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   VG Augsburg, 17.09.2013 - Au 3 K 13.698   

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VG Augsburg, 17.09.2013 - Au 3 K 13.698 (https://dejure.org/2013,34733)
VG Augsburg, Entscheidung vom 17.09.2013 - Au 3 K 13.698 (https://dejure.org/2013,34733)
VG Augsburg, Entscheidung vom 17. September 2013 - Au 3 K 13.698 (https://dejure.org/2013,34733)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Ordentliche verhaltensbedingte Kündigung; schwerbehinderter Mensch; Zusammenhang; Auflösung des Arbeitsverhältnisses

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Ordentliche verhaltensbedingte Kündigung - schwerbehinderter Mensch - Zusammenhang - Auflösung des Arbeitsverhältnisses

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (21)

  • BAG, 25.11.1980 - 6 AZR 210/80

    Restitutionsgrund des ZPO

    Auszug aus VG Augsburg, 17.09.2013 - Au 3 K 13.698
    Freilich lag die "Verspätung" nicht im Einflussbereich des Klägers: Denn die Arbeitsgerichte entscheiden nach eigenem Ermessen, ob sie ihr Verfahren aussetzen, bis der verwaltungsgerichtliche Streit um die Aufhebung des Zustimmungsbescheids rechtskräftig entschieden ist (vgl. BAG Urteil vom 25.11.1980 BAGE 34, 275/278 = AP Nr. 7 zu § 12 SchwbG = NJW 1981, 2023).

    Das Bundesarbeitsgericht hat in vergleichbaren Fällen, in denen die Arbeitsgerichte ihr Verfahren nicht ausgesetzt und die Kündigungsschutzklage rechtskräftig abgewiesen hatten und in denen die Verwaltungsgerichte danach den Zustimmungsbescheid aufhoben, die Restitutionsklage gemäß § 580 Nr. 6 ZPO für gegeben erachtet (Urteil vom 25.11.1980 a.a.O.; Urteil vom 17.6.1998 Az. 2 AZR 519/97 veröffentlich in juris).

    Die Restitutionsklage ist nach der Rechtsprechung in entsprechender Anwendung des § 580 Nr. 6 ZPO auch statthaft, wenn das angegriffene Urteil auf einem später aufgehobenen Verwaltungsakt beruht (BGH Urteil vom 21.1.1988 MDR 1988, 566; BAG Urteil vom 25.11.1980 a.a.O.).

  • BVerwG, 12.07.2012 - 5 C 16.11

    Anfechtungsklage; Rechtsschutzinteresse; Fiktion; Fiktion eines Verwaltungsakts;

    Auszug aus VG Augsburg, 17.09.2013 - Au 3 K 13.698
    Hinsichtlich der Frage, wann ein solcher Zusammenhang anzunehmen ist, kann auf die in der Rechtsprechung, insbesondere auch vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Grundsätze zu § 91 Abs. 4 SGB IX zurückgegriffen werden (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 12.7.2012 - 5 C 16/11 - BVerwGE 143, 325).

    Ein Zusammenhang zwischen Behinderung und Kündigungsgrund ist anzunehmen, wenn sich das zur Begründung der Kündigung herangezogene Verhalten zwanglos aus der der festgestellten Behinderung zugrunde liegenden Beeinträchtigung ergibt und der Zusammenhang nicht nur ein entfernter ist (vgl. BVerwG, U.v. 12.7.2012, a.a.O.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.01.2009 - 12 A 2094/08

    Zustimmung des Integrationsamtes zur außerordentlichen Kündigung

    Auszug aus VG Augsburg, 17.09.2013 - Au 3 K 13.698
    Das trifft dann zu, wenn der als Kündigungsgrund geltend gemachte Lebenssachverhalt erkennbar unzutreffend oder die Kündigungsabsicht von unsachlichen oder willkürlichen Erwägungen getragen ist (BVerwG, B.v. 18.9.1996 - 5 B 109/96 - Buchholz 436.61 § 21 SchwbG Nr. 8 und juris; BayVGH vom BayVGH, B.v. 22.5.2012 - 12 ZB 12.88 - und B.v. 18.10.2010 - 12 ZB 10.1790 - beide juris; OVG NRW, B.v. 22.1.2009 - 12 A 2094/08 - juris, m.w.N.).

