Rechtsprechung
VG Augsburg, 13.04.2015 - Au 3 E 15.251 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Verpflichtung zur Gewährung von stationären Jugendhilfeleistungen; Hilfe zur Erziehung in Form von Heimerziehung i.R.d. Inobhutnahme der Kinder wegen Kindeswohlgefährdung (hier: körperliche Misshandlung)
- rewis.io
Aufenthaltsbestimmungsrecht, Kindeswohl, Jugendhilfe, Inobhutnahme, Kostenerstattung, Erziehungshilfe, Personensorgeberechtigung, Leistungsunterbrechung, Konsultationsverfahren
- ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (4)
- VG Saarlouis, 06.02.2019 - 3 K 1411/17
Kostenerstattung zwischen örtlichen Jugendhilfeträgern; Dauer einer Inobhutnahme; …
Ohne einen Antrag wäre die Hilfegewährung nach den §§ 27 ff. SGB VIII jedoch rechtswidrig gewesen,(Vgl. VG Augsburg, Beschluss vom 13.04.2015 - Au 3 E 15.251 -, Rn. 101, juris.) sodass das Verfahren mangels der erforderlichen Mitwirkung der Sorgeberechtigten keiner Entscheidung über die Gewährung einer Hilfe - wofür der Beklagte zuständig gewesen wäre -, hat zugeführt werden können. - VGH Bayern, 23.12.2015 - 12 B 12.1761
Kostenerstattung für Jugendhilfemaßnahme
Dies ergibt sich insoweit bereits aus dem Wortlaut der Norm, der die Zuständigkeit an den gewöhnlichen Aufenthalt des Hilfeempfängers gerade "vor Beginn der Leistung" anknüpft (vgl. hierzu und zum Folgenden mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen VG Augsburg, B. v. 13.4.2015 - Au 3 E 15.251 - BeckRS 2015, 47315 Rn. 95, 112). - VG München, 17.11.2020 - M 18 S7 20.5384
Einstweiliger Rechtsschutz, Inobhutnahme eines Säuglings
Wie die Antragsgegnerin zu Recht ausführt, handelt es sich bei der Inobhutnahme um eine vorläufige Schutzmaßnahme im Sinne einer Krisenintervention, die darauf gerichtet ist, die Krisensituation zu beseitigen bzw. ihr mit geeigneten Hilfeangeboten zu begegnen (vgl. VG Augsburg, B.v. 13.4.2015 - Au 3 E 15.251 - juris Rn. 107 - unter Hinweis u.a. auf BVerwG, U.v. 8.7.2004 - 5 C 63/03 - juris Rn. 14).Es gibt aber keine feste zeitliche Grenze, bis zu der eine Inobhutnahme in eine Folgemaßnahme übergehen oder das Kind wieder allein dem Sorgeberechtigen überlassen werden muss (VG Augsburg, B.v. 13.4.2015 a.a.O. juris Rn. 107 - für den Fall, dass eine familiengerichtliche Entscheidung noch aussteht).
- VGH Bayern, 23.12.2015 - 12 B 12.1762
Kostenerstattungsanspruch - Jugendhilfekosten
Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Norm, der die Zuständigkeit an den gewöhnlichen Aufenthalt des Hilfeempfängers gerade "vor Beginn der Leistung" anknüpft (vgl. hierzu und zum Folgenden mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen VG Augsburg, B. v. 13.4.2015 - Au 3 E 15.251 - BeckRS 2015, 47315 Rn. 95, 112).