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   VG Augsburg, 16.04.2018 - Au 7 K 17.1674   

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VG Augsburg, 16.04.2018 - Au 7 K 17.1674 (https://dejure.org/2018,13086)
VG Augsburg, Entscheidung vom 16.04.2018 - Au 7 K 17.1674 (https://dejure.org/2018,13086)
VG Augsburg, Entscheidung vom 16. April 2018 - Au 7 K 17.1674 (https://dejure.org/2018,13086)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    FeV § 7 Abs. 1, § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 2, § 30; RL 91/439/EWG Art. 7 Abs. 1 lit. b, Art. 9
    EU-Fahrerlaubnis - Wohnsitzverstoß zum maßgeblichen Zeitpunkt der Fahrerlaubniserteilung

  • rewis.io

    EU-Fahrerlaubnis - Wohnsitzverstoß zum maßgeblichen Zeitpunkt der Fahrerlaubniserteilung

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (19)

  • EuGH, 01.03.2012 - C-467/10

    Die Weigerung eines Mitgliedstaats, einen Führerschein auszustellen, kann die

    Auszug aus VG Augsburg, 16.04.2018 - Au 7 K 17.1674
    Danach kann sich der Umstand, dass das Wohnsitzerfordernis nicht beachtet worden ist, entweder aus den Angaben im Führerschein selbst ergeben oder aufgrund anderer vom Ausstellermitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen (EuGH, U.v. 1.3.2012 - C-467/10 - Akyüz - NJW 2012, 1341, juris; U.v. 26.4.2012 - C-419/10 - Hofmann - DAR 2012, 319).

    Die Prüfung, ob Informationen über den Wohnsitz des Fahrerlaubnisinhabers zum Zeitpunkt der Erteilung als vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührend und unbestreitbar eingestuft werden können, obliegt den Behörden und Gerichten des Aufnahmemitgliedstaats (vgl. EuGH, U.v. 1.3.2012 - Akyüz, C-467/10 - NJW 2012, 1341, juris Rn. 73 und 74).

    Vielmehr reicht es aus, wenn diese Informationen darauf "hinweisen", dass der Inhaber des Führerscheins im Gebiet des Ausstellungsmitgliedstaats einen rein fiktiven Wohnsitz allein zu dem Zweck begründet hat, der Anwendung der strengeren Bedingungen für die Ausstellung eines Führerscheins im Mitgliedstaat seines tatsächlichen Wohnsitzes zu entgehen (vgl. EuGH, U.v. 1.3.2012 a.a.O. Rn. 75).

    Soweit unbestreitbare Informationen des Ausstellungsmitgliedstaats vorliegen, aus denen sich die Möglichkeit ergibt oder die darauf hinweisen, dass die Wohnsitzvoraussetzung nicht gegeben war, sind zur endgültigen Beurteilung dieser Frage die Umstände des gesamten Falles in einem zweiten Prüfungsschritt heranzuziehen, also ergänzend auch die "inländischen Umstände" (EuGH, U.v. 1.3.2012 - Akyüz, C-467/10 - NJW 2012, 1341, juris Rn. 75; stRspr, vgl. BayVGH, B.v. 8.2.2017 - 11 ZB 16.2004 - juris; B.v. 23.1.2017 - 11 ZB 16.2458 - juris Rn. 12 m.w.N.; BayVGH, B.v. 12. Januar 2018 - 11 CS 17.1257 - juris Rn. 8).

    Wenn - wie vorliegend - die vom Gemeinsamen Zentrum an deutsche Stellen weitergegebenen Erkenntnisse ihrerseits auf Informationen beruhen, die von Behörden des Ausstellermitgliedstaates stammen, bestehen keine Zweifel an deren Verwertbarkeit (st.Rspr.: BVerwG, U.v. 25.8.2011 - 3 C 9/11 - juris; VGH BW, B.v. 27.10.2009 - 10 S 2024/09 - juris; EuGH, U.v. 1.3.2012 - Akyüz, C-467/10 - NJW 2012, 1341 Rn. 71).

