Rechtsprechung
   VG Augsburg, 11.07.2018 - Au 6 K 17.1539   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,27330
VG Augsburg, 11.07.2018 - Au 6 K 17.1539 (https://dejure.org/2018,27330)
VG Augsburg, Entscheidung vom 11.07.2018 - Au 6 K 17.1539 (https://dejure.org/2018,27330)
VG Augsburg, Entscheidung vom 11. Juli 2018 - Au 6 K 17.1539 (https://dejure.org/2018,27330)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2018,27330) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    AufenthG §§ 53 ff.; GG Art. 6; EMRK Art. 8; StGB § 224 Abs. 1 Nr. 2, § 224 Abs. 1 Nr. 5
    Ausweisung eines Ausländers mit familiären Bindungen im Bundesgebiet (Straftat, Alkohol- und Drogenproblematik)

  • rewis.io

    Ausweisung eines Ausländers mit familiären Bindungen im Bundesgebiet (Straftat, Alkohol- und Drogenproblematik)

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerwG, 22.02.2017 - 1 C 3.16

    Flüchtling darf wegen Unterstützung der PKK ausgewiesen werden

    Auszug aus VG Augsburg, 11.07.2018 - Au 6 K 17.1539
    Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung der Ausweisung, der Befristungsentscheidung und der noch nicht vollzogenen Abschiebungsandrohung und -anordnung ist auch für die Anfechtungsklage die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (vgl. BVerwG, U.v. 22.2.2017 - 1 C 3.16 - BVerwGE 157, 325, juris Rn. 18).

    a) Die Ausweisung setzt als gebundene und gerichtlich voll überprüfbare Abwägungsentscheidung nach § 53 Abs. 1 AufenthG (vgl. BVerwG, U.v. 22.2.2017 - 1 C 3.16 - BVerwGE 157, 325, juris Rn. 22) tatbestandlich voraus, dass der Aufenthalt des Ausländers die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitlich demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, und die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt.

    Erforderlich ist die Prognose, dass mit hinreichender Wahrscheinlichkeit durch die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet ein Schaden an einem der vorgenannten Schutzgüter eintreten wird (vgl. BVerwG, U.v. 22.2.2017 - 1 C 3.16 - BVerwGE 157, 325, juris Rn. 23).

    Die Katalogisierung schließt demnach die Berücksichtigung weiterer Umstände im Rahmen der nach § 53 Abs. 2 AufenthG zu treffenden Abwägungsentscheidung nicht aus (vgl. zum Ganzen: BVerwG, vgl. BVerwG, U.v. 22.2.2017 - 1 C 3.16 - BVerwGE 157, 325, juris Rn. 24).

    Der Gesetzgeber hat sich bei diesem Kriterienkatalog an den Maßstäben orientiert, die der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte zur Bestimmung der Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung im Rahmen von Art. 8 Abs. 2 EMRK als maßgeblich ansieht ("Boultif/Üner-Kriterien"; vgl. BVerwG, U.v. 22.2.2017 - a.a.O.).

    Es bedarf der prognostischen Einschätzung im jeweiligen Einzelfall, wie lange das Verhalten des Betroffenen, das der zu spezialpräventiven Zwecken verfügten Ausweisung zugrunde liegt, das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr zu tragen vermag (vgl. BVerwG, U.v. 10.7.2012 - 1 C 19.11 - BVerwGE 143, 277/298 Rn. 42; BVerwG, U.v. 22.2.2017 - 1 C 3.16 - Rn. 65 f.).

    Die auf diese Weise ermittelte Frist muss sich aber an höherrangigem Recht, d.h. verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen (Art. 2 Abs. 1, Art. 6 GG) sowie den Vorgaben aus Art. 7 GRCh und Art. 8 EMRK messen lassen und ist daher ggf. in einem zweiten Schritt zu relativieren (vgl. BVerwG, U.v. 10.7.2012 - 1 C 19.11 - BVerwGE 143, 277/298 Rn. 42; BVerwG, U.v. 22.2.2017 - 1 C 3.16 - Rn. 66).

  • BVerwG, 10.07.2012 - 1 C 19.11

    Antrag; Äquivalenzgrundsatz; Assoziationsrecht; assoziationsrechtliches

    Auszug aus VG Augsburg, 11.07.2018 - Au 6 K 17.1539
    Auch der Rang des bedrohten Rechtsguts ist dabei zu berücksichtigen; an die nach dem Ausmaß des möglichen Schadens differenzierende hinreichende Wahrscheinlichkeit dürfen andererseits keine zu geringen Anforderungen gestellt werden (stRspr; vgl. z.B. BVerwG, U.v. 4.10.2012 - 1 C 13.11 - juris Rn. 18; U.v. 10.7.2012 - 1 C 19.11 - BVerwGE 143, 277, juris Rn. 16; BayVGH, U.v. 30.10.2012 - 10 B 11.2744 - juris Rn. 34).

