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   VG Augsburg, 14.05.2019 - Au 1 K 18.1329   

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VG Augsburg, 14.05.2019 - Au 1 K 18.1329 (https://dejure.org/2019,13832)
VG Augsburg, Entscheidung vom 14.05.2019 - Au 1 K 18.1329 (https://dejure.org/2019,13832)
VG Augsburg, Entscheidung vom 14. Mai 2019 - Au 1 K 18.1329 (https://dejure.org/2019,13832)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (15)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 31.05.2016 - 16 A 754/14

    Klagebefugnis; Elternrecht; Vater eines nichtehelichen Kindes; Nicht

    Auszug aus VG Augsburg, 14.05.2019 - Au 1 K 18.1329
    Das öffentliche Interesse tritt noch weiter zurück, wenn die Änderung - unter Aufrechterhaltung des ersten Vornamens - lediglich die weiteren Vornamen betrifft (OVG NRW, U.v. 31.5.2016 - 16 A 754/14 - juris Rn. 50f. m.w.N.).

    Unter Berücksichtigung des - wenngleich als gering einzustufenden - öffentlichen Interesses an der Vornamenskontinuität sowie der gesetzgeberischen Grundentscheidung, die Führung der Vornamen der freien Disposition zu entziehen, bedarf es somit letztendlich eines schutzwürdigen Interesses an der Namensänderung, welches so wesentlich ist, dass die in der Regel für die Beibehaltung des bisherigen Namens sprechenden Belange der Allgemeinheit dahinter zurücktreten müssen (OVG NRW, U.v. 31.5.2016 - 16 A 754/14 - juris Rn. 52f. m.w.N.).

    Hinzu kommt, dass das deutsche Namensrecht keine starre Namensführungspflicht kennt, sodass es dem Kläger unbenommen ist, im Alltag ebenso wie in weiten Bereichen des Rechtsverkehrs lediglich seinen ersten Vornamen als Rufnamen zu verwenden (BVerfG, U.v. 5.5.2009 - 1 BvR 1155/03 - juris Rn. 42; OVG NRW, U.v. 31.5.2016 - 16 A 754/14 - juris Rn. 54).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.07.2017 - 5 N 19.15

    Interessenabwägung im Rahmen eines Antrages auf Änderung des zweiten Vornamens

    Auszug aus VG Augsburg, 14.05.2019 - Au 1 K 18.1329
    Soll - wie hier - ein Vorname geändert werden, ist zwar im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung das öffentliche Interesse an der Beibehaltung des bisherigen Vornamens geringer zu bewerten als bei der Änderung des Familiennamens, der in weitergehendem Umfang als Unterscheidungs- und Zuordnungsmerkmal dient (BVerwG, U.v. 26.03.2003 - 6 C 26.02 - juris Rn. 12; OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 28.7.2017 - OVG 5 N 19.15 - juris Rn. 10).

    Es besteht nämlich kein öffentliches Interesse daran, den personenstandsrechtlich eingetragenen Namen der tatsächlichen Namensführung anzupassen, sondern es liegt vielmehr im Interesse der Öffentlichkeit, dass grundsätzlich nur der eingetragene und nicht ein unzulässiger Vorname geführt wird (OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 28.7.2017 - OVG 5 N 19.15 - juris Rn. 11).

  • BVerwG, 14.11.2002 - 6 B 73.02

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache durch Aufwerfen einer für die

    Auszug aus VG Augsburg, 14.05.2019 - Au 1 K 18.1329
    Allein die Behauptung schwerwiegender Nachteile durch die Beibehaltung des bisherigen Namens reicht dagegen nicht aus, um eine Beweiserhebung durch Sachverständigengutachten zu veranlassen (vgl. auch BVerwG, B.v. 14.11.2002 - 6 B 73/02 - juris Rn. 4; VG Augsburg, B.v. 21.6.2010 - Au 1 K 10.726).
  • OVG Niedersachsen, 18.01.1994 - 10 L 4018/92

    Namensänderung; Namensänderung; Namensrecht

    Auszug aus VG Augsburg, 14.05.2019 - Au 1 K 18.1329
    Zwar mögen die Gründe des Klägers für die begehrte Namensänderung durchaus nachvollziehbar sein, ein bloß "vernünftiger" Grund für eine Namensänderung aus privatem Interesse vermag das öffentliche Interesse an der Beibehaltung des bisherigen Namens jedoch nicht zu überwiegen (OVG Lüneburg, U.v. 18.1.1994 - FamRZ 1994, 1346).
  • OLG Düsseldorf, 03.04.1998 - 3 Wx 90/98

    Grenzen der Namensgebung - Anzahl von Vornamen

    Auszug aus VG Augsburg, 14.05.2019 - Au 1 K 18.1329
    Nach herrschender Ansicht ist sogar die Eintragung von vier bis fünf Vornamen erlaubt (OLG Düsseldorf, B.v. 3.4.1998 - 3 Wx 90/98 - juris Rn. 16).
  • BVerwG, 26.03.2003 - 6 C 26.02

    Namen, Vornamen, Änderung, Namensänderung, Vornamensänderung, religiöse Gründe.

