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   VG Augsburg, 11.01.2017 - Au 7 S 16.1836   

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VG Augsburg, 11.01.2017 - Au 7 S 16.1836 (https://dejure.org/2017,2001)
VG Augsburg, Entscheidung vom 11.01.2017 - Au 7 S 16.1836 (https://dejure.org/2017,2001)
VG Augsburg, Entscheidung vom 11. Januar 2017 - Au 7 S 16.1836 (https://dejure.org/2017,2001)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (27)

  • VG Würzburg, 09.11.2016 - W 6 S 16.1093
    Auszug aus VG Augsburg, 11.01.2017 - Au 7 S 16.1836
    Gegen die vorstehend skizzierte Rechtsprechung des BayVGH ist anzumerken, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in Eilrechtsschutzverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht vorschnell auf eine Interessenabwägung bei offener Erfolgsaussicht ausgewichen werden solle, sondern primär eine Rechtmäßigkeitsprüfung durchzuführen sei (vgl. BVerfG, B. v. 14.9.2016 - 1 BvR 1335/13 - juris, VG Würzburg, B. v. 9.11.2016 - W 6 S 16.1093 -, Rn. 33, juris).

    (vgl. VG Würzburg, B. v. 9.11.2016 - W 6 S 16.1093 -, Rn. 33, juris).

    Dem Konsumenten ist es nur sehr eingeschränkt möglich, den Verlauf und die Intensität der Wirkung solcher Substanzen zu steuern (vgl. VG Würzburg, B. v. 9.11.2016 - W 6 S 16.1093 -, Rn. 11, juris).

    Des Weiteren verläuft auch der Abbau von Alkohol und Cannabis grundlegend anders (vgl. VG Würzburg, B. v. 9.11.2016 - W 6 S 16.1093 -, Rn. 11, juris).

    Die jeweilige Wirkungsweise von Cannabis und Alkohol kann in Bezug auf die Fahrtüchtigkeit und auf die Gefahr der Verkehrsteilnahme unter Substanzeinfluss sowie auf das Abbauverhalten also nicht gleichgesetzt werden (vgl. VG Würzburg, B. v. 9.11.2016 - W 6 S 16.1093 -, Rn. 33, juris).

    Mit der Einfügung des § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV sollte ausdrücklich auch der Fallgestaltung Rechnung getragen werden, dass neben einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 1 StVG (Alkohol) eine weitere Verkehrszuwiderhandlungen unter Einfluss berauschender Mittel (§ 24a Abs. 2 StVG) begangen wird (vgl. VG Würzburg, B. v. 9.11.2016 - W 6 S 16.1093 -, Rn. 11, juris).

    Die gleiche systematische Erwägung träfe aber auch auf den Konsum von harten Drogen zu (vgl. VG Würzburg, B. v. 9.11.2016 - W 6 S 16.1093 -, Rn. 33, juris).

    Der Normgeber verfolgt mit der Regelung in Nr. 9.2.2 das Ziel, Risiken für die Sicherheit des Straßenverkehrs durch Cannabiskonsumenten unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes so weit wie möglich auszuschließen (OVG Bremen, B. v. 25.2.2016 - 1 B 9/16 - Blutalkohol 53, 275 [2016]; BVerwG, U. v. 23.10.2014 - 3 C 3.13 - Buchholz 442.10, § 3 StVG Nr. 16; vgl.VG Würzburg, B. v. 9.11.2016 - W 6 S 16.1093 -, Rn. 33, juris).

    Hierzu führt das VG Würzburg in seinem Beschluss vom 9. November 2016 - W 6 S 16.1093 -, Rn. 33, juris, wie folgt aus:.