    Bei verhaltensbedingten Kündigungen aufgrund von Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers, wie hier, trifft dies dann zu, wenn die jeweils festgestellte Behinderung unmittelbar oder mittelbar zu Defiziten in der Einsichtsfähigkeit und/oder Verhaltenssteuerung des schwerbehinderten Arbeitnehmers geführt hat, denen behinderungsbedingt nicht entgegengewirkt werden konnte, und das einer Kündigung zugrunde liegende Verhalten des schwerbehinderten Arbeitnehmers gerade auf diese behinderungsbedingte, mangelhafte Verhaltenssteuerung zurückzuführen ist (vgl. z. B. OVG NRW, B.v. 22.1.2009, a.a.O.).

  • VGH Bayern, 27.11.2006 - 9 BV 05.2467

    Bedarf der Auflösungsantrag des Arbeitgebers nach § 9 Abs. 1 S. KSCHG dem

    Auszug aus VG Augsburg, 17.09.2013 - Au 3 K 13.698
    Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (U.v. 27.11.2006 - 9 BV 05.2467 - juris), der sich das erkennende Gericht anschließt, besteht für die Anfechtungsklage eines schwerbehinderten Arbeitnehmers zum Verwaltungsgericht, mit der die Aufhebung vom Integrationsamt erteilten Zustimmung zur Kündigung begehrt wird, auch dann noch ein Rechtsschutzbedürfnis, wenn das Arbeitsgericht bereits rechtskräftig festgestellt hat, dass zwar das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung aus Gründen des § 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) nicht aufgelöst wurde, das Arbeitsgericht jedoch das Arbeitsverhältnis auf Antrag des Arbeitgebers gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG aufgelöst hat.

    Dass die Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG selbst keiner integrationsamtlichen Zustimmung bedarf, wie die Beigeladene unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U.v. 11.5.2996 - 5 B 24/06 - Behindertenrecht 2007, 107 f. und juris) zutreffend ausführt, ändert daran nichts (vgl. BayVGH, U.v. 27.11.2006, a.a.O.).

  • VG Augsburg, 07.02.2012 - Au 3 K 11.1470

    Schwerbehindertenrecht; personenbedingte Kündigung; Dauererkrankung;

    Auszug aus VG Augsburg, 17.09.2013 - Au 3 K 13.698
    Das erkennende Gericht hat keine rechtlichen Zweifel daran, dass die vom Integrationsamt erteilte Rechtsbehelfsbelehrung, die entsprechend Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO) auf ein (lediglich) fakultatives Widerspruchsverfahren hinweist, auch im Hinblick auf § 118 Abs. 1 Satz 2 des Sozialgesetzbuchs Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX) zutreffend ist bzw. richtig erteilt wurde (vgl. VG Augsburg, U.v. 7.2.2012 - Au 3 K 11.1470 - juris).

    Nachdem sich die Klägerin gegen die Einlegung eines Widerspruchs und für die unmittelbare Erhebung einer Klage entschieden hat, muss der Zeitpunkt des Bescheidserlasses als maßgeblich angenommen werden (vgl. VG Augsburg, U.v. 7.2.2012, a.a.O.).

  • VGH Bayern, 22.05.2012 - 12 ZB 12.88

    Schwerbehindertenrecht Keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der

    Auszug aus VG Augsburg, 17.09.2013 - Au 3 K 13.698
    Das trifft dann zu, wenn der als Kündigungsgrund geltend gemachte Lebenssachverhalt erkennbar unzutreffend oder die Kündigungsabsicht von unsachlichen oder willkürlichen Erwägungen getragen ist (BVerwG, B.v. 18.9.1996 - 5 B 109/96 - Buchholz 436.61 § 21 SchwbG Nr. 8 und juris; BayVGH vom BayVGH, B.v. 22.5.2012 - 12 ZB 12.88 - und B.v. 18.10.2010 - 12 ZB 10.1790 - beide juris; OVG NRW, B.v. 22.1.2009 - 12 A 2094/08 - juris, m.w.N.).
  • BVerwG, 19.10.1995 - 5 C 24.93

