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   VG Augsburg, 17.06.2020 - Au 6 K 18.116, Au 6 K 18.395   

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VG Augsburg, 17.06.2020 - Au 6 K 18.116, Au 6 K 18.395 (https://dejure.org/2020,28955)
VG Augsburg, Entscheidung vom 17.06.2020 - Au 6 K 18.116, Au 6 K 18.395 (https://dejure.org/2020,28955)
VG Augsburg, Entscheidung vom 17. Juni 2020 - Au 6 K 18.116, Au 6 K 18.395 (https://dejure.org/2020,28955)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    AEUV Art. 21; FreizügG/EU § 2, § 3, § 4a, § 5 Abs. 1, Abs. 4; VwGO § 75; AufenthG § 9; ARB 1/80 Aer. 6, Art. 13
    Niederlassungserlaubnis sowie Verlustfeststellung der Freizügigkeitsberechtigung bei assoziationsrechtlicher Daueraufenthaltsberechtigung nach Art. 6 ARB 1/80

  • rewis.io

    Antrag auf Niederlassungserlaubnis wird abgelehnt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (35)

  • BVerwG, 28.04.2015 - 1 C 21.14

    Assoziationsrecht EWG-Türkei; ausreichende Kenntnisse; Betreuung;

    Auszug aus VG Augsburg, 17.06.2020 - Au 6 K 18.116
    Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung, ob dem Kläger ein Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis zusteht, ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (BVerwG, U.v. 28.4.2015 - 1 C 21/14 - juris Rn 12; U.v. 13.9.2011 - 1 C 17.10 - juris Rn. 10; U.v. 10.11.2009 - 1 C 24.08 - juris Rn. 11).

    Intention des Gesetzgebers hinsichtlich dieser Regelung ist die Privilegierung solcher Betroffenen, die trotz verstärkter Bemühungen die Anforderungen unverschuldet nicht erfüllen können, wenn die Betroffenen bei aller Anstrengung - und selbst bei Berücksichtigung von Alter und Bildungsstand - die geforderten Kenntnisse nicht in hinreichendem Maße erwerben können (BT-Drs. 15/420, S. 72 f.; BVerwG, U.v. 28.4.2015 - 1 C 21/14 - juris Rn. 18).

    Die mit der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis verbundene aufenthaltsrechtliche Verfestigung unter Verwirklichung der Ziele des § 1 Abs. 1 AufenthG hängt von anderen Voraussetzungen ab als das assoziationsrechtliche Aufenthaltsrecht, das ausschließlich wirtschaftlichen Zwecken dient und sich deshalb auf die schrittweise Herstellung der Arbeitnehmerfreizügigkeit beschränkt (EuGH, U.v. 8.12.2011 - C-371/08 - Ziebell - juris Rn. 72), so dass sich angesichts des Charakters des Assoziationsrechts und des nationales Aufenthaltsrechts als getrennte Rechtskreise unmittelbar aus den assoziationsrechtlichen Vorschriften der Art. 6 und 7 ARB 1/80 kein Anspruch auf eine Niederlassungserlaubnis ableiten lässt (vgl. ausführlich BVerwG, U.v. 28.4.2015 - 1 C 21/14 - juris Rn. 22).

    Demnach dürfen keine innerstaatlichen Maßnahmen eingeführt werden, die bezwecken oder bewirken, dass die Ausübung der Arbeitnehmerfreizügigkeit durch einen türkischen Staatsangehörigen oder einen Familienangehörigen in einem Mitgliedstaat strengeren Voraussetzungen als denjenigen unterworfen wird, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bestimmung in dem Mitgliedstaat galten (vgl. EuGH, U.v. 17.9.2009 - C-242/06 - Sahin - juris Rn. 63; BVerwG, U.v. 28.4.2015 - 1 C 21/14 - juris Rn. 24).

    Maßgeblich für diesen Vergleich ist die am 1. Dezember 1980 geltende Rechtslage (vgl. Art. 16 ARB 1/80; EuGH, U.v. 9.12.2010 - C-300/09, C-301/09 - Toprak und Oguz - juris Rn. 62) und es ist auf die jeweils günstigste Regelung abzustellen, die seit dem Inkrafttreten der Stillhalteklausel eingeführt wurde (BVerwG, U.v. 28.4.2015 - 1 C 21/14 - juris Rn. 24).

    S. 368, ausreichend war, dass der Ausländer sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständlich machen konnte (vgl. BVerwG, U.v. 28.4.2015 - 1 C 21/14 - juris Rn. 25).

    b) Der Anwendbarkeit der Stillhalteklausel des Art. 13 ARB 1/80 steht zwar nicht bereits entgegen, dass der Kläger im Besitz einer Rechtsposition aus Art. 6 Abs. 1 Spiegelstrich 3 ARB 1/80 ist (vgl. BVerwG, U.v. 28.4.2015 - 1 C 21/14 - juris Rn. 28 m.w.N.), jedoch steht ihr entgegen, dass die nachträgliche Verschärfung der Voraussetzungen für die Erteilung eines Daueraufenthaltsrechts ohne Auswirkungen auf den Arbeitsmarktzugang des Klägers bleibt.

