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VG Augsburg, 15.04.2010 - Au 5 K 09.681 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
Wiederaufnahmeklage
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (5)
- VGH Bayern, 12.05.2009 - 15 S 09.933
Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens; Verweisung
Auszug aus VG Augsburg, 15.04.2010 - Au 5 K 09.681
Mit Beschluss vom 12. Mai 2009 (Az. 15 S 09.933) erklärte sich der Bayerische Verwaltungsgerichtshof für sachlich unzuständig und verwies den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Augsburg.Die am 22. April 2009 zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof erhobene Wiederaufnahmeklage, die mit Beschluss vom 12. Mai 2009 (Az. 15 S 09.933) an das Verwaltungsgericht Augsburg verwiesen worden ist, ist nicht fristgerecht innerhalb der Klagefrist des § 586 Abs. 1 ZPO erhoben worden.
- BVerwG, 21.01.1982 - 7 B 13.82
Zulassungspflicht für Kraftfahrzeuge und deren Anhänger - Beschwerde gegen die …
Auszug aus VG Augsburg, 15.04.2010 - Au 5 K 09.681
Dass unter dem Begriff der Urkunde im vorgenannten Sinne nicht (neue) Sachverständigengutachten fallen, ist von der Rechtsprechung und Literatur seit langem einhellig anerkannt (BVerwG vom 21.1.1982, Az. 7 B 13.82;… Zöller, a.a.O., RdNrn. 15 ff. zu § 580). - OVG Bremen, 19.03.1990 - 2 T 1/90
Fachärztliches Gutachten ; Urkunde; Unzulässigkeit einer Wiederaufnahmeklage; …
Auszug aus VG Augsburg, 15.04.2010 - Au 5 K 09.681
Ziel eines solchen Wiederaufnahmeverfahrens ist es darum nicht, mit dem Sachverständigengutachten einen Urkundenbeweis, sondern einen zusätzlichen Sachverständigenbeweis zu führen (OVG Bremen vom 19.3.1990 Az. 2 T 1/90). - BVerwG, 17.05.2004 - 9 B 29.04
Auszug aus VG Augsburg, 15.04.2010 - Au 5 K 09.681
Insoweit sind auch hier die für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden allgemeinen Grundsätze anwendbar (BVerwG vom 17.5.2004 Az. 9 B 29.04). - BVerwG, 09.03.1995 - 2 WBW 1.94
Zulässigkeit eines Wiederaufnahmeantrags in Wehrdienstangelegenheiten - …
Auszug aus VG Augsburg, 15.04.2010 - Au 5 K 09.681
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kam - unabhängig von der Frage, ob eine solche im Wiederaufnahmeverfahren überhaupt statthaft wäre und welchen gesetzlichen Regeln sie zu folgen hätte (§§ 233 ff. ZPO oder § 60 VwGO, BVerwG vom 9.3.1995 Az. 2 WBW 1/94) - schon deshalb nicht in Betracht, weil die Kläger, weder auf die entsprechenden Ausführungen des Beklagten im Schriftsatz vom 4. Juni 2009 sowie des der Beigeladenen im Schriftsatz vom 30. Juli 2009 noch auf den gerichtlichen Hinweis in der mündlichen Verhandlung, die Klage sei nicht fristgerecht erhoben worden, hin Wiedereinsetzung beantragt haben und auch sonst keine Gründe ersichtlich sind, wonach die Kläger ohne Verschulden gehindert gewesen wären, die Klagefrist des § 586 Abs. 1 ZPO einzuhalten.