    Schwerbehindertenrecht: Ermittlungspflicht der Hauptfürsorgestelle bei

    Auszug aus VG Augsburg, 17.09.2013 - Au 3 K 13.698
    Das Bundesverwaltungsgericht hat mehrfach betont, dass der Schwerbehindertenschutz an Gewicht gewinnt, wenn die Kündigung des Arbeitsverhältnisses auf Gründe gestützt wird, die in der Behinderung selbst ihre Ursache haben, und dass infolgedessen an die bei der interessenabwägenden Ermessensentscheidung zu berücksichtigende Zumutbarkeitsgrenze für den Arbeitgeber besonders hohe Anforderungen zu stellen sind, um dem im Schwerbehindertenrecht zum Ausdruck kommenden Schutzgedanken der Rehabilitation angemessen Rechnung zu tragen (vgl. z.B. 19.10.1995 - 5 C 24/93 - BVerwGE 99, 336 ).
  • BVerwG, 18.09.1996 - 5 B 109.96

    Außerordentliche Kündigung eines Schwerbehinderten, Prüfkompetenz der

    Auszug aus VG Augsburg, 17.09.2013 - Au 3 K 13.698
    Das trifft dann zu, wenn der als Kündigungsgrund geltend gemachte Lebenssachverhalt erkennbar unzutreffend oder die Kündigungsabsicht von unsachlichen oder willkürlichen Erwägungen getragen ist (BVerwG, B.v. 18.9.1996 - 5 B 109/96 - Buchholz 436.61 § 21 SchwbG Nr. 8 und juris; BayVGH vom BayVGH, B.v. 22.5.2012 - 12 ZB 12.88 - und B.v. 18.10.2010 - 12 ZB 10.1790 - beide juris; OVG NRW, B.v. 22.1.2009 - 12 A 2094/08 - juris, m.w.N.).
  • BVerwG, 02.07.1992 - 5 C 51.90

    Befangenheit, Verlust des Rechts zur Ablehnung im Widerspruchsverfahren;

    Auszug aus VG Augsburg, 17.09.2013 - Au 3 K 13.698
    Es ist nicht Aufgabe des Integrationsamtes, (schwierige) arbeitsrechtliche Fragen über die Notwendigkeit einer vorherigen Abmahnung oder auch die Verhältnismäßigkeit der Kündigung zu entscheiden; die Klärung dieser Fragen muss dem Arbeitsgericht im Kündigungsschutzprozess vorbehalten bleiben (vgl. BVerwG, U.v. 2.7.1992 - 5 C 51/90 - BVerwGE 90, 287 ff.).
  • VGH Bayern, 18.10.2010 - 12 ZB 10.1790

    SchwerbehindertenrechtAußerordentliche Kündigung;Keine ernstlichen Zweifel an der

    Auszug aus VG Augsburg, 17.09.2013 - Au 3 K 13.698
    Das trifft dann zu, wenn der als Kündigungsgrund geltend gemachte Lebenssachverhalt erkennbar unzutreffend oder die Kündigungsabsicht von unsachlichen oder willkürlichen Erwägungen getragen ist (BVerwG, B.v. 18.9.1996 - 5 B 109/96 - Buchholz 436.61 § 21 SchwbG Nr. 8 und juris; BayVGH vom BayVGH, B.v. 22.5.2012 - 12 ZB 12.88 - und B.v. 18.10.2010 - 12 ZB 10.1790 - beide juris; OVG NRW, B.v. 22.1.2009 - 12 A 2094/08 - juris, m.w.N.).
  • BGH, 21.01.1988 - III ZR 252/86

    Zusammenhang zwischen Restitutionsgrund und Vorentscheidung

  • BAG, 10.11.1994 - 2 AZR 207/94

    Auflösungsantrag des Arbeitgebers

  • BVerwG, 07.03.1991 - 5 B 114.89

    Maßgeblicher Sachverhalt bei der Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten

  • BAG, 29.01.1981 - 2 AZR 1055/78

    Auflösung des Arbeitsvertrages - Änderungskündigung - Kündigung -

  • BAG, 27.09.2001 - 2 AZR 176/00

    Auflösungsantrag - leitender Angestellter

  • BAG, 27.09.2001 - 2 AZR 389/00

    Präklusion - Bindungswirkungen bei einer auf die Auflösung des

  • BAG, 24.11.2011 - 2 AZR 429/10

    Schwerbehinderter Mensch - Kündigungserklärungsfrist

  • BAG, 09.10.1979 - 6 AZR 1059/77

    Auflösung des Arbeitsverhältnisses - Kündigung - Sozialwidrigkeit -

  • BAG, 21.09.2000 - 2 AZN 576/00

    Auflösungsantrag des Arbeitgebers

  • BAG, 17.06.1998 - 2 AZR 519/97
  • BAG, 30.04.1987 - 2 AZR 302/86

    Auflösungsantrag des Arbeitnehmers bei Sozialwidrigkeit - Unwirksamkeit der

  • VG Augsburg, 04.11.2014 - Au 3 K 14.40

    Schwerbehinderte; Ordentliche Kündigung (verhaltensbedingt); Zustimmung;

    Nachdem der Beigeladene einen eigenen (Klageabweisungs-) Antrag gestellt, sich somit nach § 154 Abs. 3 VwGO einem Kostenrisiko ausgesetzt hat, entspricht es der Billigkeit, der unterlegenen Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 VwGO - vgl. VG Augsburg, U.v. 17.9.2013 - Au 3 K 13.698 - juris Rn. 60).
  • VG Stade, 12.12.2017 - 4 A 2438/16

    Kündigung; maßgeblicher Zeitpunkt; nicht anerkannte Behinderung; Prüfungsmaßstab;

    Denn er kann im Falle der Aufhebung des Zustimmungsbescheides des Beklagten eine Wiederaufnahme des arbeitsgerichtlichen Verfahrens im Wege einer Restitutionsklage nach § 79 Satz 1 Arbeitsgerichtsgesetz i. V. m. § 580 Nr. 6 ZPO geltend machen und auf eine Ablehnung des - bislang stattgegebenen - Antrags auf Auflösung seines Arbeitsverhältnisses hinwirken (vgl. Hamburgisches OVG, Urt. v. 10.12.2014 - 4 Bf 159/12 -, juris Rn. 36; Bay. VGH, Urt. v. 27.11.2006 - 9 BV 05.2467 -, juris Rn. 43 ff.; VG Augsburg, Urt. v. 17.09.2013 - Au 3 K 13.698 -, juris Rn. 35 ff.).

    Dann kann es aber nicht Aufgabe des Beklagten sein - und ist es auch nicht -, (schwierige) arbeitsrechtliche Fragen zur Notwendigkeit einer Abmahnung zu klären; dies obliegt vielmehr den Arbeitsgerichten (vgl. BVerwG, Urt. v. 02.07.1992 - 5 C 51/90 -, juris Rn. 25; VG Augsburg, Urt. v. 17.09.2013 - Au 3 K 13.698 -, juris Rn. 49).

  • VG München, 05.12.2019 - M 15 K 18.2871

    Zustimmung zur verhaltensbedingten außerordentlichen Kündigung mit sozialer

    Während das Vorliegen eines Zusammenhangs zwischen der anerkannten Behinderung und dem Kündigungsgrund wesentlich für die Bestimmung des schwerbehindertenrechtlichen Schutzniveaus ist, welches der Beklagte vorliegend als hoch ansah, kommt es dagegen auf ein Kausalverhältnis zwischen dem angeblich erlittenen Mobbing und der Schwerbehinderung bzw. dem Kündigungsgrund nicht an (vgl. VG Augsburg, U.v. 17.9.2013 - Au 3 K 13.698 - juris Rn. 53).
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