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   VG Augsburg, 12.10.2017 - Au 2 K 17.397   

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VG Augsburg, 12.10.2017 - Au 2 K 17.397 (https://dejure.org/2017,46907)
VG Augsburg, Entscheidung vom 12.10.2017 - Au 2 K 17.397 (https://dejure.org/2017,46907)
VG Augsburg, Entscheidung vom 12. Oktober 2017 - Au 2 K 17.397 (https://dejure.org/2017,46907)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    AltGG § 7 Abs. 1 S. 1; AEUV Art. 45; GG Art. 3 Abs. 1
    § 7 Abs. 1 S. 1 AltGG ist mit der Art. 3 GG und Art. 45 AEUV vereinbar

  • rewis.io

    § 7 Abs. 1 S. 1 AltGG ist mit der Art. 3 GG und Art. 45 AEUV vereinbar

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (79)

  • EuGH, 13.07.2016 - C-187/15

    Pöpperl - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 45 AEUV - Freizügigkeit der

    Auszug aus VG Augsburg, 12.10.2017 - Au 2 K 17.397
    Zudem stehe der vom Altersgeldsatz vorgenommene Abschlag von 15 v.H. in Widerspruch zu dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 13. Juli 2016 (Rs. C-187/15 - Pöpperl).

    Es geht vielmehr um die Versorgungsansprüche ausgeschiedener Berufssoldaten und die Frage, ob diese derart sind, dass sie in die öffentliche Verwaltung aufgenommene Personen davon abhalten können, von der unionsrechtlich gewährleisteten Arbeitnehmerfreizügigkeit Gebrauch zu machen (vgl. zum Ganzen auch GenA Bobek, Schlussanträge v. 17.3.2016 - Rs. C-187/15 - Pöpperl - juris Rn. 40 unter Bezugnahme auf EuGH, U.v. 21.1.2016 - C-515/14 - Kommission/Zypern - juris Rn. 45, 47 und 51).

    In diesem Zusammenhang haben die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten insbesondere das unmittelbar aus dem Vertrag abgeleitete Recht, ihren Herkunftsmitgliedstaat zu verlassen, um sich zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats zu begeben und sich dort aufzuhalten (vgl. EuGH, U.v. 15.12.1995 - Rs. C-415/93 - Bosman - juris Rn. 94 f.; U.v. 1.4.2008 - Rs. C-212/06 - Gouvernement de la Communauté française und Gouvernement wallon - juris Rn. 44; U.v. 21.1.2016 - Rs. C-515/14 - Kommission/Zypern - juris Rn. 39; U.v. 13.7.2016 - Rs. C-187/15 - Pöpperl - juris Rn. 23).

    Jedoch ist eine nationale Regelung für den Fall, dass ihre Anwendung weniger vorteilhaft ist, nur mit dem Unionsrecht vereinbar, soweit u.a. diese nationale Regelung den betreffenden Erwerbstätigen im Vergleich zu Personen, die ihre gesamten Tätigkeiten in dem Mitgliedstaat ausüben, in dem diese Regelung gilt, nicht benachteiligt und nicht nur dazu führt, dass Beitragsleistungen erbracht werden, denen kein Anspruch auf Gegenleistungen gegenübersteht (vgl. EuGH, U.v. 21.1.2016 - Rs. C-515/14 - Kommission/Zypern - juris Rn. 40 m.w.N.; U.v. 13.7.2016 - Rs. C-187/15 - Pöpperl - juris Rn. 24).

    Wie der Europäische Gerichtshof wiederholt entschieden hat, würde der Zweck der Art. 45 und 48 AEUV verfehlt, wenn Wanderarbeitnehmer, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht haben, die Vergünstigungen der sozialen Sicherheit verlieren würden, die ihnen allein die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats sichern (vgl. EuGH, U.v. 1.4.2008, Rs. C-212/06 - Gouvernement de la Communauté française und Gouvernement wallon - juris Rn. 46; U.v. 21.1.2016 - C-515/14 - Kommission/Zypern - juris Rn. 41; U.v. 13.7.2016 - Rs. C-187/15 - Pöpperl - juris Rn. 25).

