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   VG Augsburg, 11.11.2014 - Au 3 K 13.1738   

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https://dejure.org/2014,48625
VG Augsburg, 11.11.2014 - Au 3 K 13.1738 (https://dejure.org/2014,48625)
VG Augsburg, Entscheidung vom 11.11.2014 - Au 3 K 13.1738 (https://dejure.org/2014,48625)
VG Augsburg, Entscheidung vom 11. November 2014 - Au 3 K 13.1738 (https://dejure.org/2014,48625)
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Wird zitiert von ... (4)

  • VG Augsburg, 11.11.2014 - Au 3 K 13.1774

    Betriebliche Altersversorgung

    Dieses Ergebnis deckt sich auch mit der Rechtsauffassung des Prozessbevollmächtigten der hiesigen Klägerin in einem durch ein anderes Unternehmen des Konzerns der Klägerin betriebenen Parallelverfahren (Az. Au 3 K 13.1738).

    Dort ist im klägerischen Schriftsatz vom 7. November 2013 klarstellend ausgeführt, dass sich die Klage lediglich auf die neu festgesetzten Differenzbeträge beziehe, da "eine Anfechtung bereits bestandskräftiger Festsetzungen keinen Sinn machen [würde]" (Blatt 30 der Gerichtsakte im Verfahren mit dem Az. Au 3 K 13.1738).

  • VG Augsburg, 11.11.2014 - Au 3 K 13.1736

    Betriebliche Altersversorgung; Insolvenzsicherung; Pensions-Sicherungs-Verein

    Dieses Ergebnis deckt sich auch mit der Rechtsauffassung des Prozessbevollmächtigten der hiesigen Klägerin in einem durch ein anderes Unternehmen des Konzerns der Klägerin betriebenen Parallelverfahren (Az. Au 3 K 13.1738).

    Dort ist im klägerischen Schriftsatz vom 7. November 2013 klarstellend ausgeführt, dass sich die Klage lediglich auf die neu festgesetzten Differenzbeträge beziehe, da "eine Anfechtung bereits bestandskräftiger Festsetzungen keinen Sinn machen [würde]" (Blatt 30 der Gerichtsakte im Verfahren mit dem Az. Au 3 K 13.1738).

  • VG Augsburg, 11.11.2014 - Au 3 K 13.1737

    Betriebliche Altersversorgung; Insolvenzsicherung; Pensionssicherungsverein auf

    Dieses Ergebnis deckt sich auch mit der Rechtsauffassung des Prozessbevollmächtigten der hiesigen Klägerin in einem durch ein anderes Unternehmen des Konzerns der Klägerin betriebenen Parallelverfahren (Az. Au 3 K 13.1738).

    Dort ist im klägerischen Schriftsatz vom 7. November 2013 klarstellend ausgeführt, dass sich die Klage lediglich auf die neu festgesetzten Differenzbeträge beziehe, da "eine Anfechtung bereits bestandskräftiger Festsetzungen keinen Sinn machen [würde]" (Blatt 30 der Gerichtsakte im Verfahren mit dem Az. Au 3 K 13.1738).

  • VG Augsburg, 11.12.2015 - Au 3 S 15.1633

    Wasserrechtliche Plangenehmigung

    Die Antragstellerin hat auch zu keinem Zeitpunkt positiv erklärt oder durch konkludentes Verhalten positiv zu verstehen gegeben, auf einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz grundsätzlich verzichten zu wollen; ein aktives, vertrauensbegründendes Verhalten der Antragstellerin war daher nicht gegeben (vgl. allg. VG Augsburg, U. v. 11.11.2014 - Au 3 K 13.1738 - juris Rn. 166).
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