    Auszug aus VG Augsburg, 14.05.2019 - Au 1 K 18.1329
    Soll - wie hier - ein Vorname geändert werden, ist zwar im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung das öffentliche Interesse an der Beibehaltung des bisherigen Vornamens geringer zu bewerten als bei der Änderung des Familiennamens, der in weitergehendem Umfang als Unterscheidungs- und Zuordnungsmerkmal dient (BVerwG, U.v. 26.03.2003 - 6 C 26.02 - juris Rn. 12; OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 28.7.2017 - OVG 5 N 19.15 - juris Rn. 10).
  • VGH Baden-Württemberg, 25.09.1986 - 13 S 1853/86

    Änderung des Familiennamens nach Wiederheirat des sorgeberechtigten Elternteils -

    Auszug aus VG Augsburg, 14.05.2019 - Au 1 K 18.1329
    Zwar kann ein wichtiger Grund im Sinne des § 3 Abs. 1 NamÄndG vorliegen, wenn die Namensänderung dazu beiträgt, den Betroffenen von einer seelischen Belastung zu befreien, die seiner Persönlichkeitsentwicklung hinderlich ist und der Betroffene bei objektiver Betrachtung Grund zu der Empfindung hat, der von ihm ungeliebte Name hafte ihm als Bürde an (vgl. VGH BW, U.v. 25.9.1986, NJW 1987, 1780).
  • BVerfG, 05.05.2009 - 1 BvR 1155/03

    Mehrfachnamen

    Auszug aus VG Augsburg, 14.05.2019 - Au 1 K 18.1329
    Hinzu kommt, dass das deutsche Namensrecht keine starre Namensführungspflicht kennt, sodass es dem Kläger unbenommen ist, im Alltag ebenso wie in weiten Bereichen des Rechtsverkehrs lediglich seinen ersten Vornamen als Rufnamen zu verwenden (BVerfG, U.v. 5.5.2009 - 1 BvR 1155/03 - juris Rn. 42; OVG NRW, U.v. 31.5.2016 - 16 A 754/14 - juris Rn. 54).
  • BVerwG, 24.03.1981 - 7 B 44.81

    Streichung eines Vornamens - Vorliegen eines wichtigen Grundes - Deutsche

    Auszug aus VG Augsburg, 14.05.2019 - Au 1 K 18.1329
    Eine Vornamensänderung liegt nicht nur bei Auswechslung eines Vornamens, sondern auch bei Hinzufügung oder - wie hier - Streichung eines oder mehrerer Vornamen vor (BVerwG, B.v. 24.3.1981 - 7 B 44/81 - juris Rn. 3).
  • BVerwG, 11.01.2011 - 6 B 65.10

    Wichtiger Grund für eine Namensänderung; seelische Belastung

    Auszug aus VG Augsburg, 14.05.2019 - Au 1 K 18.1329
    Ist die seelische Belastung aber nur als übertriebene Empfindlichkeit zu werten, liegt dagegen kein wichtiger Grund vor (VGH BW, B.v. 7.6.2018 - 1 S 583/18 - juris Rn. 15; BayVGH, B.v. 12.4.2017 - 5 ZB 16.718 - juris Rn. 7; BVerwG, B.v. 11.1.2011 - 6 B 65.10 u.a. - juris Rn. 5f.).
  • BVerwG, 03.02.2017 - 6 B 50.16

    Bestimmung des Ehenamens; Ehedoppelnamen; Sammelnamen als Ehenamen;

  • VGH Bayern, 12.04.2017 - 5 ZB 16.718

    Seelische Belastung als wichtiger Grund für Namensänderung

  • OVG Sachsen, 04.05.2017 - 3 A 122/16

    Namensänderung, Vornamensortierung, wichtiger Grund, Namensortierung,

  • VG Würzburg, 24.05.2017 - W 6 K 17.4

    Wunsch nach Wiederannahme des früheren Vornamens

  • VGH Baden-Württemberg, 07.06.2018 - 1 S 583/18

    Seelische Belastung als wichtiger Grund für eine Namensänderung

  • VG Freiburg, 10.06.2020 - 6 K 2435/18

    Änderung des Namens wegen Namensgleichheit mit einem NS-Täter

    Bei einer unsubstantiierten Behauptung - wie hier - , durch die Führung des Namens seelisch belastet zu sein, besteht keine aus dem Amtsermittlungsgrundsatz folgende Pflicht des Gerichts, ein solches Sachverständigengutachten selbst einzuholen, die Kammer sieht sich im vorliegenden Fall imstande, die Frage der Zumutbarkeit der weiteren Namensführung ohne die Einschaltung eines psychologischen Gutachters beurteilen zu können (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.03.1987 - 7 B 42.87 -, Rn. 9, juris; VG Augsburg, Urt. v. 14.05.2019 - Au 1 K 18.1329 -, Rn. 25, juris, vgl. auch VGH Bad.-Württ., NJW 1987, 1780, 1782).

    Eine konkrete Konfrontation mit der Namensgleichheit durch Dritte in der Form, dass sie im Alltag ständig darauf angesprochen würde, ist hierin - bei Wahrunterstellung - keinesfalls zu sehen (vgl. VG Augsburg, Urt. v. 14.05.2019 - Au 1 K 18.1329 -, Rn. 25, juris).

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