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VG Augsburg, 14.03.2018 - Au 7 S 18.30325 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- BAYERN | RECHT
AsylG § 36 Abs. 3; VwGO § 60 Abs. 1, Abs. 2, § 173; VwZG § 3 Abs. 2; ZPO § 85 Abs. 2, § 180
Keine Wiedereinsetzung bei fehlerhafter Versendung der Antragsschrift - rewis.io
Keine Wiedereinsetzung bei fehlerhafter Versendung der Antragsschrift
- ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (6)
- BVerwG, 27.01.2003 - 1 B 92.02
Nichtzulassungsbeschwerde; Schriftform; Begründungsschrift; Unterschrift, …
Auszug aus VG Augsburg, 14.03.2018 - Au 7 S 18.30325
Denn die Versäumung dieser Frist beruht auf einem Verschulden ihrer Prozessbevollmächtigten, das nach § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 85 Abs. 2 ZPO dem Verschulden der Antragstellerin gleichsteht (vgl. BVerwG, B.v. 27.1.2003 - 1 B 92.02 - juris Rn. 7;… BayVGH, B.v. 28.5.2013 - 10 ZB 13.559 - juris Rn. 6). - BVerwG, 31.10.2001 - 2 C 37.00
Örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für Klagen eines ehemaligen …
Auszug aus VG Augsburg, 14.03.2018 - Au 7 S 18.30325
Durch den Eingang der Antragsschrift (und Klageschrift) bei einem unzuständigen Gericht wird die Antragsfrist (und Klagefrist) nur dann gewahrt, wenn der Antrag (bzw. die Klage) gerade an dieses Gericht gerichtet war; fallen aber das Gericht, an das die Klage nach Auslegung der Antragsschrift bzw. Klageschrift gerichtet war, und das, bei dem sie eingeht, auseinander, ist die Antragsfrist bzw. Klagefrist nur dann gewahrt, wenn der Antragsschriftsatz bzw. die Klageschrift noch innerhalb der Frist auch beim angerufenen Gericht eingeht (vgl. BVerwG, U.v. 31.10.2001 - 2 C 37/00 - NJW 2002, 768-769, juris m.w.N.). - BVerfG, 20.06.1995 - 1 BvR 166/93
Die Erteilung einer Rechtsmittelbelehrung ist für Urteile über zivilrechtliche …
Auszug aus VG Augsburg, 14.03.2018 - Au 7 S 18.30325
Kann das zunächst angegangene Gericht, wie vorliegend aufgrund der auf dem Schriftsatz befindlichen Adressierung "Verwaltungsgericht Augsburg..." ohne weiteres erkennen, für welches Gericht das Schreiben seinem Inhalt nach bestimmt ist, so entspricht es dem Verfassungsprinzip der fairen Verfahrensgestaltung, wenn das Schreiben unmittelbar an das zuständige Gericht weitergeleitet wird (vgl. BVerfG, B.v. 20.6.1995 - 1 BvR 166/93 - juris Rn. 44 ff.).
- VGH Bayern, 28.05.2013 - 10 ZB 13.559
Antrag auf Zulassung der Berufung; Begründungsfrist; Wiedereinsetzung; …
Auszug aus VG Augsburg, 14.03.2018 - Au 7 S 18.30325
Denn die Versäumung dieser Frist beruht auf einem Verschulden ihrer Prozessbevollmächtigten, das nach § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 85 Abs. 2 ZPO dem Verschulden der Antragstellerin gleichsteht (…vgl. BVerwG, B.v. 27.1.2003 - 1 B 92.02 - juris Rn. 7; BayVGH, B.v. 28.5.2013 - 10 ZB 13.559 - juris Rn. 6). - BVerwG, 01.09.2014 - 2 B 93.13
Späte Telefaxübermittlung ohne "Sicherheitsfrist"; Anforderungen an zeitliche …
Auszug aus VG Augsburg, 14.03.2018 - Au 7 S 18.30325
"Verschulden" im Sinne von § 60 Abs. 1 VwGO liegt vor, wenn der Beteiligte diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden geboten ist und die ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten war (vgl. BVerwG, B.v. 1.9.2014 - 2 B 93/13 - juris Rn. 11). - VGH Bayern, 25.04.2016 - 3 ZB 16.412
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Auszug aus VG Augsburg, 14.03.2018 - Au 7 S 18.30325
Damit liegt es auf der Hand, dass eine Weiterleitung noch am selben Tag an das Verwaltungsgericht Augsburg (nur dann hätte die Antrags- und Klagefrist gewahrt werden können) im Rahmen eines ordentlichen Geschäftsgangs nicht zu erwarten war (vgl. BayVGH, B.v. 25.4.2016 - 3 ZB 16.412 - juris Rn. 12).
- VG Saarlouis, 25.01.2019 - 3 L 62/19
Unzulässiger Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen …
Diese gesetzlich vorgegebene Wochenfrist war vorliegend bei Eingang des Eilantrags - wie auch bei Eingang der Klage - bereits verstrichen.(Vgl. zu einem ähnlich gelagerten Fall: VG Augsburg, Beschluss vom 14.03.2018 - Au 7 S 18.30325 -, Rn. 33 - 34, juris.).