    Der Kläger hat auch ohne die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 9 Abs. 2 AufenthG aufgrund seines assoziationsrechtlichen Daueraufenthaltsrechts nach Art. 6 Abs. 1 Spiegelstrich 3 ARB 1/80 (siehe oben), welches in einer mindestens auf fünf Jahre befristeten deklaratorischen Aufenthaltserlaubnis nach § 4 Abs. 2 AufenthG dokumentiert wird (vgl. zu Art. 7 Satz 1 Spiegelstrich 2 ARB 1/80 BVerwG, U.v. 28.4.2015 - 1 C 21/14 - juris Rn. 29), einen zeitlich unbeschränkten Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt.

    Art. 13 ARB 1/80 gebietet keine auf einzelne (nationale) Aufenthaltstitel bezogene Betrachtung, soweit nach nationalem Recht ein im Ergebnis unbeschränkter Arbeitsmarktzugang auf der Grundlage eines gesicherten Aufenthaltsrechts besteht (BVerwG, U.v. 28.4.2015 - 1 C 21/14 - juris Rn. 29).

    Zum einen ist die Frage, ob Art. 13 ARB 1/80 auch im Falle von Erschwernissen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels, der ein Recht auf Daueraufenthalt gewährt, nicht entscheidungserheblich, da der Kläger schon aufgrund seines nach § 4 Abs. 2 AufenthG in nationales Recht inkorporiertes assoziationsrechtlichen Daueraufenthaltsrechts nach Art. 6 Abs. 1 Spiegelstrich 3 ARB 1/80 einen unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt hat (so schon die Einholung einer Vorabentscheidung ablehnend BVerwG, U.v. 28.4.2015 - 1 C 21/14 - juris Rn. 32).

    Insbesondere liegt nicht der Grund der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4, § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) vor, da hinsichtlich der Verlustfeststellung keine Abweichung von der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. BayVGH, U.v. 25.5.2019 - 10 BV 18.281 - juris) und hinsichtlich der begehrten Niederlassungserlaubnis keine Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, U.v. 28.4.2015 - 1 C 21/14 - juris) vorliegt.

  • VGH Bayern, 25.05.2019 - 10 BV 18.281

    Kein abgeleitetes Aufenthaltsrecht für einen drittstaatsangehörigen Elternteil

    Auszug aus VG Augsburg, 17.06.2020 - Au 6 K 18.116
    Da nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs die Eigenschaft des Familienangehörigen, dem der aufenthaltsberechtigte Unionsbürger Unterhalt gewährt, aus einer tatsächlichen Situation resultiert, die dadurch gekennzeichnet ist, dass der Familienangehörige vom Aufenthaltsberechtigten materiell unterstützt wird, kann sich beim Vorliegen der umgekehrten Situation, in der dem aufenthaltsberechtigten Unionsbürgerkind vom Drittstaatsangehörigen Unterhalt - hier vom Kläger - gewährt wird, der Drittstaatsangehörige nicht auf die Eigenschaft als Verwandter in aufsteigender Linie, dem der Aufenthaltsberechtigte Unterhalt gewährt, i.S.d. Art. 2 Nr. 2 lit. d) RL 2004/38/EG berufen, um in den Genuss eines Aufenthaltsrechts im Aufnahmemitgliedstaat zu gelangen (vgl. EuGH, U.v. 10.10.2013 - C-86/12 - Alokpa und Moudoulou - juris Rn. 25; U.v. 8.11.2012 - C-40/11 - Iida - juris Rn. 55; U.v. 19.10.2004 - C-200/02 - Zhu und Chen - juris Rn. 43 f.; BVerwG, U.v. 25.10.2017 - 1 C 34/16 - juris Rn. 13 ff.; BayVGH, U.v. 25.5.2019 - 10 BV 18.281 - juris Rn. 24).

    Drittstaatsangehörige, sorgeberechtigte und die tatsächliche Sorge wahrnehmenden Familienmitglieder eines Unionsbürgers, denen gemäß dem FreizügG/EU und der RL 2004/38/EG kein abgeleitetes Aufenthaltsrecht gewährt wird (siehe oben), können nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in bestimmten Fällen aus Art. 21 Abs. 1 AEUV die Anerkennung eines Aufenthaltsrechts erreichen (vgl. EuGH, U.v. 27.6.2018 - C-230/17 - Deha Altiner und Ravn - juris Rn. 27 m.w.N.; U.v. 5.6.2018 - C-673/16 - Coman - juris Rn. 23 f.; U.v. 14.11.2017 - C-165/16 - Lounes - juris Rn. 45 ff.; U.v. 10.5.2017 - C-133/15 - Chavez-Vilchez u.a. - juris Rn. 54; U.v. 12.3.2014 - C-456/12 - O. - juris Rn. 44 ff.; BayVGH, U.v. 25.9.2019 - 10 BV 18.281 - juris Rn. 27).