  • BVerwG, 30.05.2013 - 3 C 18.12

    Fahrerlaubnis; ausländische EU-Fahrerlaubnis; Erwerb der Fahrerlaubnis im

    Auszug aus VG Augsburg, 16.04.2018 - Au 7 K 17.1674
    Denn in den Fällen, in denen in einem Mitgliedstaat eine Meldepflicht besteht - und hierzu gehört die Tschechische Republik - darf ungeachtet dessen, dass es nach der Legaldefinition des ordentlichen Wohnsitzes in Art. 9 der 2. EU-Führerscheinrichtlinie auf die in dieser Bestimmung genannten tatsächlichen Bedingungen ankommt, in rechtlich nicht zu beanstandender Weise vermutet werden, dass die in einer Auskunft des Ausstellermitgliedstaates wiedergegebene melderechtliche Situation auch der tatsächlichen Situation entspricht (vgl. BVerwG, U.v. 30.5.2013 - 3 C 18.12 - BVerwGE 146, 377, juris Rn. 29; VG München, B.v. 6.3.2018 - M 26 S 18.382 - juris Rn. 20 m.w.N.).

    Da die Klägerin trotz der o.g. Mitteilung des Gemeinsamen Zentrums (Abmeldung zum 31.5.2007) darauf beharrt, einen ordentlichen Wohnsitz unter der Adresse, ... auch noch am 3. Juli 2007 (maßgeblicher Zeitpunkt der Fahrerlaubniserteilung) innegehabt zu haben, hätte es ihr oblegen, die Zweifel an dem Vorliegen des Wohnsitzerfordernisses durch entsprechend substantiierte und verifizierbare Darlegungen und durch Vorlage geeigneter Unterlagen zu entkräften (vgl. BVerwG, B.v. 28.1.2015 - 3 B 48.14 - juris Rn. 6; U.v. 30.5.2013 - 3 C 18.12 - BVerwGE 146, 377 Rn. 30; BayVGH, B.v. 20.5.2015 - 11 CS 15.685 - juris Rn. 15; OVG NW, U.v. 16.5.2014 - 16 A 2255/10 - juris Rn. 30).

    Soweit die Klägerseite (unsubstantiiert) bestreitet, dass die Mitteilung des Gemeinsamen Zentrums vom 12. April 2018 bezüglich des Meldezeitraums korrekt sei, genügt dies nicht, um Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit dieser Mitteilung, die entsprechend den obigen Ausführungen von den tschechischen Behörden stammt (s. Rn. 51), zu wecken (BVerwG, U.v. 30.5.2013 - 3 C 18.12 - BVerwGE 146, 377, juris Rn. 29).

  • OVG Niedersachsen, 20.03.2018 - 12 ME 15/18

    Feststellung der Fahrerlaubnis bei ausländischem Ausstellermitgliedstaat;

    Auszug aus VG Augsburg, 16.04.2018 - Au 7 K 17.1674
    Insoweit wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung (z.B. BayVGH, B.v. 8.2.2017 - 11 ZB 16.2004 - juris; OVG NW, B.v. 8.2.2107 - 16 B 534/17 - juris Rn. 14 - 18; NdsOVG, B.v. 20.3.2018 - 12 ME 15/18 - juris Rn. 15) davon ausgegangen, dass eine mehrstufige Prüfung der Zuständigkeitsvoraussetzungen vorzunehmen ist, wobei auf der ersten Stufe ausschließlich Verlautbarungen aus dem Ausstellungsmitgliedstaat zu würdigen sind.

    Da Tschechien ein moderner "Industriestaat" ist, ist eine derartige "Spurlosigkeit" einer Person mit angeblichem dortigem ordentlichen Wohnsitz, auch wenn der dortige Aufenthalt ca. zehn Jahre zurückliegt, mehr als fragwürdig (vgl. NdsOVG, B.v. 20.3.2018 - 12 ME 15/18 - juris).

