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   VG Augsburg, 17.10.2013 - Au 6 K 13.1174   

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VG Augsburg, 17.10.2013 - Au 6 K 13.1174 (https://dejure.org/2013,32699)
VG Augsburg, Entscheidung vom 17.10.2013 - Au 6 K 13.1174 (https://dejure.org/2013,32699)
VG Augsburg, Entscheidung vom 17. Oktober 2013 - Au 6 K 13.1174 (https://dejure.org/2013,32699)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Antrag auf Erhöhung des Wohngelds;Wohngeldrechtliche Berücksichtigung eines von den Eltern der Klägerin gewährten "Überbrückungsgeldes" zu Gunsten der Kinder

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • OVG Schleswig-Holstein, 23.04.2008 - 2 LB 46/07

    Darlehen; Einkommen; Leistungen Dritter; Unterhaltsleistung; Wohngeld

    Auszug aus VG Augsburg, 17.10.2013 - Au 6 K 13.1174
    Dennoch ist für die Bejahung eines Darlehens regelmäßig erforderlich, dass durch einen schriftlichen Darlehensvertrag, in dem Höhe, Laufzeit des Darlehens und die Höhe der vereinbarten Zinsen und die Tilgung angegeben sind, nachgewiesen wird, dass das Darlehen tatsächlich zurückgezahlt werden soll (BayVGH, B.v. 27.1.2006 - 9 C 05.3109 - juris Rn. 15; gegen das Erfordernis einer schriftlichen Vereinbarung OVG SH, U.v. 23.4.2008 - 2 LB 46/07 - NVwZ-RR 2009, 119/120).

    Ob ein wohngeldrechtlich nicht zu berücksichtigendes Darlehen vorliegt, ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung der Zuwendung und der sie begleitenden Umstände zu bestimmen (vgl. OVG Schleswig, U.v. 23.4.2008 - 2 LB 46/07 - NVwZ-RR 2009, 119/120; OVG NRW, B.v. 22.9.2011 - 14 A 1949/11 - juris Rn. 5).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.09.2011 - 14 A 1949/11

    Sozialrechtliche Einordnung von Leistungen der Eltern an das studierende Kind als

    Auszug aus VG Augsburg, 17.10.2013 - Au 6 K 13.1174
    Dies gilt insbesondere dann, wenn sie von den Eltern oder nahen Verwandten zur Bestreitung des Lebensunterhalts gewährt werden und angesichts der finanziellen Situation des Zahlungsempfängers nicht abgesehen werden kann, über welchen Zeitraum entsprechende Zahlungen erfolgen werden und ob und gegebenenfalls wann der Empfänger die gewährten Mittel zurückerstatten wird (OVG NRW, B.v. 22.9.2011 - 14 A 1949/11 - juris Rn. 7).

    Ob ein wohngeldrechtlich nicht zu berücksichtigendes Darlehen vorliegt, ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung der Zuwendung und der sie begleitenden Umstände zu bestimmen (vgl. OVG Schleswig, U.v. 23.4.2008 - 2 LB 46/07 - NVwZ-RR 2009, 119/120; OVG NRW, B.v. 22.9.2011 - 14 A 1949/11 - juris Rn. 5).

  • VGH Bayern, 27.01.2006 - 9 C 05.3109
    Auszug aus VG Augsburg, 17.10.2013 - Au 6 K 13.1174
    Dennoch ist für die Bejahung eines Darlehens regelmäßig erforderlich, dass durch einen schriftlichen Darlehensvertrag, in dem Höhe, Laufzeit des Darlehens und die Höhe der vereinbarten Zinsen und die Tilgung angegeben sind, nachgewiesen wird, dass das Darlehen tatsächlich zurückgezahlt werden soll (BayVGH, B.v. 27.1.2006 - 9 C 05.3109 - juris Rn. 15; gegen das Erfordernis einer schriftlichen Vereinbarung OVG SH, U.v. 23.4.2008 - 2 LB 46/07 - NVwZ-RR 2009, 119/120).

