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   VG Augsburg, 16.04.2013 - Au 3 K 12.1328   

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VG Augsburg, 16.04.2013 - Au 3 K 12.1328 (https://dejure.org/2013,9225)
VG Augsburg, Entscheidung vom 16.04.2013 - Au 3 K 12.1328 (https://dejure.org/2013,9225)
VG Augsburg, Entscheidung vom 16. April 2013 - Au 3 K 12.1328 (https://dejure.org/2013,9225)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Unabweisbarer Grund; Kopftuch

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 19.02.2004 - 5 C 6.03

    Ausbildung, Fachrichtungswechsel nach endgültigem Nichtbestehen einer

    Auszug aus VG Augsburg, 16.04.2013 - Au 3 K 12.1328
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein Grund für einen Fachrichtungswechsel nur unabweisbar, wenn er "die Wahl zwischen der Fortsetzung der bisherigen Ausbildung und ihrem Abbruch oder dem Überwechseln in eine andere Fachrichtung nicht zulässt" und er "die Fortführung der bisherigen Ausbildung objektiv und subjektiv unmöglich (mache)" (vgl. BVerwG, U.v. 19.2.2004 - 5 C 6/03 - BVerwGE 120, 149).

    Hieraus ist gefolgert worden, dass "nur solche Umstände berücksichtigt werden können, die zu einem Wegfall der Eignung des Auszubildenden für die künftige Ausübung des bisher angestrebten Berufs und die dahin zielende noch zu absolvierende Ausbildung geführt haben" (BVerwG, U.v. 19.2.2004 a.a.O.).

    Zwar kann auch in einer mangelnden Eignung des Auszubildenden für die aufgegebene Ausbildung ein wichtiger Grund im Sinne des § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BAföG liegen, einen "unabweisbaren Grund" im dargelegten Sinn - wie er im Fall der Klägerin erforderlich wäre - stellt diese jedoch nicht dar (vgl. BVerwG, U.v. 19.2.2004 - 5 C 6/03 - BVerwGE 120, 149, danach stellt auch das endgültige Nichtbestehen einer Vor- bzw. Zwischenprüfung keinen unabweisbaren Grund für einen Fachrichtungswechsel i.S.v. § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG dar).

  • BVerfG, 24.09.2003 - 2 BvR 1436/02

    Kopftuch Ludin

    Auszug aus VG Augsburg, 16.04.2013 - Au 3 K 12.1328
    b) Wenn auch das Kopftuchtragen - soweit die Klägerin das Kopftuch für sich aus religiösen Gründen für verbindlich hält - in den Schutzbereich des Grundrechts der Glaubensfreiheit fällt (Art. 4 Abs. 1 und 2 des Grundgesetzes - GG; BVerfG, U.v. 24.9.2003 2 BvR 1436/02 - BVerfGE 108, 282; Böckenförde NJW 2001, 723), so bestand für die Klägerin aufgrund dieser dann grundrechtlich geschützten Entscheidung vorliegend gerade keine Situation, welche die Wahl zwischen der Fortsetzung ihres Jurastudiums und dem Überwechseln in eine andere Ausbildung nicht zuließ.

    Denn ein Eingriff in die Glaubensfreiheit, die von der Verfassung ohne Gesetzesvorbehalt gewährleistet wird, bedarf einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Grundlage (vgl. BVerfG, U.v. 24.9.2003 2 BvR 1436/02 - BVerfGE 108, 282).

  • BVerwG, 09.02.1967 - I C 49.64

    Verfahrensrecht: Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit eines

    Auszug aus VG Augsburg, 16.04.2013 - Au 3 K 12.1328
    Die als Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage statthafte Klage (§ 42 Abs. 1 Alternative 2 VwGO) ist unzulässig, weil die Klägerin den Widerspruch gegen den Bescheid des Beklagten vom 2. Dezember 2011 nicht fristgerecht einlegte, das Vorverfahren also nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde (vgl. BVerwG, U.v. 9.2.1967 - I C 49.64 - BVerwGE 26, 267; Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl. 2011, Vorb § 68 Rn. 7).
  • BVerwG, 02.03.1967 - III C 53.65

    Verfolgungsschäden österreichischer Staatsangehöriger im Vertreibungsgebiet -

    Auszug aus VG Augsburg, 16.04.2013 - Au 3 K 12.1328
    Die als Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage statthafte Klage (§ 42 Abs. 1 Alternative 2 VwGO) ist unzulässig, weil die Klägerin den Widerspruch gegen den Bescheid des Beklagten vom 2. Dezember 2011 nicht fristgerecht einlegte, das Vorverfahren also nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde (vgl. BVerwG, U.v. 9.2.1967 - I C 49.64 - BVerwGE 26, 267; Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl. 2011, Vorb § 68 Rn. 7).
  • BVerwG, 30.04.1981 - 5 C 36.79

    Ausbildung in der DDR - Fachrichtungswechsel - Ausbildungsstätte -

    Auszug aus VG Augsburg, 16.04.2013 - Au 3 K 12.1328
    Bei der Anerkennung von Umständen als in diesem Sinne "unabweisbarer Grund" für einen Fachrichtungswechsel hatte das Bundesverwaltungsgericht eine unerwartete - etwa als Unfallfolge eingetretene - Behinderung im Blick, welche die Ausübung des bisher angestrebten Berufs unmöglich macht (vgl. BVerwG, U.v. 30.4.1981 - 5 C 36/79 - BVerwGE 62, 174).
  • BVerwG, 08.03.1983 - 1 C 34.80

    Rechtzeitigkeit des Widerspruchs - Widerspruchsfrist - Wiedereinsetzungsantrag -

    Auszug aus VG Augsburg, 16.04.2013 - Au 3 K 12.1328
    Die - nach der Zurückweisung des Widerspruchs als unzulässig - erhobene Klage ist ebenfalls unzulässig; denn ob der Widerspruch rechtzeitig eingelegt und ob Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu Recht nicht gewährt wurde, ist eine die Zulässigkeit der Klage gegen den Erstbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids betreffende verfahrensrechtliche Frage (vgl. BVerwG, U.v. 8.3.1983 - 1 C 34/80 - NJW 1983, 1923).
  • BVerwG, 21.06.1990 - 5 C 45.87

    Ausbildungsförderung - Fachrichtungswechsel - Ernsthafter Neigungswechsel -

    Auszug aus VG Augsburg, 16.04.2013 - Au 3 K 12.1328
    Im Übrigen können die vorgenannten Gründe nur dann einen unabweisbaren Grund für einen Fachrichtungswechsel darstellen, wenn die Klägerin unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern gehandelt hat (vgl. BVerwG, U.v. 21.6.1990 - 5 C 45/87 - BVerwGE 85, 194).
  • KG, 09.10.2012 - 121 Ss 166/12

    Besetzungsrüge in Strafverfahren: Mitwirkung einer kopftuchtragenden Schöffin

    Auszug aus VG Augsburg, 16.04.2013 - Au 3 K 12.1328
    Ob für Berufsrichter, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der staatlichen Neutralitätspflicht, die Verpflichtung begründet ist, während ihres Dienstes auf das Tragen von religiös motivierten Bekleidungsstücken zu verzichten (vgl. KG Berlin, U.v. 9.10.2012 - (3) 121 Ss 166/12 (120/12) - StRR 2013, 26; Böckenförde NJW 2001, 723), kann angesichts der Tatsache, dass nur ein sehr geringer Prozentsatz der Juristen als Richter arbeitet, dahinstehen; zumal nach Aktenlage davon auszugehen ist, dass die Klägerin anstrebte, als Anwältin zu arbeiten.
  • VG Augsburg, 30.06.2016 - Au 2 K 15.457

    Kopftuchverbot für Rechtsreferendarin unzulässig

    Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist für behördliche Eingriffe in Form von Verboten (auch in der Gestalt von Nebenbestimmungen), z. B. Auflagen im Sinn von Art. 36 Abs. 2 Nr. 4 BayVwVfG, sowie wirkungsähnlichen anderen Maßnahmen, die in den Schutzbereich eines Grundrechts fallen, dadurch die Reichweite des Grundrechts beschränken und damit "wesentlich" sind in dem Sinne, dass sie die Grundlagen der sozialen Gemeinschaft betreffen, ein Parlamentsgesetz durch den förmlichen Gesetzgeber erforderlich (BVerfG, U. v. 24.9.2003 - 2 BvR 1436/02 - BVerfGE 108, 282; s. auch BayVGH, B. v. 22.4.2014 - 7 CS 13.2592, 7 C 13.2593 - BayVBl 2014, 533; VG Düsseldorf, U. v. 8.11.2013 - 26 K 5907/12 - juris Rn. 48; VG Augsburg, U. v. 16.4.2013 - Au 3 K 12.1328 - juris Rn. 23).

    Nach diesem Verständnis des Grundrechts der Religionsfreiheit ist dessen Schutzbereich eröffnet, weil das Tragen eines muslimischen Kopftuches ("Hidschab"), durch das Haare und Hals nachvollziehbar aus religiösen Gründen bedeckt werden, als Teil der Religionsausübung nach außen in den Bereich des sog. "forum externum" fällt (BVerfG, B. v. 27.1.2015 - 1 BvR 471/10, 1 BvR 1181/10 - BVerfGE 138, 296; U. v. 24.9.2003 - BvR 1436/02 - BVerfGE 108, 282; KG Berlin, U. v. 9.10.2012 - (3) 121 Ss 166/12 (120/12) - juris Rn. 5 f.; VG Augsburg U. v. 16.4.2013 - Au 3 K 12.1328 - juris Rn. 23; Böckenförde, NJW 2001, 723).

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