  • EuGH, 09.07.2009 - C-445/08

    Wierer - Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Führerschein - Richtlinie

    Auszug aus VG Augsburg, 16.04.2018 - Au 7 K 17.1674
    In der Rechtsprechung ist seit Jahren geklärt, dass diese Voraussetzung zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis erfüllt sein muss (vgl. BVerwG, B.v. 22.10.2014 - 3 B 21/14 - DAR 2015, 30-31, juris Rn. 6; u.a. EuGH, U.v. 26.6.2008 - C-329/06 und C-343/06 - juris Rn. 72, C-334/06 bis C-336/06 C-343/06 - juris Rn. 69 und 72: "...die in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 91/439/EWG des Rates über den Führerschein vom 29. Juli 1991 aufgestellte Wohnsitzvoraussetzung zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins nicht erfüllt war"; EuGH, B.v. 9.7.2009 - Rs. C-445/08, Wierer - NJW 2010, 217 Rn. 51: "zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins").

    Die Mitteilung des Gemeinsamen Zentrums vom 12. April 2018 ist, auch wenn sie erst während des gerichtlichen Verfahrens im Ausstellermitgliedstaat eingeholt wurde, sowohl nach dem Unionsrecht als auch nach dem innerstaatlichen deutschen Recht für die Entscheidung über die Anerkennung der ausländischen EU-Fahrerlaubnis verwertbar (EuGH, B. v. 9.7.2009 - Rs. C-445/08, Wierer - NJW 2010, 217 Rn. 58; BVerwG, U.v. 25.2.2010 - 3 C 15.09 - BVerwGE 136, 149 Rn. 10 m.w.N).

  • BVerwG, 25.08.2011 - 3 C 9.11

    EU-Fahrerlaubnis; EU-Führerschein; EWR-Führerschein; EWR-Fahrerlaubnis;

    Auszug aus VG Augsburg, 16.04.2018 - Au 7 K 17.1674
    Damit beansprucht die 3. Führerscheinrichtlinie keine Geltung für die hier in Rede stehende Fahrerlaubnis, die bereits am 3. Juli 2007 erteilt worden ist (vgl. BVerwG, U.v. 25.8.2011 - 3 C 9/11 - juris Rn. 13).

    Wenn - wie vorliegend - die vom Gemeinsamen Zentrum an deutsche Stellen weitergegebenen Erkenntnisse ihrerseits auf Informationen beruhen, die von Behörden des Ausstellermitgliedstaates stammen, bestehen keine Zweifel an deren Verwertbarkeit (st.Rspr.: BVerwG, U.v. 25.8.2011 - 3 C 9/11 - juris; VGH BW, B.v. 27.10.2009 - 10 S 2024/09 - juris; EuGH, U.v. 1.3.2012 - Akyüz, C-467/10 - NJW 2012, 1341 Rn. 71).

  • BVerwG, 22.10.2014 - 3 B 21.14

    Gültigkeit einer in Polen erworbenen Fahrerlaubnis in Deutschland

    Auszug aus VG Augsburg, 16.04.2018 - Au 7 K 17.1674
    In der Rechtsprechung ist seit Jahren geklärt, dass diese Voraussetzung zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis erfüllt sein muss (vgl. BVerwG, B.v. 22.10.2014 - 3 B 21/14 - DAR 2015, 30-31, juris Rn. 6; u.a. EuGH, U.v. 26.6.2008 - C-329/06 und C-343/06 - juris Rn. 72, C-334/06 bis C-336/06 C-343/06 - juris Rn. 69 und 72: "...die in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 91/439/EWG des Rates über den Führerschein vom 29. Juli 1991 aufgestellte Wohnsitzvoraussetzung zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins nicht erfüllt war"; EuGH, B.v. 9.7.2009 - Rs. C-445/08, Wierer - NJW 2010, 217 Rn. 51: "zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins").

    Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist das Gericht zu der Auffassung gelangt, dass die Zusammenschau der aus dem Ausstellungsmitgliedstaat stammenden Informationen sowie der übrigen bekannten Umstände, insbesondere auch der deutschen Meldeverhältnisse der Klägerin, ergibt, dass die Klägerin einen ordnungsgemäßen Wohnsitz gemäß Art. 9 der 2. EU-Führerscheinrichtlinie im maßgeblichen Zeitpunkt, in dem das Wohnsitzerfordernis erfüllt sein muss (BVerwG, B.v. 22.10.2014 - 3 B 21/14 - juris Rn. 6), nämlich im Zeitpunkt der Erteilung der EU-Fahrerlaubnis, gerade nicht in der Tschechischen Republik, sondern in Deutschland hatte.

  • VGH Bayern, 08.02.2017 - 11 ZB 16.2004

    Voraussetzung einer Berufungszulassung - Auslegung der "unbestreitbaren

    Auszug aus VG Augsburg, 16.04.2018 - Au 7 K 17.1674
    Insoweit wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung (z.B. BayVGH, B.v. 8.2.2017 - 11 ZB 16.2004 - juris; OVG NW, B.v. 8.2.2107 - 16 B 534/17 - juris Rn. 14 - 18; NdsOVG, B.v. 20.3.2018 - 12 ME 15/18 - juris Rn. 15) davon ausgegangen, dass eine mehrstufige Prüfung der Zuständigkeitsvoraussetzungen vorzunehmen ist, wobei auf der ersten Stufe ausschließlich Verlautbarungen aus dem Ausstellungsmitgliedstaat zu würdigen sind.

    Soweit unbestreitbare Informationen des Ausstellungsmitgliedstaats vorliegen, aus denen sich die Möglichkeit ergibt oder die darauf hinweisen, dass die Wohnsitzvoraussetzung nicht gegeben war, sind zur endgültigen Beurteilung dieser Frage die Umstände des gesamten Falles in einem zweiten Prüfungsschritt heranzuziehen, also ergänzend auch die "inländischen Umstände" (EuGH, U.v. 1.3.2012 - Akyüz, C-467/10 - NJW 2012, 1341, juris Rn. 75; stRspr, vgl. BayVGH, B.v. 8.2.2017 - 11 ZB 16.2004 - juris; B.v. 23.1.2017 - 11 ZB 16.2458 - juris Rn. 12 m.w.N.; BayVGH, B.v. 12. Januar 2018 - 11 CS 17.1257 - juris Rn. 8).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.05.2014 - 16 A 2255/10

    Grundsätze zur Versagung der Anerkennung einer tschechischen

    Auszug aus VG Augsburg, 16.04.2018 - Au 7 K 17.1674
    Da die Klägerin trotz der o.g. Mitteilung des Gemeinsamen Zentrums (Abmeldung zum 31.5.2007) darauf beharrt, einen ordentlichen Wohnsitz unter der Adresse, ... auch noch am 3. Juli 2007 (maßgeblicher Zeitpunkt der Fahrerlaubniserteilung) innegehabt zu haben, hätte es ihr oblegen, die Zweifel an dem Vorliegen des Wohnsitzerfordernisses durch entsprechend substantiierte und verifizierbare Darlegungen und durch Vorlage geeigneter Unterlagen zu entkräften (vgl. BVerwG, B.v. 28.1.2015 - 3 B 48.14 - juris Rn. 6; U.v. 30.5.2013 - 3 C 18.12 - BVerwGE 146, 377 Rn. 30; BayVGH, B.v. 20.5.2015 - 11 CS 15.685 - juris Rn. 15; OVG NW, U.v. 16.5.2014 - 16 A 2255/10 - juris Rn. 30).
  • BVerwG, 28.01.2015 - 3 B 48.14

    Verpflichtung zur Vorlage eines in der Tschechischen Republik erworbenen

    Auszug aus VG Augsburg, 16.04.2018 - Au 7 K 17.1674
    Da die Klägerin trotz der o.g. Mitteilung des Gemeinsamen Zentrums (Abmeldung zum 31.5.2007) darauf beharrt, einen ordentlichen Wohnsitz unter der Adresse, ... auch noch am 3. Juli 2007 (maßgeblicher Zeitpunkt der Fahrerlaubniserteilung) innegehabt zu haben, hätte es ihr oblegen, die Zweifel an dem Vorliegen des Wohnsitzerfordernisses durch entsprechend substantiierte und verifizierbare Darlegungen und durch Vorlage geeigneter Unterlagen zu entkräften (vgl. BVerwG, B.v. 28.1.2015 - 3 B 48.14 - juris Rn. 6; U.v. 30.5.2013 - 3 C 18.12 - BVerwGE 146, 377 Rn. 30; BayVGH, B.v. 20.5.2015 - 11 CS 15.685 - juris Rn. 15; OVG NW, U.v. 16.5.2014 - 16 A 2255/10 - juris Rn. 30).
  • VGH Bayern, 20.05.2015 - 11 CS 15.685

    EU-Fahrerlaubnis

    Auszug aus VG Augsburg, 16.04.2018 - Au 7 K 17.1674
    Da die Klägerin trotz der o.g. Mitteilung des Gemeinsamen Zentrums (Abmeldung zum 31.5.2007) darauf beharrt, einen ordentlichen Wohnsitz unter der Adresse, ... auch noch am 3. Juli 2007 (maßgeblicher Zeitpunkt der Fahrerlaubniserteilung) innegehabt zu haben, hätte es ihr oblegen, die Zweifel an dem Vorliegen des Wohnsitzerfordernisses durch entsprechend substantiierte und verifizierbare Darlegungen und durch Vorlage geeigneter Unterlagen zu entkräften (vgl. BVerwG, B.v. 28.1.2015 - 3 B 48.14 - juris Rn. 6; U.v. 30.5.2013 - 3 C 18.12 - BVerwGE 146, 377 Rn. 30; BayVGH, B.v. 20.5.2015 - 11 CS 15.685 - juris Rn. 15; OVG NW, U.v. 16.5.2014 - 16 A 2255/10 - juris Rn. 30).
  • EuGH, 26.06.2008 - C-329/06

    Verkehr - Tschechische Führerscheine, die Deutschen nach dem Entzug ihrer

  • VGH Baden-Württemberg, 27.10.2009 - 10 S 2024/09

    Zur Feststellung der Nichtberechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen mit einem

  • BVerwG, 25.02.2010 - 3 C 15.09

    Fahrerlaubnis; EU-Fahrerlaubnis; Führerschein; EU-Führerschein; Anerkennung;

  • EuGH, 26.04.2012 - C-419/10

    Hofmann - Richtlinie 2006/126/EG - Gegenseitige Anerkennung der Führerscheine -

  • VGH Bayern, 07.02.2017 - 11 CS 16.2562

    Nachweis eines Wohnsitzes im Ausland - Wirkung der unbestreitbaren Informationen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.01.2018 - 16 B 534/17

    Anerkennungsfähigkeit der tschechischen Fahrerlaubnis i.R.d. sog.

  • VGH Bayern, 12.01.2018 - 11 CS 17.1257

    Feststellung der fehlenden Berechtigung zum Führen eines Kraftfahrzeugs

  • VG München, 06.03.2018 - M 26 S 18.382

    Feststellung der Inlandsungültigkeit einer tschechischen EU-Fahrerlaubnis

  • VGH Bayern, 23.01.2017 - 11 ZB 16.2458

    Voraussetzung für die Anerkennung einer EU-Fahrerlaubnis - Annahme eines

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