  • BVerwG, 23.10.2014 - 3 C 3.13

    Cannabis; gelegentlicher Konsum von Cannabis; gelegentliche Einnahme von

    Auszug aus VG Augsburg, 11.01.2017 - Au 7 S 16.1836
    Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Fahrerlaubnisentziehung ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (st. Rspr., vgl. zuletzt BVerwG, U. v. 23.10.2014 - 3 C 3/13 - DAR 2014, 711, juris).

    a) Gelegentlicher Cannabis-Konsum liegt nach ständiger Rechtsprechung bereits dann vor, wenn der Betroffene in zumindest zwei selbstständigen Konsumvorgängen Cannabis zu sich genommen hat und diese Konsumvorgänge einen gewissen, auch zeitlichen Zusammenhang aufweisen (grundlegend hierzu BVerwG, U. v. 23.10.2014 - 3 C 3/13 - juris, Rn. 16 ff.; vgl. auch BayVGH, B.v. 21.7.2014 - 11 CS 14.988; B. v. 13.12.2010 - 11 CS 10.2873; B. v. 27.3.2006 - 11 CS 05.1559 - alle zitiert nach juris).

    Demgemäß setzt die Beantwortung der Frage, ob eine solche Zäsur anzunehmen ist, entsprechende tatsächliche Feststellungen und Wertungen des Tatsachengerichts voraus (vgl. BVerwG, U. v. 23.10.2014 - 3 C 3/13 -, Rn. 21, juris).

    Da die Antragstellerin nach dem Ergebnis der Blutuntersuchung am 18. Dezember 2016 ein Kraftfahrzeug mit einer THC-Konzentration von mehr als 1, 0 ng/ml, nämlich mit 7, 3 ng/ml, geführt hat, ist sie nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U. v. 23.10.2014 - 3 C 3.13 - juris Rn. 33) fahrungeeignet.

    "Bei der Prüfung dieser (vom Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 23.10.2014 - 3 C 3.13 - nicht erörterten) Frage wird einerseits zu berücksichtigen sein, dass die Vorschriften der §§ 13 und 14 FeV sehr ähnlich strukturiert sind.

    Im Übrigen lassen weder die Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV, noch die Entscheidung des BVerwG vom 23. Oktober 2014 - 3 C 3.13 - Spielraum für die vom BayVGH angeregte Handhabe.

    Ein gelegentlicher Konsument von Cannabis trennt dann nicht in der gebotenen Weise zwischen diesem Konsum und dem Führen eines Kraftfahrzeugs, wenn er fährt, obwohl eine durch den Drogenkonsum bedingte Beeinträchtigung seiner Fahrtüchtigkeit nicht auszuschließen ist (vgl. BVerwG, U. v. 23.10.2014 - 3 C 3/13 - juris).

    Eine zur Annahme mangelnder Fahreignung führende Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs ist nach mittlerweile einhelliger Rechtsprechung bereits ab einem im Blutserum festgestellten THC-Wert von 1, 0 ng/ml anzunehmen (vgl. BVerwG, U. v. 23.10.2014 - 3 C 3/13 -, Rn. 41, juris).

    Der Normgeber verfolgt mit der Regelung in Nr. 9.2.2 das Ziel, Risiken für die Sicherheit des Straßenverkehrs durch Cannabiskonsumenten unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes so weit wie möglich auszuschließen (OVG Bremen, B. v. 25.2.2016 - 1 B 9/16 - Blutalkohol 53, 275 [2016]; BVerwG, U. v. 23.10.2014 - 3 C 3.13 - Buchholz 442.10, § 3 StVG Nr. 16; vgl.VG Würzburg, B. v. 9.11.2016 - W 6 S 16.1093 -, Rn. 33, juris).

  • VGH Bayern, 29.08.2016 - 11 CS 16.1460

    Entzug der Fahrerlaubnis bei gelegentlichem Cannabiskonsum

    Auszug aus VG Augsburg, 11.01.2017 - Au 7 S 16.1836
    (offen gelassen durch Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, B. v. 29.8.2016 - 11 CS 16.1460 -, Rn. 16, juris, B. v. 14.9.2016 - 11 CS 16.1467 -, Rn. 20, juris, B. v. 27.10.2016 - 11 CS 16.1388 -, Rn. 6, juris).