    Die Arbeitnehmereigenschaft liegt auch bei einer geringfügig entlohnten Beschäftigung nach § 7 Abs. 1 SGB V mit einem monatlichen Arbeitsentgelt von maximal 450 Euro vor (vgl. EuGH, U.v. 21.2.2013 - C-46/12 - N. - juris Rn. 39 ff.; BayVGH, U.v. 25.9.2019 - 10 BV 18.281 - juris Rn. 29; Hailbronner, Ausländerrecht, § 2 FreizügG/EU Rn. 28a m.w.N. [Stand: 100. EL März 2017]).

    Die Familienangehörigen sind - unabhängig von ausreichenden Existenzmitteln und Krankenversicherungsschutz, wie sich im Umkehrschluss zu § 3 Abs. 1 Satz 2 FreizügG/EU ergibt - solange freizügigkeitsberechtigt, wie der abhängig beschäftigte Unionsbürger nicht aus dem Arbeitsleben ausgeschieden ist (vgl. BayVGH, U.v. 25.9.2019 - 10 BV 18.281 - juris Rn. 31; Hailbronner, Ausländerrecht, § 3 FreizügG/EU Rn. 4 ff. [Stand: 100. EL März 2017]).

    Aus Gründen der praktischen Wirksamkeit der Rechte des Unionsbürgers aus Art. 21 AEUV ist ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht für den drittstaatsangehörigen, die tatsächliche Sorge wahrnehmenden Elternteil dann nicht geboten, wenn das Führen eines normalen Familienlebens auch durch Gewährung eines - nationalen (dazu BayVGH, U.v. 25.9.2019 - 10 BV 18.281 - juris Rn. 33) oder vergleichbaren, insbesondere unionsrechtlichen - Aufenthaltsrechts erreicht werden kann.

    Insbesondere liegt nicht der Grund der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4, § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) vor, da hinsichtlich der Verlustfeststellung keine Abweichung von der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. BayVGH, U.v. 25.5.2019 - 10 BV 18.281 - juris) und hinsichtlich der begehrten Niederlassungserlaubnis keine Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, U.v. 28.4.2015 - 1 C 21/14 - juris) vorliegt.

  • BVerwG, 16.07.2015 - 1 C 22.14

    Feststellung; Freizügigkeitsrecht; Nichtbestehen des Rechts auf Einreise und

    Auszug aus VG Augsburg, 17.06.2020 - Au 6 K 18.116
    Auch die Anfechtungsklage (Au 6 K 18.395) ist zulässig, insbesondere auch hinsichtlich der Verlustfeststellung - als feststellendem Verwaltungsakt - statthaft (vgl. BVerwG, U.v. 16.7.2015 - 1 C 22/14 - juris Rn. 12).

    Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Verlustfeststellung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, da die Verlustfeststellung nicht auf einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum beschränkt worden ist und sie insgesamt rechtswidrig ist, wenn im maßgeblichen Zeitpunkt ein Freizügigkeitsrecht bestanden hat (vgl. BVerwG, U.v. 11.9.2019 - 1 C 48/18 - juris Rn. 12; U.v. 28.3.2019 - 1 C 9.18 - juris Rn. 9; U.v. 16.7.2015 - 1 C 22.14 - juris Rn. 11; B.v. 7.12.2017 - 1 B 142.17 - juris Rn. 5).

    Die vorgenannte Fünfjahresfrist bezieht sich darauf, dass nach Ablauf eines rechtmäßigen fünfjährigen ununterbrochenen Aufenthalts im Bundesgebiet ein Daueraufenthaltsrecht erworben wird mit der Folge, dass die Möglichkeit zur Feststellung des Verlusts des Freizügigkeitsrechts nach § 5 Abs. 4 FreizügG/EU erlischt (vgl. BVerwG, U.v. 16.7.2015 - 1 C 22/14 - juris Rn. 16; BayVGH, U.v. 18.7.2017 - 10 B 17.339 - juris Rn. 24).

    Der Formulierung "unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 2" ist zu entnehmen, dass nicht jeder nach nationalem Recht rechtmäßige Aufenthalt hierfür ausreicht, sondern das Entstehen des Daueraufenthaltsrechts an das Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 FreizügG/EU anknüpft und nur ein einmal entstandenes Daueraufenthaltsrecht durch einen späteren Wegfall der Voraussetzungen nicht mehr berührt wird (vgl. zum Ganzen BVerwG, U.v. 16.7.2015 - 1 C 22/14 - juris Rn.16 m.w.N.).

    Das Entstehen eines Daueraufenthaltsrechts nach § 4a Abs. 1 FreizügG/EU setzt vielmehr voraus, dass der Betroffene während einer Aufenthaltszeit von mindestens fünf Jahren ununterbrochen die Freizügigkeitsvoraussetzungen des Art. 7 Abs. 1 RL 2004/38/EG erfüllt hat (vgl. BVerwG, U.v. 16.7.2015 - 1 C 22/14 - NVwZ-RR 2015, 910 juris Rn.17; U.v. 31.5.2012 - 10 C 8.12 - Buchholz 402.261 § 4a FreizügG/EU Nr. 3 Leitsatz 1 und Rn. 16).