    Ferner soll nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs mit den Art. 45 und 48 AEUV insbesondere verhindert werden, dass ein Arbeitnehmer, der von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat und in mehr als einem Mitgliedstaat beschäftigt war, ohne objektiven Grund schlechter gestellt wird als ein Arbeitnehmer, der seine gesamte berufliche Laufbahn in einem einzigen Mitgliedstaat zurückgelegt hat (vgl. EuGH, U.v. 30.6.2011 - Rs. C-388/09 - Da Silva Martins - juris Rn. 76; U.v. 21.1.2016 - Rs. C-515/14 - Kommission/Zypern - juris Rn. 42; U.v. 13.7.2016 - Rs. C-187/15 - Pöpperl - juris Rn. 26).

    Diese Regelung beeinflusst somit unmittelbar den Zugang der Beamten des Bundes zum Arbeitsmarkt in anderen Mitgliedstaaten als der Bundesrepublik Deutschland und ist daher geeignet, die Freizügigkeit der Arbeitnehmer zu behindern (vgl. in diesem Sinne z.B. EuGH, U.v. 15.12.1995 - Rs. C-415/93 - Bosman - juris Rn. 98 ff.; U.v. 21.1.2016 - Rs. C-515/14 - Kommission/Zypern - juris Rn. 47; U.v. 13.7.2016 - Rs. C-187/15 - Pöpperl - juris Rn. 27 f.).

    Nach gefestigter Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs können jedoch nationale Maßnahmen, die geeignet sind, die Ausübung der durch den Vertrag garantierten Grundfreiheiten zu behindern oder weniger attraktiv zu machen, dann zugelassen werden, wenn mit ihnen ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel verfolgt wird, wenn sie geeignet sind, dessen Erreichung zu gewährleisten, und wenn sie nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung des verfolgten Ziels erforderlich ist (vgl. u.a. EuGH, U.v. 13.7.2016 - Rs. C-187/15 - Pöpperl - juris Rn. 29; U.v. 12.9.2013 - Rs. C-475/11 - Konstantinides - juris Rn. 50).

    Diese gesetzgeberische Zielsetzung kann einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses darstellen (vgl. GenA Bobek, Schlussanträge v. 17.3.2016 - Rs. C-187/15 - Pöpperl - juris Rn. 48 unter Bezugnahme auf EuGH, B.v. 10.3.2005 - Rs. C-178/04 - Marhold - juris Rn. 32 ff. und U.v. 30.9.2003 - Rs. C-224/01 - Köbler - juris Rn. 80 ff.; U.v. 13.7.2016 - Rs. C-187/15 - Pöpperl - juris Rn. 30 f. - dort offen gelassen; so auch Tietze, LKV 2016, 498/502).

    Auch der Europäische Gerichtshof hat eingedenk der föderalen Struktur der Bundesrepublik Deutschland mit Dienstherrn auf verschiedenen staatlichen Ebenen in der klägerseitig zitierten Entscheidung diesem Gedanken Rechnung getragen; er hat bei den zwingenden Gründen des Allgemeininteresses ausdrücklich zwischen der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung auf Ebene eines Bundeslandes - im konkreten Fall: Nordrhein-Westfalen - und "in Deutschland ganz allgemein" differenziert (vgl. EuGH, U.v. 13.7.2016 - Rs. C-187/15 - Pöpperl - juris Rn. 38 f.).

    Der Abschlag aus § 7 Abs. 1 Satz 1 AltGG ist grundsätzlich geeignet, die Erreichung des Ziels der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung zu gewährleisten, da er einen Beamten vom Ausscheiden aus der Verwaltung abhalten und so die personelle Kontinuität sicherstellen kann, die eine Beständigkeit bei der Wahrnehmung der Aufgaben dieser Verwaltung gewährleistet (vgl. EuGH, U.v. 13.7.2016 - Rs. C-187/15 - Pöpperl - juris Rn. 32).

    Es ist letztlich Sache des nationalen Gerichts, das allein für die Beurteilung des Sachverhalts sowie für die Auslegung des nationalen Rechts zuständig ist, zu bestimmen, ob und inwieweit eine Regelung diesen Anforderungen entspricht (vgl. EuGH, U.v. 13.7.1989 - Rs. 171/88 - Rinner-Kühn - juris Rn. 15; U.v. 23.10.2003 - Rs. C-4/02 und C-5/02 - Schönheit und Becker - juris Rn. 82; U.v. 26.9.2013 - Rs. C-539/11 - Ottica New Line di Accardi Vincenzo - juris Rn. 48; U.v. 13.7.2016 - Rs. C-187/15 - Pöpperl - juris Rn. 33 f.).

    Daher kann sie nicht durch dieses Ziel gerechtfertigt werden (vgl. hierzu EuGH, U.v. 13.7.2016 - Rs. C-187/15 - Pöpperl - juris Rn. 37 f.).

    Auf dieser Ebene ist auch kein widersprüchliches Verhalten des Normgebers erkennbar, da die Norm ausnahmslos für alle Fälle eines Wechsels von Bediensteten in die Privatwirtschaft im In- oder Ausland gilt (vgl. EuGH, U.v. 13.7.2016 - Rs. C-187/15 - Pöpperl - juris Rn. 39 - Geeignetheit offen gelassen).

    Hierbei ist zu bedenken, dass der Europäische Gerichtshof in der vom Kläger zitierten Entscheidung eine nationale Regelung als nicht erforderlich angesehen hat, die es vorsah, dass ein Bediensteter bei Verlassen des öffentlichen Dienstes aufgrund der Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung ganz erhebliche Einbußen bei seinen Versorgungsansprüchen hinnehmen musste (vgl. EuGH, U.v. 13.7.2016 - Rs. C-187/15 - Pöpperl - juris Rn. 40).

    In diesem Kontext ist hervorzuheben, dass letztlich in der klägerseitig zitierten Entscheidung der Europäische Gerichtshof selbst die Einführung des Altersgeldes in den Bundesländern Baden-Württemberg, Hessen und Niedersachsen als ein im Vergleich zur erheblich ungünstigeren Nachversicherung milderes Mittel angesehen hat (EuGH, U.v. 13.7.2016 - Rs. C-187/15 - Pöpperl - juris Rn. 40 a.E.; in diese Richtung auch Bokeloh, DÖV 2017, 378/381).

    In diesem Sinne hat auch der Europäische Gerichtshof in seiner Entscheidung im Fall der mit Art. 45 AEUV unvereinbaren Regelungen zur Nachversicherung lediglich gefordert, dass den in die Privatwirtschaft gewechselten Beamten Versorgungsansprüche zustehen müssten, die jenen vergleichbar sind, die sie bei ihrem ursprünglichen Dienstherrn erworben hatten; der Gerichtshof nahm insoweit auf die für einen Dienstherrnwechsel innerhalb Deutschlands geltenden Regelungen Bezug (EuGH, U.v. 13.7.2016 - Rs. C-187/15 - Pöpperl - juris Rn. 47 f.).

  • BVerfG, 17.12.2014 - 1 BvL 21/12

    Erbschaftsteuer

    Auszug aus VG Augsburg, 12.10.2017 - Au 2 K 17.397
    Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerfG, B.v. 21.6.2006 - 2 BvL 2/99 - BVerfGE 116, 164/180; U.v. 17.12.2014 - 2 BvL 21/12 - BVerfGE 138, 136/180).

    Er gilt für ungleiche Belastungen wie auch für ungleiche Begünstigungen (BVerfG, B.v. 8.6.2004 - 2 BvL 5/00 - BVerfGE 110, 412/431; B.v. 21.6.2006 - 2 BvL 2/99 - BVerfGE 116, 164/180; B.v. 17.4.2008 - 2 BvL 4/05 - BVerfGE 121, 108/119; B.v. 21.7.2010 - 2 BvR 611/07 - BVerfGE 126, 400/416; U.v. 17.12.2014 - 2 BvL 21/12 - BVerfGE 138, 136/180; B.v. 7.3.2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. - NVwZ 2017, 1111).

    Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (vgl. z.B. BVerfG, U.v. 20.4.2004 - 2 BvR 905/00 - BVerfGE 110, 274/291; B.v. 11.1.2005 - 2 BvR 167/02 - BVerfGE 112, 164/174; B.v. 21.6.2006 - 2 BvL 2/99 - BVerfGE 116, 164/180; B.v. 21.6.2011 - 1 BvR 2035/07 - BVerfGE 129, 49/69; B.v. 7.2.2012 - 1 BvL 14/07 - BVerfGE 130, 240/254; U.v. 17.12.2014 - 1 BvL 21/12 - BVerfGE 138, 136/180).

    Knüpft eine Ungleichbehandlung nicht an personenbezogene, sondern an situationsgebundene Kriterien an und enthält zudem keine Differenzierungsmerkmale, die in der Nähe des Art. 3 Abs. 3 GG angesiedelt sind, steht dem Gesetzgeber ein größerer Regelungsspielraum offen (vgl. BVerfG, B.v. 26.1.1993 - 1 BvL 38/92 u.a. - BVerfGE 88, 87/96; B.v. 7.7.2009 - 1 BvR 1164/07 - BVerfGE 124, 199/220; B.v. 21.6.2011 - 1 BvR 2035/07 - BVerfGE 129, 49/69; B.v. 7.2.2012 - 1 BvL 14/07 - BVerfGE 130, 240/254; U.v. 17.12.2014 - 1 BvL 21/12 - BVerfGE 138, 136/180); dies gilt insbesondere dann, wenn die Betroffenen die Anwendung der eine Ungleichbehandlung auslösenden Regelung durch Gebrauchmachen von einer Wahlmöglichkeit beeinflussen oder gar ausschließen können.

    Für die Anforderungen an Rechtfertigungsgründe für gesetzliche Differenzierungen kommt es wesentlich darauf an, in welchem Maß sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten auswirken kann (vgl. BVerfG, B.v. 11.1.2005 - 2 BvR 167/02 - BVerfGE 112, 164/174; U.v. 17.12.2014 - 1 BvL 21/12 - BVerfGE 138, 136/180; BVerfG, B.v. 7.3.2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. - NVwZ 2017, 1111).

    Genauere Maßstäbe und Kriterien dafür, unter welchen Voraussetzungen der Gesetzgeber den Gleichheitssatz verletzt, lassen sich allerdings nicht abstrakt und allgemein, sondern nur in Bezug auf die jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereiche bestimmen (vgl. BVerfG, U.v. 6.3.2002 - 2 BvL 17/99 - BVerfGE 105, 73/111; B.v. 4.12.2002 - 2 BvR 400/98 - BVerfGE 107, 27/45; B.v. 16.3.2005 - 2 BvL 7/00 - BVerfGE 112, 268/279; B.v. 21.7.2010 - 1 BvR 611/07 u.a. - BVerfGE 126, 400/416; B.v. 21.6.2011 - 1 BvR 2035/07 - BVerfGE 129, 49/69; U.v. 17.12.2014 - 1 BvL 21/12 - BVerfGE 138, 136/180).

  • EuGH, 21.01.2016 - C-515/14

    Die zyprischen Rechtsvorschriften über Ansprüche auf Altersruhegeld, die

    Auszug aus VG Augsburg, 12.10.2017 - Au 2 K 17.397
    Es geht vielmehr um die Versorgungsansprüche ausgeschiedener Berufssoldaten und die Frage, ob diese derart sind, dass sie in die öffentliche Verwaltung aufgenommene Personen davon abhalten können, von der unionsrechtlich gewährleisteten Arbeitnehmerfreizügigkeit Gebrauch zu machen (vgl. zum Ganzen auch GenA Bobek, Schlussanträge v. 17.3.2016 - Rs. C-187/15 - Pöpperl - juris Rn. 40 unter Bezugnahme auf EuGH, U.v. 21.1.2016 - C-515/14 - Kommission/Zypern - juris Rn. 45, 47 und 51).