    In seinen neuesten Entscheidungen vom 29. August 2016, 14. September 2016 und 27. Oktober 2016 lässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) offen, "ob bereits bei einer einzelnen Fahrt unter Cannabiseinfluss von Ungeeignetheit nach § 11 Abs. 7 FeV i. V. m. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV ausgegangen werden kann oder ob nicht entsprechend dem Vorgehen bei fahrerlaubnisrechtlichem Alkoholmissbrauch, der nach Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV zur Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen führt und bei dem nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV erst bei der zweiten Zuwiderhandlung die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen ist, auch bei einem gelegentlichen Cannabiskonsumenten bei der ersten Zuwiderhandlung zunächst ein Fahreignungsgutachten im Ermessenswege nach § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV angeordnet werden kann und erst bei der zweiten Zuwiderhandlung nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV zwingend ein Fahreignungsgutachten angeordnet werden muss." (BayVGH, B.v. 29.8.2016 - 11 CS 16.1460 -, Rn. 16, juris, vgl. ebenso B. v. 14.9.2016 - 11 CS 16.1467 -, Rn. 20, juris und B. v. 27.10.2016 - 11 CS 16.1388 -, Rn. 6, juris).

    Andererseits wird zu bedenken sein, ob eine Ungleichbehandlung eines fehlenden Trennungsvermögens bei Alkohol- und Cannabiskonsum angesichts der unterschiedlichen Wirkungsweisen der Substanzen gerechtfertigt ist und ob mit der Möglichkeit der Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung im Ermessenswege nach § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV diesen Unterschieden ausreichend Rechnung getragen wird." (BayVGH, B. v. 29.8.2016 - 11 CS 16.1460 -, Rn. 17, juris).

  • VGH Bayern, 25.01.2016 - 11 CS 15.2480

    Wiedererlangung der Fahreignung nach gelegentlichem Cannabiskonsum

    Auszug aus VG Augsburg, 11.01.2017 - Au 7 S 16.1836
    Dabei ist vor dem Hintergrund des äußert seltenen Falles, dass eine Person nach einem einmaligen Cannabiskonsum zum einen bereits bald darauf ein Kraftfahrzeug führt und zum anderen dann auch noch trotz der geringen Dichte der polizeilichen Verkehrsüberwachung in eine Verkehrskontrolle gerät und die Polizei einen Drogentest veranlasst, in einem Akt der Beweiswürdigung regelmäßig die Annahme gerechtfertigt, dass ohne substantiierte Darlegung des Gegenteils nicht von einem einmaligen Konsum ausgegangen werden muss bzw. weitere Aufklärungsmaßnahmen zur Ermittlung der Konsumhäufigkeit nicht geboten sind (vgl. BayVGH, B. v. 25.1.2016 - 11 CS 15.2480 - juris Rn. 14 m. w. N.; OVG NW, B.v.12.3.2012 - 16 B 1294/11 - DAR 2012, 275, juris).

    Auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat sich dieser Rechtsprechung angeschlossen (vgl. BayVGH, B. v. 10.3.2015 - 11 CS 14.2200 - juris; B. v. 25.1.2016 - 11 CS 15.2480 - juris).

    Hierzu führt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 25. Januar 2016 (Az.: 11 CS 15.2480 - juris Rn. 20, 21 m. w. N.) wie folgt aus:.

  • VGH Bayern, 27.10.2016 - 11 CS 16.1388

    Entziehung der Fahrerlaubnis - Gelegentlicher Konsum von Cannabis

    Auszug aus VG Augsburg, 11.01.2017 - Au 7 S 16.1836
    (offen gelassen durch Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, B. v. 29.8.2016 - 11 CS 16.1460 -, Rn. 16, juris, B. v. 14.9.2016 - 11 CS 16.1467 -, Rn. 20, juris, B. v. 27.10.2016 - 11 CS 16.1388 -, Rn. 6, juris).