  • EuGH, 05.06.2018 - C-673/16

    Der Begriff "Ehegatte" im Sinne der unionsrechtlichen Bestimmungen über die

    Auszug aus VG Augsburg, 17.06.2020 - Au 6 K 18.116
    Drittstaatsangehörige, sorgeberechtigte und die tatsächliche Sorge wahrnehmenden Familienmitglieder eines Unionsbürgers, denen gemäß dem FreizügG/EU und der RL 2004/38/EG kein abgeleitetes Aufenthaltsrecht gewährt wird (siehe oben), können nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in bestimmten Fällen aus Art. 21 Abs. 1 AEUV die Anerkennung eines Aufenthaltsrechts erreichen (vgl. EuGH, U.v. 27.6.2018 - C-230/17 - Deha Altiner und Ravn - juris Rn. 27 m.w.N.; U.v. 5.6.2018 - C-673/16 - Coman - juris Rn. 23 f.; U.v. 14.11.2017 - C-165/16 - Lounes - juris Rn. 45 ff.; U.v. 10.5.2017 - C-133/15 - Chavez-Vilchez u.a. - juris Rn. 54; U.v. 12.3.2014 - C-456/12 - O. - juris Rn. 44 ff.; BayVGH, U.v. 25.9.2019 - 10 BV 18.281 - juris Rn. 27).

    Diese Richtlinie ist insofern entsprechend anzuwenden (vgl. EuGH, U.v. 12.3.2014 - C-456/12 - O. - juris Rn. 50, 61; U.v. 10.5.2017 - C-133/15 - Chavez-Vilchez u.a. - juris Rn. 54 f.; U.v. 14.11.2017 - C-165/16 - Lounes - juris Rn. 61; U.v. 5.6.2018 - C-673/16 - Coman - juris Rn. 25).

    Ein aus Art. 21 Abs. 1 AEUV abgeleitetes Aufenthaltsrecht zugunsten des drittstaatsangehörigen Familienmitglieds eines Unionsbürgers besteht grundsätzlich nur dann, wenn es erforderlich ist, damit dieser Unionsbürger sein Recht auf Freizügigkeit wirksam ausüben kann, wozu auch gehört, im Aufnahmemitgliedstaat ein normales Familienleben zu führen und dort mit ihren Familienmitgliedern zusammenzuleben (vgl. EuGH, U.v. 5.6.2018 - C-673/16 - Coman - juris Rn. 24, 32 m.w.N.; U.v. 14.11.2017 - Lounes - C-165/16 - juris Rn. 48, 52).

    Offengelassen werden kann die Frage, ob es bei Art. 21 AEUV genügt, dass beide Elternteile mit dem Kind zusammenleben und ob sich zwischen dem Unionsbürgerkind und dem Drittstaatsangehörigen ein Familienleben entwickelt oder gefestigt hat (so zu Art. 21 AEUV z.B. EuGH, U.v. 5.6.2018 - C-673/16 - Coman - juris Rn. 24) oder ob wie bei Art. 20 AEUV ein Abhängigkeitsverhältnis vorliegen muss (vgl. dazu EuGH, U.v. 8.5.2018 - C-82/16 - K.A. u.a. (Regroupement familial en Belgique) - juris Rn. 71 ff.; U.v. 6.12.2012 - C- 356/11 u.a. - O. und S. - juris Rn. 49 ff.; U.v. 10.5.2017 - C-133/15 - Chavez-Vilchez u.a. - juris Rn. 72), da hier beides erfüllt ist.

  • EuGH, 14.11.2017 - C-165/16

    Ein Nicht-EU-Staatsangehöriger, der Familienangehöriger eines Unionsbürgers ist,

    Auszug aus VG Augsburg, 17.06.2020 - Au 6 K 18.116
    Drittstaatsangehörige, sorgeberechtigte und die tatsächliche Sorge wahrnehmenden Familienmitglieder eines Unionsbürgers, denen gemäß dem FreizügG/EU und der RL 2004/38/EG kein abgeleitetes Aufenthaltsrecht gewährt wird (siehe oben), können nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in bestimmten Fällen aus Art. 21 Abs. 1 AEUV die Anerkennung eines Aufenthaltsrechts erreichen (vgl. EuGH, U.v. 27.6.2018 - C-230/17 - Deha Altiner und Ravn - juris Rn. 27 m.w.N.; U.v. 5.6.2018 - C-673/16 - Coman - juris Rn. 23 f.; U.v. 14.11.2017 - C-165/16 - Lounes - juris Rn. 45 ff.; U.v. 10.5.2017 - C-133/15 - Chavez-Vilchez u.a. - juris Rn. 54; U.v. 12.3.2014 - C-456/12 - O. - juris Rn. 44 ff.; BayVGH, U.v. 25.9.2019 - 10 BV 18.281 - juris Rn. 27).

    Diese Richtlinie ist insofern entsprechend anzuwenden (vgl. EuGH, U.v. 12.3.2014 - C-456/12 - O. - juris Rn. 50, 61; U.v. 10.5.2017 - C-133/15 - Chavez-Vilchez u.a. - juris Rn. 54 f.; U.v. 14.11.2017 - C-165/16 - Lounes - juris Rn. 61; U.v. 5.6.2018 - C-673/16 - Coman - juris Rn. 25).

