle Erlaubnisfähigkeit des Wettangebots möglicherweise günstiger zu beurteilen gewesen wäre, hätte dies nicht zur Unangemessenheit der Untersagung oder zu deren Unverhältnismäßigkeit im engeren Sinne geführt (vgl. BVerwG, U.v. 20.6.2013 - 8 C 46/12 - juris Rn. 42).

    Voraussetzung wäre vielmehr gewesen, dass mit hinreichender Sicherheit vom Wirksamwerden einer Neuregelung zu einem bestimmten, absehbaren Zeitpunkt auszugehen war und dass die Tätigkeit damit bereits legal werden würde (vgl. BVerwG, U.v. 20.6.2013 - 8 C 46/12 - juris Rn. 42).

  • OVG Niedersachsen, 08.05.2017 - 11 LA 24/16

    Bestimmtheit; Erlaubnisvorbehalt; Live-Abschnittswette; Live-Ereigniswette;

    Auszug aus VG Augsburg, 10.03.2020 - Au 8 K 18.794
    Eine Aussage dahingehend, dass eine Untersagung der Sportwettenvermittlung nicht auf die fehlende Vereinbarkeit mit den unabhängig von einem möglicherweise faktisch fortbestehenden Sportwettenmonopol an die Sportwettenvermittlung gestellten materiell-rechtlichen Anforderungen gestützt werden kann, ist in diesem Urteil nicht enthalten (OVG Lüneburg, B.v. 8.5.2017 - 11 LA 24/16 - juris Rn. 36).

    Dass für die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten grundsätzlich eine Konzession bzw. Erlaubnis erteilt werden kann, schließt nicht aus, auf der Grundlage von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV gegen die Veranstaltung und Vermittlung solcher Wetten vorzugehen, die nicht erlaubnisfähig sind und damit unerlaubtes Glücksspiel darstellen (OVG Lüneburg, B.v. 8.5.2017 - 11 LA 24/16 - juris Rn. 37).

  • BVerwG, 15.06.2016 - 8 C 5.15

    Sportwettenvermittlung; Untersagungsverfügung; Glücksspielmonopol;

  • VG Augsburg, 04.07.2018 - Au 8 S 18.795

    Untersagung der Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung unerlaubter

  • VGH Bayern, 16.09.2010 - 1 CS 10.1803

    (Erneute) isolierte Zwangsgeldandrohung; selbständige Rechtsverletzung durch

  • BVerwG, 09.07.2014 - 8 C 36.12

    Dienstleistungsfreiheit; Eigenauftritt; Ermessensfehler; Gleichbehandlung;

  • BVerwG, 16.10.2013 - 8 C 21.12

    Verwaltungsakt; Bestimmtheit; Begründung; Auslegung; Einzelfallregelung; konkret;

  • BVerwG, 17.10.2012 - 8 B 63.12

    Voraussetzungen für die Untersagung der Vermittlung von privaten Sportwetten

  • OVG Rheinland-Pfalz, 07.01.2014 - 6 B 11049/13
  • VGH Bayern, 25.04.2016 - 10 BV 16.799

    Kostenverteilung bei Erledigung einer glücksspielrechtlichen

  • VGH Bayern, 08.03.2018 - 10 B 15.990

    Konzession des Veranstalters von Glücksspielen - Neubescheinigungsanspruch

  • BVerwG, 18.06.2018 - 8 B 12.17

    Erlangung von Erlaubnissen zum Vermitteln von Sportwetten in

  • VG Augsburg, 04.07.2018 - Au 8 S 18.795
    Mit Schriftsatz vom 3. Mai 2018 hat die Antragstellerin Klage erhoben und beantragt, den Bescheid der Antragsgegnerin vom 20. April 2018 aufzuheben (Au 8 K 18.794).
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