    In seinen neuesten Entscheidungen vom 29. August 2016, 14. September 2016 und 27. Oktober 2016 lässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) offen, "ob bereits bei einer einzelnen Fahrt unter Cannabiseinfluss von Ungeeignetheit nach § 11 Abs. 7 FeV i. V. m. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV ausgegangen werden kann oder ob nicht entsprechend dem Vorgehen bei fahrerlaubnisrechtlichem Alkoholmissbrauch, der nach Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV zur Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen führt und bei dem nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV erst bei der zweiten Zuwiderhandlung die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen ist, auch bei einem gelegentlichen Cannabiskonsumenten bei der ersten Zuwiderhandlung zunächst ein Fahreignungsgutachten im Ermessenswege nach § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV angeordnet werden kann und erst bei der zweiten Zuwiderhandlung nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV zwingend ein Fahreignungsgutachten angeordnet werden muss." (BayVGH, B.v. 29.8.2016 - 11 CS 16.1460 -, Rn. 16, juris, vgl. ebenso B. v. 14.9.2016 - 11 CS 16.1467 -, Rn. 20, juris und B. v. 27.10.2016 - 11 CS 16.1388 -, Rn. 6, juris).

  • VGH Bayern, 14.09.2016 - 11 CS 16.1467

    Entziehung der Fahrerlaubnis - Erstmalige Fahrt unter Cannabiseinfluss

    Auszug aus VG Augsburg, 11.01.2017 - Au 7 S 16.1836
    (offen gelassen durch Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, B. v. 29.8.2016 - 11 CS 16.1460 -, Rn. 16, juris, B. v. 14.9.2016 - 11 CS 16.1467 -, Rn. 20, juris, B. v. 27.10.2016 - 11 CS 16.1388 -, Rn. 6, juris).

    In seinen neuesten Entscheidungen vom 29. August 2016, 14. September 2016 und 27. Oktober 2016 lässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) offen, "ob bereits bei einer einzelnen Fahrt unter Cannabiseinfluss von Ungeeignetheit nach § 11 Abs. 7 FeV i. V. m. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV ausgegangen werden kann oder ob nicht entsprechend dem Vorgehen bei fahrerlaubnisrechtlichem Alkoholmissbrauch, der nach Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV zur Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen führt und bei dem nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV erst bei der zweiten Zuwiderhandlung die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen ist, auch bei einem gelegentlichen Cannabiskonsumenten bei der ersten Zuwiderhandlung zunächst ein Fahreignungsgutachten im Ermessenswege nach § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV angeordnet werden kann und erst bei der zweiten Zuwiderhandlung nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV zwingend ein Fahreignungsgutachten angeordnet werden muss." (BayVGH, B.v. 29.8.2016 - 11 CS 16.1460 -, Rn. 16, juris, vgl. ebenso B. v. 14.9.2016 - 11 CS 16.1467 -, Rn. 20, juris und B. v. 27.10.2016 - 11 CS 16.1388 -, Rn. 6, juris).

  • VGH Bayern, 16.12.2015 - 11 CS 15.2377

    Vermutung des Mehrfachkonsums von Cannabis anhand des THC-Werts

    Auszug aus VG Augsburg, 11.01.2017 - Au 7 S 16.1836
    Im gerichtlichen Verfahren erfolgt keine materielle Überprüfung der Begründung der Behörde nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, sondern es wird eine eigenständige Interessenabwägung durchgeführt (st. Rspr., vgl. BayVGH, B. v. 16.12.2015 - 11 CS 15.2377 - juris Rn. 10; B. v. 24.8.2010 - 11 CS 10.1139 - juris Rn. 29; B. v. 10.3.2008 - 11 CS 07.3453 - juris Rn. 16).

    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof führt zu den Abbauwerten von THC in seinem Beschluss vom 16. Dezember 2015 (Az. 11 CS 15.2377, juris Rn. 14, 15) unter Bezugnahme auf wissenschaftliche Studien, wie folgt, aus:.

