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   VG Augsburg, 17.04.2018 - Au 6 K 17.33332   

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https://dejure.org/2018,13707
VG Augsburg, 17.04.2018 - Au 6 K 17.33332 (https://dejure.org/2018,13707)
VG Augsburg, Entscheidung vom 17.04.2018 - Au 6 K 17.33332 (https://dejure.org/2018,13707)
VG Augsburg, Entscheidung vom 17. April 2018 - Au 6 K 17.33332 (https://dejure.org/2018,13707)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    AsylG § 10 AsylG; VwGO § 82 Abs. 1
    Klage auf Feststellung des Nichteintritts der Rücknahmefiktion

  • rewis.io

    Klage auf Feststellung des Nichteintritts der Rücknahmefiktion

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 13.04.1999 - 1 C 24.97

    Angabe einer Postfachanschrift; Anschrift; anwaltliche Vertretung; Bezeichnung

    Auszug aus VG Augsburg, 17.04.2018 - Au 6 K 17.33332
    Eine natürliche Person wird daher im Rechtsverkehr durch Namen und Wohnanschrift individualisiert, insbesondere wenn die Person - wie hier der Kläger als Asylbewerber nach § 10 AsylG - zur Mitteilung eines Wohnungswechsels verpflichtet (vgl. BVerwG, U.v. 13.4.1999 - 1 C 24.97 - juris Rn. 28; SächsOVG, B.v. 7.6.2017 - 5 A 363/16.A - juris Rn. 3) und sein Aufenthalt nach § 56 Abs. 1 AsylG noch dazu auf den Bezirk der für ihn zuständigen Ausländerbehörde beschränkt ist, er sich also außerhalb gar nicht aufhalten darf.

    Die Angabe einer Adresse, über welche Zustellungen erfolgen können, genügt hierfür nicht (zum Postfach BVerwG, U.v. 13.4.1999 - 1 C 24.97 - juris Rn. 32 ff.), denn das Gericht hat ein öffentliches Interesse an der Kenntnis des tatsächlichen Aufenthalts eines Klägers, insbesondere auch für Vollstreckungen (BVerwG, U.v. 13.4.1999 - 1 C 24.97 - juris Rn. 38).

  • OVG Sachsen, 07.06.2017 - 5 A 363/16

    Asyl, Rücknahmefiktion, Nichtbetreiben, unbekannter Aufenthalt, prozessuale

    Auszug aus VG Augsburg, 17.04.2018 - Au 6 K 17.33332
    Eine natürliche Person wird daher im Rechtsverkehr durch Namen und Wohnanschrift individualisiert, insbesondere wenn die Person - wie hier der Kläger als Asylbewerber nach § 10 AsylG - zur Mitteilung eines Wohnungswechsels verpflichtet (vgl. BVerwG, U.v. 13.4.1999 - 1 C 24.97 - juris Rn. 28; SächsOVG, B.v. 7.6.2017 - 5 A 363/16.A - juris Rn. 3) und sein Aufenthalt nach § 56 Abs. 1 AsylG noch dazu auf den Bezirk der für ihn zuständigen Ausländerbehörde beschränkt ist, er sich also außerhalb gar nicht aufhalten darf.
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