Rechtsprechung
   VG Augsburg, 17.09.2013 - Au 3 K 13.476, Au 3 K 13.476   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,34732
VG Augsburg, 17.09.2013 - Au 3 K 13.476, Au 3 K 13.476 (https://dejure.org/2013,34732)
VG Augsburg, Entscheidung vom 17.09.2013 - Au 3 K 13.476, Au 3 K 13.476 (https://dejure.org/2013,34732)
VG Augsburg, Entscheidung vom 17. September 2013 - Au 3 K 13.476, Au 3 K 13.476 (https://dejure.org/2013,34732)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2013,34732) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Schwerbehinderter Mensch; personenbedingte Kündigung; Zustimmung des Integrationsamts; maßgeblicher Zeitpunkt; Fehlzeitenprognose

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Zustimmung des Integrationsamts zur personenbedingten ordentlichen Kündigung eines schwerbehinderten Geld- und Werttransportfahrers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • VGH Bayern, 28.09.2010 - 12 B 10.1088

    SchwerbehindertenrechtZustimmung zur ordentlichen Kündigung; Nachschieben von

    Auszug aus VG Augsburg, 17.09.2013 - Au 3 K 13.476
    Die Entscheidung über die Zustimmung zur Kündigung oder deren Versagung liegt - wie dargelegt - im pflichtgemäßen Ermessen des Integrationsamtes, wobei die vom Arbeitgeber geltend gemachten Kündigungsgründe mit den Schutzinteressen des behinderten Arbeitnehmers unter Berücksichtigung der in § 89 SGB IX vorgesehenen Einschränkungen abwägen sind (vgl. BayVGH, U.v. 28.9.2010 - 12 B 10.1088 - juris).

    Allerdings darf das Integrationsamt an einer offensichtlich unwirksamen Kündigung in dem Sinne, dass die Unwirksamkeit der Kündigung "ohne jeden vernünftigen Zweifel in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht offen zu Tage liegt und sich jedem Kundigen geradezu aufdrängt", nicht mitwirken (vgl. BVerwG, U.v. 2.7.1992, a.a.O.; BayVGH, U.v. 28.9.2010, a.a.O.).

  • BVerwG, 19.10.1995 - 5 C 24.93

    Schwerbehindertenrecht: Ermittlungspflicht der Hauptfürsorgestelle bei

    Auszug aus VG Augsburg, 17.09.2013 - Au 3 K 13.476
    Das Integrationsamt hat, anknüpfend an den Antrag des Arbeitgebers auf Zustimmung zur Kündigung, all das zu ermitteln und zu berücksichtigen, was erforderlich ist, um die Interessen des Arbeitgebers und des schwerbehinderten Arbeitnehmers gegeneinander abwägen zu können; es darf sich dabei nicht auf eine bloße Prüfung der Schlüssigkeit der Angaben des Arbeitgebers, mit denen dieser die Kündigung begründet, beschränken (BVerwG, U.v. 19.10.1995 - 5 C 24/93 - BVerwGE 99, 336).

    Ein "Durchschleppen" des Schwerbehinderten kann vom Arbeitgeber jedoch grundsätzlich nicht, sondern allenfalls in eng begrenzten Ausnahmefällen verlangt werden (vgl. BVerwG, U.v. 19.10.1995 - 5 C 24/93 - BVerwGE 99, 336).

  • BVerwG, 02.07.1992 - 5 C 51.90

    Befangenheit, Verlust des Rechts zur Ablehnung im Widerspruchsverfahren;

    Auszug aus VG Augsburg, 17.09.2013 - Au 3 K 13.476
    Vielmehr kann der Schwerbehinderte, wenn das Integrationsamt der Kündigung zugestimmt hat, arbeitsgerichtlich klären lassen, ob die Kündigung im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes sozial gerechtfertigt ist (vgl. BVerwG, U.v. 2.7.1992 - 5 C 51/90 - BVerwGE 90, 287/293).

    Allerdings darf das Integrationsamt an einer offensichtlich unwirksamen Kündigung in dem Sinne, dass die Unwirksamkeit der Kündigung "ohne jeden vernünftigen Zweifel in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht offen zu Tage liegt und sich jedem Kundigen geradezu aufdrängt", nicht mitwirken (vgl. BVerwG, U.v. 2.7.1992, a.a.O.; BayVGH, U.v. 28.9.2010, a.a.O.).