    Ein aus Art. 21 Abs. 1 AEUV abgeleitetes Aufenthaltsrecht zugunsten des drittstaatsangehörigen Familienmitglieds eines Unionsbürgers besteht grundsätzlich nur dann, wenn es erforderlich ist, damit dieser Unionsbürger sein Recht auf Freizügigkeit wirksam ausüben kann, wozu auch gehört, im Aufnahmemitgliedstaat ein normales Familienleben zu führen und dort mit ihren Familienmitgliedern zusammenzuleben (vgl. EuGH, U.v. 5.6.2018 - C-673/16 - Coman - juris Rn. 24, 32 m.w.N.; U.v. 14.11.2017 - Lounes - C-165/16 - juris Rn. 48, 52).

    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs besteht das abgeleitete Aufenthaltsrecht zugunsten des drittstaatsangehörigen Familienmitglieds des Unionsbürgers grundsätzlich nur, wenn es erforderlich ist, damit dieser Unionsbürger sein Recht auf Freizügigkeit wirksam ausüben kann (vgl. nur EuGH, U.v. 14.11.2017 - C-165/16 - Lounes - juris Rn. 48 m.w.N.).

  • EuGH, 10.05.2017 - C-133/15

    Ein Staatsangehöriger eines Nicht-EU-Landes kann als Elternteil eines

    Auszug aus VG Augsburg, 17.06.2020 - Au 6 K 18.116
    Drittstaatsangehörige, sorgeberechtigte und die tatsächliche Sorge wahrnehmenden Familienmitglieder eines Unionsbürgers, denen gemäß dem FreizügG/EU und der RL 2004/38/EG kein abgeleitetes Aufenthaltsrecht gewährt wird (siehe oben), können nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in bestimmten Fällen aus Art. 21 Abs. 1 AEUV die Anerkennung eines Aufenthaltsrechts erreichen (vgl. EuGH, U.v. 27.6.2018 - C-230/17 - Deha Altiner und Ravn - juris Rn. 27 m.w.N.; U.v. 5.6.2018 - C-673/16 - Coman - juris Rn. 23 f.; U.v. 14.11.2017 - C-165/16 - Lounes - juris Rn. 45 ff.; U.v. 10.5.2017 - C-133/15 - Chavez-Vilchez u.a. - juris Rn. 54; U.v. 12.3.2014 - C-456/12 - O. - juris Rn. 44 ff.; BayVGH, U.v. 25.9.2019 - 10 BV 18.281 - juris Rn. 27).

    Diese Richtlinie ist insofern entsprechend anzuwenden (vgl. EuGH, U.v. 12.3.2014 - C-456/12 - O. - juris Rn. 50, 61; U.v. 10.5.2017 - C-133/15 - Chavez-Vilchez u.a. - juris Rn. 54 f.; U.v. 14.11.2017 - C-165/16 - Lounes - juris Rn. 61; U.v. 5.6.2018 - C-673/16 - Coman - juris Rn. 25).

    Offengelassen werden kann die Frage, ob es bei Art. 21 AEUV genügt, dass beide Elternteile mit dem Kind zusammenleben und ob sich zwischen dem Unionsbürgerkind und dem Drittstaatsangehörigen ein Familienleben entwickelt oder gefestigt hat (so zu Art. 21 AEUV z.B. EuGH, U.v. 5.6.2018 - C-673/16 - Coman - juris Rn. 24) oder ob wie bei Art. 20 AEUV ein Abhängigkeitsverhältnis vorliegen muss (vgl. dazu EuGH, U.v. 8.5.2018 - C-82/16 - K.A. u.a. (Regroupement familial en Belgique) - juris Rn. 71 ff.; U.v. 6.12.2012 - C- 356/11 u.a. - O. und S. - juris Rn. 49 ff.; U.v. 10.5.2017 - C-133/15 - Chavez-Vilchez u.a. - juris Rn. 72), da hier beides erfüllt ist.

  • EuGH, 10.10.2013 - C-86/12

    Alokpa und Moudoulou - Unionsbürgerschaft - Art. 20 AEUV und 21 AEUV - Richtlinie

    Auszug aus VG Augsburg, 17.06.2020 - Au 6 K 18.116
    Da nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs die Eigenschaft des Familienangehörigen, dem der aufenthaltsberechtigte Unionsbürger Unterhalt gewährt, aus einer tatsächlichen Situation resultiert, die dadurch gekennzeichnet ist, dass der Familienangehörige vom Aufenthaltsberechtigten materiell unterstützt wird, kann sich beim Vorliegen der umgekehrten Situation, in der dem aufenthaltsberechtigten Unionsbürgerkind vom Drittstaatsangehörigen Unterhalt - hier vom Kläger - gewährt wird, der Drittstaatsangehörige nicht auf die Eigenschaft als Verwandter in aufsteigender Linie, dem der Aufenthaltsberechtigte Unterhalt gewährt, i.S.d. Art. 2 Nr. 2 lit. d) RL 2004/38/EG berufen, um in den Genuss eines Aufenthaltsrechts im Aufnahmemitgliedstaat zu gelangen (vgl. EuGH, U.v. 10.10.2013 - C-86/12 - Alokpa und Moudoulou - juris Rn. 25; U.v. 8.11.2012 - C-40/11 - Iida - juris Rn. 55; U.v. 19.10.2004 - C-200/02 - Zhu und Chen - juris Rn. 43 f.; BVerwG, U.v. 25.10.2017 - 1 C 34/16 - juris Rn. 13 ff.; BayVGH, U.v. 25.5.2019 - 10 BV 18.281 - juris Rn. 24).

    Art. 21 AEUV gewährt dem für einen Unionsbürger sorgenden Drittstaatsangehörigen kein eigenständiges, sondern ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht, das daraus resultiert, dass seine Nichtanerkennung den Unionsbürger in seiner Freizügigkeit beeinträchtigen könnte, weil ihn dies davon abhalten könnte, von seinem Recht Gebrauch zu machen, in den Aufnahmemitgliedstaat einzureisen und sich dort aufzuhalten (vgl. EuGH, U.v. 12.3.2014 - C-456/12 - O. - juris Rn. 45; U.v. 10.10.2013 - C-86/12 - Alokpa und Moudoulou - juris Rn. 22; U.v. 8.5.2013 - C-87/12 - Ymeraga und Ymeraga-Tafarshiku - juris Rn. 35; U.v. 8.11.2012 - C-40/11 - Iida - juris Rn. 68).

    In einem solchen Fall würde dem Aufenthaltsrecht des Unionsbürgers jede praktische Wirksamkeit genommen, da der Genuss des Aufenthaltsrechts durch ein minderjähriges Kind notwendigerweise voraussetzt, dass sich die für das Kind tatsächlich sorgende Person bei ihm aufhalten darf und es dieser Person ermöglicht wird, während des Aufenthalts mit dem Kind zusammen im Aufnahmemitgliedstaat zu wohnen (vgl. EuGH, U.v. 13.9.2016 - C-165/14 - Rendon Marin - juris Rn. 51; U.v. 10.10.2013 - Alokpa und Moudoulou - C-86/12 - juris Rn. 28; U.v. 19.10.2004 - Zhu und Chen - C-200/02 - juris Rn. 45).

  • EuGH, 08.05.2018 - C-82/16

    K.A. u.a. (Regroupement familial en Belgique) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Auszug aus VG Augsburg, 17.06.2020 - Au 6 K 18.116
    Offengelassen werden kann die Frage, ob es bei Art. 21 AEUV genügt, dass beide Elternteile mit dem Kind zusammenleben und ob sich zwischen dem Unionsbürgerkind und dem Drittstaatsangehörigen ein Familienleben entwickelt oder gefestigt hat (so zu Art. 21 AEUV z.B. EuGH, U.v. 5.6.2018 - C-673/16 - Coman - juris Rn. 24) oder ob wie bei Art. 20 AEUV ein Abhängigkeitsverhältnis vorliegen muss (vgl. dazu EuGH, U.v. 8.5.2018 - C-82/16 - K.A. u.a. (Regroupement familial en Belgique) - juris Rn. 71 ff.; U.v. 6.12.2012 - C- 356/11 u.a. - O. und S. - juris Rn. 49 ff.; U.v. 10.5.2017 - C-133/15 - Chavez-Vilchez u.a. - juris Rn. 72), da hier beides erfüllt ist.

    Die Vorschrift des Art. 20 AEUV steht nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nationalen Maßnahmen entgegen, die bewirken, dass Unionsbürgern der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihnen der Unionsbürgerstatus verleiht, verwehrt wird (vgl. EuGH, U.v. 8.3.2011 - Rs. C-34/09 - Ruiz Zambrano - juris Rn. 42; U.v. 6.12.2012 - C- 356/11 u.a. - O. und S. - juris Rn. 45; U.v. 13.9.2016 - C-165/14 - Rendón Marín - juris Rn. 71; U.v. 8.5.2018 - C-82/16 - K.A. u.a. (Regroupement familial en Belgique) - juris Rn. 49).

    So muss einem Drittstaatsangehörigen, der Familienangehöriger des Unionsbürgers ist, ein Aufenthaltsrecht eingeräumt werden, wenn sonst die Unionsbürgerschaft ihrer praktischen Wirksamkeit beraubt würde, wenn sich der Unionsbürger infolge der Verweigerung des Aufenthaltsrechts de facto gezwungen sähe, das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen, und ihm dadurch der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihm dieser Status verleiht, verwehrt würde (EuGH, U.v. 13.9.2016 - C-165/14 - Rendón Marín - juris Rn. 74 m.w.N.; U.v. 8.3.2011 - Rs. C-34/09 - Ruiz Zambrano - juris Rn. 43 f.; U.v. 8.5.2018 - C-82/16 - K.A. u.a. (Regroupement familial en Belgique) - juris Rn. 51).

