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VG Augsburg, 10.05.2021 - Au 9 S 21.606 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
- BAYERN | RECHT
Coronavirus, SARS-CoV-2, Bescheid, Vollziehung, Zwangsgeld, Anordnung, Frist, Technik, Zwangsgeldandrohung, Streitwertfestsetzung, Ermessen, Mangel, Landratsamt, Grundwasser, Bestandskraft, Klage, Anordnung der sofortigen Vollziehung, aufschiebende Wirkung, Regeln der ...
Verfahrensgang
- VG Augsburg, 10.05.2021 - Au 9 S 21.606
- VGH Bayern, 04.08.2021 - 8 CS 21.1589
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- VGH Bayern, 16.09.2010 - 1 CS 10.1803
(Erneute) isolierte Zwangsgeldandrohung; selbständige Rechtsverletzung durch …
Auszug aus VG Augsburg, 10.05.2021 - Au 9 S 21.606
Dabei sind die Umstände des Einzelfalls und die persönlichen Verhältnisse des Pflichtigen zu berücksichtigen, eine Begründung für die geschätzte Höhe des wirtschaftlichen Interesses ist regelmäßig nicht erforderlich (vgl. BayVGH, B. v. 16.9.2010 - 1 CS 10.1803 - juris Rn. 23). - VGH Bayern, 05.03.2015 - 10 CS 14.2244
Antrag auf Anordnung und Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
Auszug aus VG Augsburg, 10.05.2021 - Au 9 S 21.606
Wenn sich bei der im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens allein möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung dagegen weder die offensichtliche Rechtswidrigkeit noch die offensichtliche Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung feststellen lässt, hängt der Ausgang des Verfahrens vom Ergebnis einer vom Gericht vorzunehmenden Interessenabwägung ab (vgl. BayVGH, B.v. 5.3.2015 - 10 CS 14.2244 - juris). - VGH Bayern, 16.02.2000 - 10 CS 99.3290
D (A), Kosovo, Albaner, Duldung, Umverteilung, Zuweisung, Räumliche Beschränkung, …
Auszug aus VG Augsburg, 10.05.2021 - Au 9 S 21.606
Es müssen die besonderen, auf den konkreten Fall bezogenen Gründe angegeben werden, die die Behörde dazu bewogen haben, den Suspensiveffekt auszuschließen (vgl. BayVGH, B.v. 16.2.2000 - 10 CS 99.3290 - juris Rn. 16). - VGH Bayern, 09.12.2013 - 10 CS 13.1782
Anordnung der sofortigen Vollziehung; keine ordnungsgemäße Begründung des …
Auszug aus VG Augsburg, 10.05.2021 - Au 9 S 21.606
Soweit die Behörde die sofortige Vollziehung ausdrücklich angeordnet hat (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) hat das Gericht zunächst zu prüfen, ob sich die behördliche Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung als im Sinne des § 80 Abs. 3 VwGO ausreichend erweist; ist das nicht der Fall, hat das Gericht nach der wohl überwiegenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur die Vollziehungsanordnung ohne weitere Sachprüfung aufzuheben, nicht jedoch die aufschiebenden Wirkung wiederherzustellen (vgl. BayVGH, B.v. 9.12.2013 - 10 CS 13.1782 - m.w.N. juris).