  • VG Augsburg, 07.02.2012 - Au 3 K 11.1470

    Schwerbehindertenrecht; personenbedingte Kündigung; Dauererkrankung;

    Auszug aus VG Augsburg, 17.09.2013 - Au 3 K 13.476
    Das erkennende Gericht hat keine rechtlichen Zweifel daran, dass die vom Integrationsamt erteilte Rechtsbehelfsbelehrung, die entsprechend Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO) auf ein lediglich fakultatives Widerspruchsverfahren hinweist, auch im Hinblick auf § 118 Abs. 1 Satz 2 des Sozialgesetzbuchs Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX) zutreffend ist bzw. richtig erteilt wurde (vgl. VG Augsburg, U.v. 7.2.2012 - Au 3 K 11.1470 - juris).

    Nachdem sich der Kläger gegen die Einlegung eines Widerspruchs und für die unmittelbare Erhebung einer Klage entschieden hat, muss der Zeitpunkt des Bescheidserlasses als maßgeblich angenommen werden (vgl. VG Augsburg, U.v. 7.2.2012 - Au 3 K 11.1470 - juris).

  • BVerwG, 18.09.1989 - 5 B 100.89

    Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten - Anforderungen an

    Auszug aus VG Augsburg, 17.09.2013 - Au 3 K 13.476
    Ist der Schwerbehinderte krankheits- oder behinderungsbedingt nicht zur Fortsetzung der Arbeit am bisherigen Arbeitsplatz in der Lage, sind an die Zumutbarkeitsgrenze beim Arbeitgeber besonders hohe Anforderungen zu stellen, um auch den im Schwerbehindertenrecht zum Ausdruck gekommenen Schutzgedanken der Rehabilitation verwirklichen zu können (vgl. BVerwG, B.v. 18.09.1989 - 5 B 100/89 - Buchholz 436.61 § 15 SchwbG Nr. 2 und juris).
  • BVerwG, 11.09.1990 - 5 B 63.90

    Arbeitgeberpflichten bei Kündigung eines Schwerbehinderten

    Auszug aus VG Augsburg, 17.09.2013 - Au 3 K 13.476
    Es wird ihm aber zugemutet, den Schwerbehinderten nach Möglichkeit umzusetzen, d.h. ihm im Rahmen der vorhandenen Arbeitsplätze einen geeigneten anderen Arbeitsplatz zuzuweisen (BVerwG, B.v. 11.9.1990 - 5 B 63/90 - Buchholz 436.61 § 15 SchwbG 1986 Nr. 4 und juris).
  • BVerwG, 07.03.1991 - 5 B 114.89

    Maßgeblicher Sachverhalt bei der Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten

    Auszug aus VG Augsburg, 17.09.2013 - Au 3 K 13.476
    Letzteres ist nur dann der Fall, wenn gegen einen Zustimmungsbescheid Widerspruch erhoben wird (vgl. BVerwG, B.v. 7.3.1991 - 5 B 114/89 -, NZA 1991, 511 und juris), was - wie dargelegt - nach Art. 15 Abs. 1 Nr. 4 AGVwGO fakultativ zulässig ist.
  • VG Augsburg, 04.11.2014 - Au 3 K 14.40

    Schwerbehinderte; Ordentliche Kündigung (verhaltensbedingt); Zustimmung;

    Die Aufklärungspflicht, die ihre Rechtsgrundlage in § 20 SGB X findet, wird verletzt, wenn das Integrationsamt sich damit begnügt, das Vorbringen des Arbeitgebers, soweit es im Rahmen der nach § 85 SGB IX gebotenen Interessenabwägung zu berücksichtigen ist, nur auf seine Schlüssigkeit hin zu überprüfen (siehe zum Ganzen: BVerwG, U.v. 19.10.1995 - 5 C 24/93 - BVerwGE 99, 336 - juris Rn. 14; U.v. 28.11.1958 - V C 32.56 - BVerwGE 8, 46 - juris Rn. 39; VG Augsburg, U.v. 17.9.2013 - Au 3 K 13.476 - juris Rn. 58; U.v. 29.9.2009 - Au 3 K 09.697 - juris Rn. 25-29).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht