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   VG Augsburg, 11.01.2023 - Au 9 E 23.50008   

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VG Augsburg, 11.01.2023 - Au 9 E 23.50008 (https://dejure.org/2023,7570)
VG Augsburg, Entscheidung vom 11.01.2023 - Au 9 E 23.50008 (https://dejure.org/2023,7570)
VG Augsburg, Entscheidung vom 11. Januar 2023 - Au 9 E 23.50008 (https://dejure.org/2023,7570)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • BAYERN | RECHT

    VwGO § 123; AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 1; Dublin III-VO Art. 18 Abs. 1 Buchst.b) oder d); AsylG § 34a
    Dublin-Verfahren (Litauen)

  • milo.bamf.de

    VwGO, § 123 Abs 1
    Irak: Dublin: Einstweiliger Rechtsschutz nach § 123 VwGO ausnahmsweise statthaft

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • VG Münster, 28.07.2020 - 8 L 523/20
    Auszug aus VG Augsburg, 11.01.2023 - Au 9 E 23.50008
    Ist jedoch einstweiliger Rechtsschutz - wie hier - nach Maßgabe des § 80 Abs. 5 VwGO nicht mehr eröffnet, weil die Wochenfrist des § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG bereits verstrichen ist, vermag die Regelung in § 123 Abs. 5 VwGO den Zugang zum einstweiligen Rechtsschutz nach § 123 Abs. 1 VwGO dann nicht mehr zu sperren, wenn die streitgegenständliche Abschiebungsanordnung noch nicht bestandskräftig ist und der Antragsteller seinen Antrag auf Tatsachen oder Beweismittel zur Glaubhaftmachung stützt, die er ohne Verschulden nicht innerhalb der Antragsfrist des § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG gerichtlich geltend machen konnte (vgl. VG Münster, B.v. 28.7.2020 - 8 L 523/20.A - juris Rn. 6 f.; VG Berlin, B.v. 20.8.2020 - 32 L 173/20 A - juris Rn. 4).
  • BVerfG, 17.01.2017 - 2 BvR 2013/16

    Den Anforderungen an die Gewährung effektiven Rechtsschutzes müssen die Gerichte

    Auszug aus VG Augsburg, 11.01.2023 - Au 9 E 23.50008
    Denn den Anforderungen an die Gewährung effektiven Rechtsschutzes müssen die Gerichte auch bei der Auslegung und Anwendung der Vorschriften über den verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutz Rechnung tragen, weil dieser in besonderer Weise der Sicherung grundrechtlicher Freiheit dient (vgl. BVerfG, B.v. 17.1.2017 - 2 BvR 2013/16 - juris Rn. 17).
  • BVerfG, 23.10.2007 - 2 BvR 542/07

    Verletzung von Art 19 Abs 4 S 1 GG durch eine unzumutbare, aus Sachgründen nicht

    Auszug aus VG Augsburg, 11.01.2023 - Au 9 E 23.50008
    Aufgrund der besonderen Verfahrenskonstellation ist der Antragsteller auf die Geltendmachung veränderter oder im ursprünglichen Verfahren unverschuldet nicht geltend gemachter Umstände beschränkt (vgl. BVerfG, B.v. 23.10.2007 - 2 BvR 542/07 - juris Rn. 16).
  • VG Berlin, 20.08.2020 - 32 L 173.20

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Abschiebung

    Auszug aus VG Augsburg, 11.01.2023 - Au 9 E 23.50008
    Ist jedoch einstweiliger Rechtsschutz - wie hier - nach Maßgabe des § 80 Abs. 5 VwGO nicht mehr eröffnet, weil die Wochenfrist des § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG bereits verstrichen ist, vermag die Regelung in § 123 Abs. 5 VwGO den Zugang zum einstweiligen Rechtsschutz nach § 123 Abs. 1 VwGO dann nicht mehr zu sperren, wenn die streitgegenständliche Abschiebungsanordnung noch nicht bestandskräftig ist und der Antragsteller seinen Antrag auf Tatsachen oder Beweismittel zur Glaubhaftmachung stützt, die er ohne Verschulden nicht innerhalb der Antragsfrist des § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG gerichtlich geltend machen konnte (vgl. VG Münster, B.v. 28.7.2020 - 8 L 523/20.A - juris Rn. 6 f.; VG Berlin, B.v. 20.8.2020 - 32 L 173/20 A - juris Rn. 4).
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