  • VGH Bayern, 01.04.2008 - 11 CS 07.2281

    Fahrerlaubnisentziehung; zwei negative medizinisch-psychologische Gutachten

    Auszug aus VG Augsburg, 11.01.2017 - Au 7 S 16.1836
    Eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung von Anfechtungsrechtsbehelfen gegen die für sofort vollziehbar erklärte Fahrerlaubnisentziehung wird deshalb in der Regel nur dann in Betracht kommen, wenn hinreichend gewichtige Gründe dafür sprechen, dass das von dem Betroffenen ausgehende Gefahrenpotential nicht nennenswert über dem des Durchschnitts aller motorisierten Verkehrsteilnehmer liegt (BayVGH, B. v. 1.4.2008 - 11 CS 07.2281 -, Rn. 13, juris).
  • VGH Bayern, 10.03.2015 - 11 CS 14.2200

    Gelegentlicher Cannabiskonsum; Trennungsvermögen; Risikogrenzwert; zusätzlicher

    Auszug aus VG Augsburg, 11.01.2017 - Au 7 S 16.1836
    Auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat sich dieser Rechtsprechung angeschlossen (vgl. BayVGH, B. v. 10.3.2015 - 11 CS 14.2200 - juris; B. v. 25.1.2016 - 11 CS 15.2480 - juris).
  • BVerfG, 09.03.1994 - 2 BvL 43/92

    Cannabis

    Auszug aus VG Augsburg, 11.01.2017 - Au 7 S 16.1836
    Denn für die unterschiedliche Regelung des Umgangs mit Cannabis im Vergleich zum Alkohol bestehen wegen der unterschiedlichen Wirkungsweisen, wegen des unterschiedlichen Wissens über die Auswirkungen der Drogen auf die Fahreignung und wegen der Unterschiede der sozialen Kontrolle des Konsums gewichtige sachliche Gründe (vgl. BVerfG, B. v. 9.3.1994 - 2 BvL 43/92 - BVerfGE 90, 145).
  • BVerfG, 14.09.2016 - 1 BvR 1335/13

    Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung von Eilrechtsschutz gegen die sofortige

  • OVG Thüringen, 06.09.2012 - 2 EO 37/11

    Fehlendes Trennungsvermögen nach Cannabiskonsum

  • VGH Bayern, 13.05.2013 - 11 ZB 13.523

    Gelegentlicher Cannabiskonsum; Nachweis eines zweiten Konsumakts; Rückschluss von

  • OVG Bremen, 25.02.2016 - 1 B 9/16

    Konsum und Abbau von Cannabis im Blut

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.08.2014 - 16 A 2806/13

    Zum fehlenden Trennvermögen bei gelegentlichem Cannabiskonsum

  • OVG Berlin-Brandenburg, 16.06.2009 - 1 S 17.09

    Fahrerlaubnis; fehlendes Trennungsvermögen bei Cannabiskonsum

  • OVG Bremen, 20.07.2012 - 2 B 341/11

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Fahruntüchtigkeit aufgrund des Konsums von

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.03.2012 - 16 B 1294/11

    Rechtmäßigkeit einer Anordnung der sofortigen Vollziehung eines

  • VGH Bayern, 22.09.2015 - 11 CS 15.1447

    Entziehung der Fahrerlaubnis

  • VGH Bayern, 10.03.2008 - 11 CS 07.3453

    Standardisierte Begründung einer Sofortvollzugsanordnung; unzutreffende Angabe

  • VG München, 04.12.2015 - M 1 S 15.4366

    Entziehung der Fahrerlaubnis nach Drogenkunsum

  • VGH Bayern, 13.12.2010 - 11 CS 10.2873

    Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr mit einer THC-Konzentration von 2,0

  • VGH Bayern, 27.09.2010 - 11 CS 10.2007

    Teilnahme am Straßenverkehr mit einem THC-Gehalt von 2,0 ng/ml im Blut

  • VGH Bayern, 12.03.2007 - 11 CS 06.2028

    Straßenverkehrsrecht: Entziehung der Fahrerlaubnis nach Einnahme morphinhaltiger

  • VGH Bayern, 27.03.2006 - 11 CS 05.1559

    Straßenverkehrsrecht: Entziehung der Fahrerlaubnis, Begriff des "gelegentlichen"

  • VGH Bayern, 27.03.2012 - 11 CS 12.201

    Verlust der Fahreignung wegen Alkoholabhängigkeit

  • VGH Bayern, 24.08.2010 - 11 CS 10.1139

    Alkoholabhängigkeit

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