    In diesem Zusammenhang haben die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten insbesondere das unmittelbar aus dem Vertrag abgeleitete Recht, ihren Herkunftsmitgliedstaat zu verlassen, um sich zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats zu begeben und sich dort aufzuhalten (vgl. EuGH, U.v. 15.12.1995 - Rs. C-415/93 - Bosman - juris Rn. 94 f.; U.v. 1.4.2008 - Rs. C-212/06 - Gouvernement de la Communauté française und Gouvernement wallon - juris Rn. 44; U.v. 21.1.2016 - Rs. C-515/14 - Kommission/Zypern - juris Rn. 39; U.v. 13.7.2016 - Rs. C-187/15 - Pöpperl - juris Rn. 23).

    Jedoch ist eine nationale Regelung für den Fall, dass ihre Anwendung weniger vorteilhaft ist, nur mit dem Unionsrecht vereinbar, soweit u.a. diese nationale Regelung den betreffenden Erwerbstätigen im Vergleich zu Personen, die ihre gesamten Tätigkeiten in dem Mitgliedstaat ausüben, in dem diese Regelung gilt, nicht benachteiligt und nicht nur dazu führt, dass Beitragsleistungen erbracht werden, denen kein Anspruch auf Gegenleistungen gegenübersteht (vgl. EuGH, U.v. 21.1.2016 - Rs. C-515/14 - Kommission/Zypern - juris Rn. 40 m.w.N.; U.v. 13.7.2016 - Rs. C-187/15 - Pöpperl - juris Rn. 24).

    Wie der Europäische Gerichtshof wiederholt entschieden hat, würde der Zweck der Art. 45 und 48 AEUV verfehlt, wenn Wanderarbeitnehmer, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht haben, die Vergünstigungen der sozialen Sicherheit verlieren würden, die ihnen allein die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats sichern (vgl. EuGH, U.v. 1.4.2008, Rs. C-212/06 - Gouvernement de la Communauté française und Gouvernement wallon - juris Rn. 46; U.v. 21.1.2016 - C-515/14 - Kommission/Zypern - juris Rn. 41; U.v. 13.7.2016 - Rs. C-187/15 - Pöpperl - juris Rn. 25).

    Ferner soll nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs mit den Art. 45 und 48 AEUV insbesondere verhindert werden, dass ein Arbeitnehmer, der von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat und in mehr als einem Mitgliedstaat beschäftigt war, ohne objektiven Grund schlechter gestellt wird als ein Arbeitnehmer, der seine gesamte berufliche Laufbahn in einem einzigen Mitgliedstaat zurückgelegt hat (vgl. EuGH, U.v. 30.6.2011 - Rs. C-388/09 - Da Silva Martins - juris Rn. 76; U.v. 21.1.2016 - Rs. C-515/14 - Kommission/Zypern - juris Rn. 42; U.v. 13.7.2016 - Rs. C-187/15 - Pöpperl - juris Rn. 26).

    Diese Regelung beeinflusst somit unmittelbar den Zugang der Beamten des Bundes zum Arbeitsmarkt in anderen Mitgliedstaaten als der Bundesrepublik Deutschland und ist daher geeignet, die Freizügigkeit der Arbeitnehmer zu behindern (vgl. in diesem Sinne z.B. EuGH, U.v. 15.12.1995 - Rs. C-415/93 - Bosman - juris Rn. 98 ff.; U.v. 21.1.2016 - Rs. C-515/14 - Kommission/Zypern - juris Rn. 47; U.v. 13.7.2016 - Rs. C-187/15 - Pöpperl - juris Rn. 27 f.).

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