  • EuGH, 12.03.2014 - C-456/12

    Der Gerichtshof klärt die Vorschriften über das Aufenthaltsrecht

    Auszug aus VG Augsburg, 17.06.2020 - Au 6 K 18.116
    Drittstaatsangehörige, sorgeberechtigte und die tatsächliche Sorge wahrnehmenden Familienmitglieder eines Unionsbürgers, denen gemäß dem FreizügG/EU und der RL 2004/38/EG kein abgeleitetes Aufenthaltsrecht gewährt wird (siehe oben), können nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in bestimmten Fällen aus Art. 21 Abs. 1 AEUV die Anerkennung eines Aufenthaltsrechts erreichen (vgl. EuGH, U.v. 27.6.2018 - C-230/17 - Deha Altiner und Ravn - juris Rn. 27 m.w.N.; U.v. 5.6.2018 - C-673/16 - Coman - juris Rn. 23 f.; U.v. 14.11.2017 - C-165/16 - Lounes - juris Rn. 45 ff.; U.v. 10.5.2017 - C-133/15 - Chavez-Vilchez u.a. - juris Rn. 54; U.v. 12.3.2014 - C-456/12 - O. - juris Rn. 44 ff.; BayVGH, U.v. 25.9.2019 - 10 BV 18.281 - juris Rn. 27).

    Art. 21 AEUV gewährt dem für einen Unionsbürger sorgenden Drittstaatsangehörigen kein eigenständiges, sondern ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht, das daraus resultiert, dass seine Nichtanerkennung den Unionsbürger in seiner Freizügigkeit beeinträchtigen könnte, weil ihn dies davon abhalten könnte, von seinem Recht Gebrauch zu machen, in den Aufnahmemitgliedstaat einzureisen und sich dort aufzuhalten (vgl. EuGH, U.v. 12.3.2014 - C-456/12 - O. - juris Rn. 45; U.v. 10.10.2013 - C-86/12 - Alokpa und Moudoulou - juris Rn. 22; U.v. 8.5.2013 - C-87/12 - Ymeraga und Ymeraga-Tafarshiku - juris Rn. 35; U.v. 8.11.2012 - C-40/11 - Iida - juris Rn. 68).

    Diese Richtlinie ist insofern entsprechend anzuwenden (vgl. EuGH, U.v. 12.3.2014 - C-456/12 - O. - juris Rn. 50, 61; U.v. 10.5.2017 - C-133/15 - Chavez-Vilchez u.a. - juris Rn. 54 f.; U.v. 14.11.2017 - C-165/16 - Lounes - juris Rn. 61; U.v. 5.6.2018 - C-673/16 - Coman - juris Rn. 25).

  • EuGH, 13.09.2016 - C-165/14

    Das Unionsrecht gestattet es nicht, einem für einen minderjährigen Unionsbürger

    Auszug aus VG Augsburg, 17.06.2020 - Au 6 K 18.116
    In einem solchen Fall würde dem Aufenthaltsrecht des Unionsbürgers jede praktische Wirksamkeit genommen, da der Genuss des Aufenthaltsrechts durch ein minderjähriges Kind notwendigerweise voraussetzt, dass sich die für das Kind tatsächlich sorgende Person bei ihm aufhalten darf und es dieser Person ermöglicht wird, während des Aufenthalts mit dem Kind zusammen im Aufnahmemitgliedstaat zu wohnen (vgl. EuGH, U.v. 13.9.2016 - C-165/14 - Rendon Marin - juris Rn. 51; U.v. 10.10.2013 - Alokpa und Moudoulou - C-86/12 - juris Rn. 28; U.v. 19.10.2004 - Zhu und Chen - C-200/02 - juris Rn. 45).

    Die Vorschrift des Art. 20 AEUV steht nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nationalen Maßnahmen entgegen, die bewirken, dass Unionsbürgern der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihnen der Unionsbürgerstatus verleiht, verwehrt wird (vgl. EuGH, U.v. 8.3.2011 - Rs. C-34/09 - Ruiz Zambrano - juris Rn. 42; U.v. 6.12.2012 - C- 356/11 u.a. - O. und S. - juris Rn. 45; U.v. 13.9.2016 - C-165/14 - Rendón Marín - juris Rn. 71; U.v. 8.5.2018 - C-82/16 - K.A. u.a. (Regroupement familial en Belgique) - juris Rn. 49).

    So muss einem Drittstaatsangehörigen, der Familienangehöriger des Unionsbürgers ist, ein Aufenthaltsrecht eingeräumt werden, wenn sonst die Unionsbürgerschaft ihrer praktischen Wirksamkeit beraubt würde, wenn sich der Unionsbürger infolge der Verweigerung des Aufenthaltsrechts de facto gezwungen sähe, das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen, und ihm dadurch der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihm dieser Status verleiht, verwehrt würde (EuGH, U.v. 13.9.2016 - C-165/14 - Rendón Marín - juris Rn. 74 m.w.N.; U.v. 8.3.2011 - Rs. C-34/09 - Ruiz Zambrano - juris Rn. 43 f.; U.v. 8.5.2018 - C-82/16 - K.A. u.a. (Regroupement familial en Belgique) - juris Rn. 51).

  • BVerwG, 28.03.2019 - 1 C 9.18

    Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft mit einem Unionsbürger hindert nicht

  • VGH Bayern, 18.07.2017 - 10 B 17.339

    Recht auf Freizügigkeit für Arbeitnehmer bei vorübergehender Erwerbsminderung

  • EuGH, 25.07.2008 - C-127/08

    DER NICHT DIE UNIONSBÜRGERSCHAFT BESITZENDE EHEGATTE EINES UNIONSBÜRGERS DARF

  • EuGH, 19.10.2004 - C-200/02

    EIN MÄDCHEN IM KLEINKINDALTER, DAS DIE STAATSANGEHÖRIGKEIT EINES MITGLIEDSTAATS

  • EuGH, 06.12.2012 - C-356/11

    O. und S. - Unionsbürgerschaft - Art. 20 AEUV - Richtlinie 2003/86/EG - Recht auf

  • EuGH, 08.11.2012 - C-40/11

    Ein Drittstaatsangehöriger, der sich rechtmäßig im Herkunftsmitgliedstaat seiner

  • EuGH, 27.06.2018 - C-230/17

    Altiner und Ravn - Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsbürgerschaft - Art. 21

  • BVerwG, 11.09.2019 - 1 C 48.18

    Keine Verlustfeststellung nach § 5 Abs. 4 FreizügG/EU bei Bestehen eines

  • EuGH, 08.03.2011 - C-34/09

    Die Unionsbürgerschaft gebietet, dass ein Mitgliedstaat es Staatsangehörigen

  • EuGH, 27.06.2018 - C-246/17

    Diallo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsbürgerschaft - Richtlinie

  • EuGH, 16.12.1992 - C-237/91

    Kus / Landeshauptstadt Wiesbaden

  • EuGH, 21.02.2013 - C-46/12

    N. - Unionsbürgerschaft - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Grundsatz der

  • EuGH, 17.09.2009 - C-242/06

    Sahin - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Freizügigkeit der Arbeitnehmer -

  • EuGH, 21.07.2011 - C-325/09

    Dias - Freizügigkeit - Richtlinie 2004/38/EG - Art. 16 - Recht auf

  • BVerwG, 31.05.2012 - 10 C 8.12

    Aufenthaltsrecht; Arbeitnehmer; Beitrittsstaaten; Daueraufenthaltsrecht;

  • BVerwG, 07.12.2017 - 1 B 142.17

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Feststellung des Nichtbestehens

  • EuGH, 08.12.2011 - C-371/08

    Ziebell - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Freizügigkeit der Arbeitnehmer -

  • EuGH, 20.09.1990 - C-192/89

    Sevince / Staatssecretaris van Justitie

  • EuGH, 09.12.2010 - C-300/09

    Toprak - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Freizügigkeit der Arbeitnehmer -

  • EuGH, 02.10.2003 - C-148/02

    Garcia Avello

  • BVerwG, 13.09.2011 - 1 C 17.10

    Niederlassungserlaubnis; Voraufenthaltszeiten; Sieben-Jahres-Frist;

  • BVerwG, 25.10.2017 - 1 C 34.16

    Abschiebungsandrohung; Aufenthaltsgesetz, Anwendungsbereich; Familienangehöriger;

  • BVerwG, 10.11.2009 - 1 C 24.08

    Niederlassungserlaubnis; Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen;

  • EuGH, 08.05.2013 - C-87/12

    Ymeraga und Ymeraga-Tafarshiku - Unionsbürgerschaft - Art. 20 AEUV -

  • EuGH, 06.06.1995 - C-434/93

    Bozkurt / Staatssecretaris van Justitie

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 20.10.2021 - L 8 SO 157/21

    Vorläufige existenzsichernde Leistungen für Unionsbürger; Antrag auf

    Von einem "Nachziehen" i.S. des § 3 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU ist insbesondere auch die Geburt eines Familienangehörigen im Aufnahmemitgliedstaat, in dem der Unionsbürger wohnt und arbeitet, umfasst (vgl. etwa Bayerischer VGH, Urteil vom 25.5.2019 - 10 BV 18.281 - juris Rn. 30; VG Augsburg, Urteil vom 17.6.2020 - Au 6 K 18.116, Au 6 K 18.395 - juris Rn. 40 a.E.).
  • VGH Bayern, 16.11.2022 - 10 B 20.2616

    Fortgeltung der Arbeitnehmereigenschaft bei der Pflege eines lebensbedrohlich

    Unter Änderung des auch insoweit klageabweisenden Urteils des Verwaltungsgerichts vom 17. Juni 2020 (Au 6 K 18.395) ist der streitbefangene Bescheid des Beklagten in Nr. 2 aufzuheben, weil der Kläger entgegen der darin ausgesprochenen Verlustfeststellung ein aus Art. 21 Abs. 1 AEUV abgeleitetes Freizügigkeitsrecht besitzt und die Verlustfeststellung sowie die Aufforderung zur Rückgabe der erteilten Aufenthaltskarte ihn deshalb im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in seinen Rechten verletzen.
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