    Insbesondere in den Fällen, in denen die Darlehen für den Lebensunterhalt aufgewendet werden, sind diese wie Einkommen zu behandeln, wenn mit der Rückzahlung entweder überhaupt nicht oder doch nur bei Eintritt eines ungewissen Ereignisses gerechnet werden kann (BVerwG, U.v. 30.11.1972 - VIII C 81.71 - BVerwGE 41, 220/226; BayVGH, B.v. 27.1.2006 - 9 C 05.3109 - juris Rn. 15).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.11.2009 - 12 E 276/09

    Anspruch auf Bewilligung eines höheren Wohngeldes i.R.d. Ermittlung des

    Auszug aus VG Augsburg, 17.10.2013 - Au 6 K 13.1174
    Erforderlich für die Anerkennung als Darlehen auch im wohngeldrechtlichen Sinn ist jedoch, dass die reale Zurückzahlung des Darlehens zum Zeitpunkt des Darlehensabschlusses in absehbarer Zeit erwartet werden kann (OVG NRW, B.v. 10.11.2009 - 12 E 276/09 - juris Rn. 6).
  • VG Augsburg, 19.04.2011 - Au 6 K 11.116

    Wohngeld; Berücksichtigung eines Privatdarlehens

    Auszug aus VG Augsburg, 17.10.2013 - Au 6 K 13.1174
    Ebenso müssen verbindliche Vereinbarungen über die Zinszahlungen und die Rückzahlungsmodalitäten vereinbart sein (VG Augsburg, U.v. 19.4.2011 - Au 6 K 11.116 - juris Rn. 32).
  • BVerwG, 30.11.1972 - VIII C 81.71

    Versagung des Wohngeldes wegen Zumutbarkeit der Zahlung der vollen Miete -

    Auszug aus VG Augsburg, 17.10.2013 - Au 6 K 13.1174
    Insbesondere in den Fällen, in denen die Darlehen für den Lebensunterhalt aufgewendet werden, sind diese wie Einkommen zu behandeln, wenn mit der Rückzahlung entweder überhaupt nicht oder doch nur bei Eintritt eines ungewissen Ereignisses gerechnet werden kann (BVerwG, U.v. 30.11.1972 - VIII C 81.71 - BVerwGE 41, 220/226; BayVGH, B.v. 27.1.2006 - 9 C 05.3109 - juris Rn. 15).
  • VG München, 17.05.2018 - M 22 K 16.1853

    Wohngeldanspruch: Zahlungen eines nahen Angehörigen als zu berücksichtigendes

    Demgegenüber spricht es etwa gegen die Glaubhaftigkeit der Behauptung einer wirksamen Darlehensschuld, wenn der Inhalt der Abrede (insbesondere die Darlehenshöhe sowie die Rückzahlungsmodalitäten) und der Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht substantiiert dargelegt werden (vgl. zur Berücksichtigung weiterer Indizien insbesondere BVerwG, U.v. 4.9.2008 - 5 C 30/07 - juris Rn. 27 und VG Augsburg, U.v. 17.10.2013 - Au 6 K 13.1174 - juris Rn. 18).

    Insbesondere sind Darlehen, die für den Lebensunterhalt verwendet werden, jedenfalls dann wie Einnahmen zu behandeln, wenn mit der Rückzahlung entweder überhaupt nicht oder doch nur bei Eintritt eines ungewissen Ereignisses gerechnet werden kann (vgl hierzu BVerwG, U.v. 30.11.1972 - VIII C 81.71 - juris Rn. 24; BayVGH, B.v. 23.12.2004 - 9 C 04.2900 - juris Rn. 18; B.v. 27.1.2006 - 9 C 05.3109 - juris Rn.15; VG Augsburg, U.v. 17.10.2013 - Au 6 K 13.1174 - juris Rn. 17).

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