    Die auf der Grundlage aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Beurteilung, ob der Aufenthalt des Klägers die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet, führt unter Berücksichtigung der Tat und der Tatumstände, des Täters und seiner Persönlichkeitsstruktur sowie seines Nachtatverhaltens und ggf. einer therapeutischen Aufarbeitung des Geschehenen (vgl. BVerwG, U.v. 10.7.2012 - 1 C 19.11 - BVerwGE 143, 277/283 f. Rn. 17) hier zur Annahme einer erheblichen Wiederholungsgefahr.

    Es bedarf der prognostischen Einschätzung im jeweiligen Einzelfall, wie lange das Verhalten des Betroffenen, das der zu spezialpräventiven Zwecken verfügten Ausweisung zugrunde liegt, das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr zu tragen vermag (vgl. BVerwG, U.v. 10.7.2012 - 1 C 19.11 - BVerwGE 143, 277/298 Rn. 42; BVerwG, U.v. 22.2.2017 - 1 C 3.16 - Rn. 65 f.).

    Die Dauer der Frist darf nach § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG fünf Jahre nur überschreiten, wenn der Ausländer aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht (vgl. BVerwG, U.v. 10.7.2012 - 1 C 19.11 - BVerwGE 143, 277/298 Rn. 42).

    Die auf diese Weise ermittelte Frist muss sich aber an höherrangigem Recht, d.h. verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen (Art. 2 Abs. 1, Art. 6 GG) sowie den Vorgaben aus Art. 7 GRCh und Art. 8 EMRK messen lassen und ist daher ggf. in einem zweiten Schritt zu relativieren (vgl. BVerwG, U.v. 10.7.2012 - 1 C 19.11 - BVerwGE 143, 277/298 Rn. 42; BVerwG, U.v. 22.2.2017 - 1 C 3.16 - Rn. 66).

  • BVerwG, 13.12.2012 - 1 C 20.11

    Antrag; Assoziationsrecht; assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht; Ausweisung;

    Auszug aus VG Augsburg, 11.07.2018 - Au 6 K 17.1539
    Die Gesundheit der Bürger nimmt aber in der Hierarchie der in den Grundrechten enthaltenen Werteordnung einen hohen Rang ein; ihr Schutz ist daher ein Grundinteresse der Gesellschaft, das durch eine Straftat, wie sie der Kläger begangen hat, erheblich beeinträchtigt wird (stRspr; vgl. BVerwG, U.v. 13.12.2012 - 1 C 20.11 - juris Rn. 19; BayVGH, U.v. 3.2.2015 - 10 BV 13.421 - juris Rn. 57).

    Denn das betroffene Schutzgut der körperlichen Unversehrtheit weist in der Werteordnung des Grundgesetzes einen hohen Stellenwert auf (vgl. BVerwG, U.v. 13.12.2012 - 1 C 20.11 - juris Rn. 19; BayVGH, B.v. 7.2.2018 - 10 ZB 17.1386 - juris; BayVGH, U.v. 3.2.2015 - 10 BV 13.421 - juris Rn. 57), ihr Schutz ist daher ein Grundinteresse der Gesellschaft, das durch eine Straftat, wie sie der Kläger begangen hat, erheblich beeinträchtigt wird.

    Hinzu kommt, dass der Kläger nach Abschluss des Ausweisungsverfahrens jederzeit einen Antrag auf Fristverkürzung stellen kann, wenn sich die für die Festsetzung maßgeblichen Tatsachen nachträglich ändern sollten (vgl. BVerwG, U.v. 14.5.2013 - 1 C 13/12 - juris Rn. 34, U.v. 13.12.2012 - 1 C 20/11 - juris Rn. 42).

  • VGH Bayern, 03.02.2015 - 10 BV 13.421

    Gegenwärtige, tatsächliche und hinreichend schwere Gefahr für ein Grundinteresse

    Auszug aus VG Augsburg, 11.07.2018 - Au 6 K 17.1539
    Die Gesundheit der Bürger nimmt aber in der Hierarchie der in den Grundrechten enthaltenen Werteordnung einen hohen Rang ein; ihr Schutz ist daher ein Grundinteresse der Gesellschaft, das durch eine Straftat, wie sie der Kläger begangen hat, erheblich beeinträchtigt wird (stRspr; vgl. BVerwG, U.v. 13.12.2012 - 1 C 20.11 - juris Rn. 19; BayVGH, U.v. 3.2.2015 - 10 BV 13.421 - juris Rn. 57).

    Denn das betroffene Schutzgut der körperlichen Unversehrtheit weist in der Werteordnung des Grundgesetzes einen hohen Stellenwert auf (vgl. BVerwG, U.v. 13.12.2012 - 1 C 20.11 - juris Rn. 19; BayVGH, B.v. 7.2.2018 - 10 ZB 17.1386 - juris; BayVGH, U.v. 3.2.2015 - 10 BV 13.421 - juris Rn. 57), ihr Schutz ist daher ein Grundinteresse der Gesellschaft, das durch eine Straftat, wie sie der Kläger begangen hat, erheblich beeinträchtigt wird.

  • BVerwG, 14.05.2013 - 1 C 13.12

    Assoziationsrecht; assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht; Ausweisung;

    Auszug aus VG Augsburg, 11.07.2018 - Au 6 K 17.1539
    Hinzu kommt, dass der Kläger nach Abschluss des Ausweisungsverfahrens jederzeit einen Antrag auf Fristverkürzung stellen kann, wenn sich die für die Festsetzung maßgeblichen Tatsachen nachträglich ändern sollten (vgl. BVerwG, U.v. 14.5.2013 - 1 C 13/12 - juris Rn. 34, U.v. 13.12.2012 - 1 C 20/11 - juris Rn. 42).
  • VGH Bayern, 08.03.2016 - 10 B 15.180

    Ausweisung eines assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen

    Auszug aus VG Augsburg, 11.07.2018 - Au 6 K 17.1539
    Ob daneben durch die begangenen Körperverletzungen und Sachbeschädigungen auch § 54 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG einschlägig ist, wie vom Beklagten geltend gemacht wird, kann dahingestellt bleiben, da sich eine rein quantitative Gegenüberstellung der im Rahmen der Prüfung nach §§ 54, 55 AufenthG verwirklichten typisierten Interessen verbietet (vgl. BayVGH, U.v. 8.3.2016 - 10 B 15.180 - juris Rn. 40).
  • VGH Bayern, 16.11.2016 - 10 ZB 16.81

    Ist-Ausweisung wegen Verurteilung zu Freiheitsstrafe

    Auszug aus VG Augsburg, 11.07.2018 - Au 6 K 17.1539
    Die Verhältnisse im Irak erschweren zwar den Aufbau eines neuen Lebens (vgl. BayVGH, B.v. 16.11.2016 - 10 ZB 16.81 - juris), führen allerdings nach Auffassung der Kammer vorliegend nicht zu einer Unverhältnismäßigkeit der Ausweisung.
  • VGH Bayern, 21.11.2017 - 10 B 17.818

    Unverhältnismäßigkeit einer Ausweisungsverfügung

    Auszug aus VG Augsburg, 11.07.2018 - Au 6 K 17.1539
    Demgegenüber ist ein unverhältnismäßiger Eingriff in das von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Recht auf Privatleben dann zu bejahen, wenn ein Ausländer aufgrund seiner gesamten Entwicklung faktisch zu einem Inländer geworden ist und ihm (und seinen Familienangehörigen) wegen der Besonderheiten des Falls ein Leben im Staat seiner Staatsangehörigkeit, zu dem er keinen Bezug (mehr) hat, nicht zuzumuten ist (vgl. BayVGH, U.v. 21.11.2017 - 10 B 17.818 - juris).
  • VGH Bayern, 07.02.2018 - 10 ZB 17.1386

    Abschiebung in die Türkei - Wiederholungsgefahr der Begehung weiterer erheblicher

    Auszug aus VG Augsburg, 11.07.2018 - Au 6 K 17.1539
    Denn das betroffene Schutzgut der körperlichen Unversehrtheit weist in der Werteordnung des Grundgesetzes einen hohen Stellenwert auf (vgl. BVerwG, U.v. 13.12.2012 - 1 C 20.11 - juris Rn. 19; BayVGH, B.v. 7.2.2018 - 10 ZB 17.1386 - juris; BayVGH, U.v. 3.2.2015 - 10 BV 13.421 - juris Rn. 57), ihr Schutz ist daher ein Grundinteresse der Gesellschaft, das durch eine Straftat, wie sie der Kläger begangen hat, erheblich beeinträchtigt wird.
  • BVerwG, 04.09.2007 - 1 C 43.06

    Aufenthaltserlaubnis, Sperrwirkung der Ausweisung, Befristung, Ehegattennachzug,

    Auszug aus VG Augsburg, 11.07.2018 - Au 6 K 17.1539
    Anhaltspunkte, dass das Kindeswohl die Anwesenheit des Klägers zwingend erfordert und deshalb auch einer vorübergehenden Aufenthaltsbeendigung entgegensteht (vgl. hierzu BVerwG, U.v. 4.9.2007 - 1 C 43.06 - juris), sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
  • BVerwG, 04.10.2012 - 1 C 13.11

    Ausweisung; türkischer Staatsangehöriger; Assoziationsrecht;

  • VGH Bayern, 30.10.2012 - 10 B 11.2744

    Ausweisung eines assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen

  • VG Augsburg, 01.03.2004 - Au 8 K 04.30046
  • VGH Bayern, 13.10.2017 - 10 ZB 17.1469

    Ausweisung wegen schwerer Straftaten

  • VGH Bayern, 22.02.2012 - 19 ZB 11.2850

    Berücksichtigung der Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts eines Ausländers und

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht