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   VG Augsburg, 18.08.2014 - Au 4 V 14.1198   

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VG Augsburg, 18.08.2014 - Au 4 V 14.1198 (https://dejure.org/2014,27518)
VG Augsburg, Entscheidung vom 18.08.2014 - Au 4 V 14.1198 (https://dejure.org/2014,27518)
VG Augsburg, Entscheidung vom 18. August 2014 - Au 4 V 14.1198 (https://dejure.org/2014,27518)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Durchsuchungsanordnung; sofortige Sicherstellung von Waffen; Gefahr missbräuchlicher Verwendung auf Grund telefonischer Drohung

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (9)

  • VG Augsburg, 22.12.2010 - Au 4 V 10.1968

    Sicherstellung von Waffen; Wohnungsdurchsuchung

    Auszug aus VG Augsburg, 18.08.2014 - Au 4 V 14.1198
    Für den Antrag auf richterliche Durchsuchungsanordnung vom 13. August 2014 ist der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO gegeben, weil die begehrte Durchsuchungsanordnung im Zusammenhang mit einer Verwaltungsvollstreckung eines Bescheids aus dem öffentlich-rechtlichen Waffenrecht steht (vgl. VG Augsburg, B.v. 22.12.2010 - Au 4 V 10.1968 - juris Rn. 6).

    Zur Entscheidung des Antrags auf Erteilung der Durchsuchungsanordnung nach Art. 13 Abs. 2 GG in Verbindung mit § 46 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 ist die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Augsburg zuständig (§ 5 Abs. 3 VwGO; VG Augsburg, B.v. 22.12.2010 a.a.O., juris Rn. 6).

    Es liegt dementsprechend keine Vollstreckung einer nach § 46 Abs. 2 WaffG verfügten Abgabeverpflichtung der Schusswaffen vor, die nach Art. 37 Abs. 3 Satz 1 VwZVG zu vollstrecken wäre (vgl. VG Augsburg, B.v. 22.12.2010 - Au 4 V 10.1968 - juris Rn. 8; BayVGH, B.v. 23.2.2000 - 21 C 99.1406 - juris Rn. 23).

    Zwar hat das Gericht im Rahmen des § 46 Abs. 4 Satz 2 WaffG nur das Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen und in der Regel nicht die Rechtmäßigkeit des zu vollziehenden Verwaltungsakts zu prüfen, jedoch darf die Vollstreckung eines offenkundig und prima facie rechtswidrigen Verwaltungsaktes nicht gestattet werden, da ansonsten der Richtervorbehalt nach Art. 13 Abs. 2 GG bzw. § 46 Abs. 4 Satz 2 WaffG eine bloße Formsache wäre (VG Augsburg, B.v. 22.12.2010 - Au 4 V 10.1968 - juris Rn. 21; VG Trier, B.v. 13.3.2012 - 1 N 261/12.TR - juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 23.2.2000 - 21 C 99.1406 - juris Rn. 33; VG Ansbach, B.v. 28.3.2013 - An 15 X 13.00641 - juris Rn. 2).

    Wegen der Gefahr missbräuchlicher Verwendung durch Begehung von Straftaten mit Waffengewalt muss die Sicherstellung als Zwangsmittel entgegen Art. 36 Abs. 1 Satz 1 VwZVG auch nicht vorher angedroht werden (vgl. VG Ansbach, B.v. 28.3.2013 - AN 15 X 13.00641 - juris Rn. 6; VG Augsburg, B.v. 22.12.2010 - Au 4 V 10.1968 - juris Rn. 18).

    Denn die richterliche Prüfung einer Wohnungsdurchsuchung kann die Einhaltung der rechtlichen Grundlagen nicht für unbestimmte Zeit gewährleisten (BVerfG, B.v. 27.5.1997 - 2 BvR 1992/92 - BVerfGE 96, 44 - juris Rn. 25 ff; VG Augsburg, B.v. 22.12.2010 - Au 4 V 10.1968 - juris Rn. 24; VG Sigmaringen, B.v. 24.2.2005 - 7 K 301/05 - juris Rn. 14).

    Eine richterliche Anordnung zur Durchsuchung von nicht zur Wohnung gehörenden Nebenräumen oder von Fahrzeugen ist nach Art. 13 Abs. 1 und 2 GG nicht erforderlich (VG Augsburg, B.v. 22.12.2010 - Au 4 V 10.1968 - juris Rn. 23).

    Schließlich war der Antragsgegner auch nicht vor Erlass des Durchsuchungsbeschlusses anzuhören (VG Augsburg, B.v. 22.12.2000 - Au 4 V 10.1968 - juris Rn. 20; BVerfG, B.v. 16.6.1981 - 1 BvR 1094/80 - BVerfGE 57, 346 - juris Rn. 52 ff), da eine Anhörung den Durchsuchungserfolg gefährden könnte.

    Die hier aufgrund der geschilderten Umstände drohende Gefahr, der Antragsgegner werde seine Waffen bei Kenntnis der waffenrechtlichen Verfügung und Durchsuchung die Waffen aus der Wohnung bringen und so den Verwaltungszwang ins Leere laufen lassen, rechtfertigt deshalb das Absehen von einer vorherigen Anhörung (VG Augsburg, B.v. 22.12.2010 - Au 4 V 10.1968 - juris Rn. 20).

  • VG Ansbach, 28.03.2013 - AN 15 X 13.00641

    Durchsuchungsanordnung nach Art. 13 Abs. 2 GG

    Auszug aus VG Augsburg, 18.08.2014 - Au 4 V 14.1198
    Zwar hat das Gericht im Rahmen des § 46 Abs. 4 Satz 2 WaffG nur das Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen und in der Regel nicht die Rechtmäßigkeit des zu vollziehenden Verwaltungsakts zu prüfen, jedoch darf die Vollstreckung eines offenkundig und prima facie rechtswidrigen Verwaltungsaktes nicht gestattet werden, da ansonsten der Richtervorbehalt nach Art. 13 Abs. 2 GG bzw. § 46 Abs. 4 Satz 2 WaffG eine bloße Formsache wäre (VG Augsburg, B.v. 22.12.2010 - Au 4 V 10.1968 - juris Rn. 21; VG Trier, B.v. 13.3.2012 - 1 N 261/12.TR - juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 23.2.2000 - 21 C 99.1406 - juris Rn. 33; VG Ansbach, B.v. 28.3.2013 - An 15 X 13.00641 - juris Rn. 2).

    Zudem sieht § 46 Abs. 4 WaffG ausdrücklich eine Durchsuchung zum Zwecke der sofortigen Sicherstellung vor (VG Ansbach, B.v. 28.3.2013 - AN 15 X 13.00641 - juris Rn. 7).

    Wegen der Gefahr missbräuchlicher Verwendung durch Begehung von Straftaten mit Waffengewalt muss die Sicherstellung als Zwangsmittel entgegen Art. 36 Abs. 1 Satz 1 VwZVG auch nicht vorher angedroht werden (vgl. VG Ansbach, B.v. 28.3.2013 - AN 15 X 13.00641 - juris Rn. 6; VG Augsburg, B.v. 22.12.2010 - Au 4 V 10.1968 - juris Rn. 18).

    Denn der Besitz von Waffen ohne Erlaubnis ist gemäß § 52 Abs. 3 Nr. 2 WaffG strafbar (VG Ansbach, B.v. 28.3.2013 - AN 15 X 13.00641 - juris Rn. 6).

    Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass dem Antragsgegner die in Rede stehende Verbotsverfügung vom 13. August 2014 noch nicht bekannt gegeben wurde, diese also im Zeitpunkt des Ergehens des Durchsuchungsbeschlusses noch nicht wirksam im Sinne des Art. 43 Abs. 1 BayVwVfG ist (VG Trier, B.v. 13.3.2013 - 1 N 261/12.TR - juris Rn. 7; VG Ansbach, B.v. 28.3.2013 - AN 15 X 13.00641 - juris Rn. 8; BayVGH, B.v. 23.2.2000 - 21 C 99.1406 - juris Rn. 29).

    Vielmehr kann die notwendige richterliche Gestattung zur Wohnungsdurchsuchung bereits auf Grund dieser mit hoher Wahrscheinlichkeit ernsthaft drohenden (Anscheins-) Gefahr erfolgen, um den sicherheitsrechtlichen Zweck der Sicherstellungsanordnung und deren Vollstreckung zu erreichen (BayVGH, B.v. 23.2.2000 - 21 C 99.1406 - juris Rn. 29; VG Trier, B.v. 13.3.2012 - 1 N 261/12.TR - juris Rn. 7; VG Ansbach, B.v. 28.3.2013 - AN 15 X 13.00641 - juris Rn. 8).

    Die Maßnahme ist auch im Übrigen verhältnismäßig, da die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Schusswaffen durch eine Person, die aufgrund von Anhaltspunkten unsachgemäß und unbedacht mit Waffen und Munition umgehen kann, eine Gefahr darstellt, die das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art. 13 GG zurücktreten lässt (VG Trier, B.v. 13.3.2012 - 1 N 261/12.TR - juris Rn. 11; VG Ansbach, B.v. 28.3.2013 - AN 15 X 13.00641 - juris Rn. 10).

  • VG Trier, 13.03.2012 - 1 N 261/12

    Ein der Sicherstellung von Waffen dienender Durchsuchungsbeschluss kann

    Auszug aus VG Augsburg, 18.08.2014 - Au 4 V 14.1198
    Die beantragte Durchsuchung dient der Durchführung einer Vollstreckungsmaßnahme, nämlich der Anwendung unmittelbaren Zwangs im Falle fehlender Bereitschaft des Antragsgegners zur freiwilligen Herausgabe seiner Waffen (VG Trier, B.v. 13.3.2012 - 1 N 261/12.TR - juris Rn. 3).

    Zwar hat das Gericht im Rahmen des § 46 Abs. 4 Satz 2 WaffG nur das Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen und in der Regel nicht die Rechtmäßigkeit des zu vollziehenden Verwaltungsakts zu prüfen, jedoch darf die Vollstreckung eines offenkundig und prima facie rechtswidrigen Verwaltungsaktes nicht gestattet werden, da ansonsten der Richtervorbehalt nach Art. 13 Abs. 2 GG bzw. § 46 Abs. 4 Satz 2 WaffG eine bloße Formsache wäre (VG Augsburg, B.v. 22.12.2010 - Au 4 V 10.1968 - juris Rn. 21; VG Trier, B.v. 13.3.2012 - 1 N 261/12.TR - juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 23.2.2000 - 21 C 99.1406 - juris Rn. 33; VG Ansbach, B.v. 28.3.2013 - An 15 X 13.00641 - juris Rn. 2).

    Bei einer freiwilligen Herausgabe ist eine zwangsweise Durchsetzung weder erforderlich noch möglich (VG Ansbach, B.v. 28.3.2013 - 7 K 301/05 - juris Rn. 7; VG Trier, B.v. 13.3.2012 - 1 N 261/12.Tr - juris Rn. 9).

    Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass dem Antragsgegner die in Rede stehende Verbotsverfügung vom 13. August 2014 noch nicht bekannt gegeben wurde, diese also im Zeitpunkt des Ergehens des Durchsuchungsbeschlusses noch nicht wirksam im Sinne des Art. 43 Abs. 1 BayVwVfG ist (VG Trier, B.v. 13.3.2013 - 1 N 261/12.TR - juris Rn. 7; VG Ansbach, B.v. 28.3.2013 - AN 15 X 13.00641 - juris Rn. 8; BayVGH, B.v. 23.2.2000 - 21 C 99.1406 - juris Rn. 29).

    In Ausnahmefällen aber kann es ausreichen, wenn die behördliche Anordnung der sofortigen Sicherstellung und der die Wohnungsdurchsuchung gestattende Beschluss dem Betroffenen gleichzeitig bzw. kurz nacheinander zur Kenntnis gebracht werden (VG Trier, B.v. 13.3.2013 - 1 N 261/12.TR - juris Rn. 7).

    Vielmehr kann die notwendige richterliche Gestattung zur Wohnungsdurchsuchung bereits auf Grund dieser mit hoher Wahrscheinlichkeit ernsthaft drohenden (Anscheins-) Gefahr erfolgen, um den sicherheitsrechtlichen Zweck der Sicherstellungsanordnung und deren Vollstreckung zu erreichen (BayVGH, B.v. 23.2.2000 - 21 C 99.1406 - juris Rn. 29; VG Trier, B.v. 13.3.2012 - 1 N 261/12.TR - juris Rn. 7; VG Ansbach, B.v. 28.3.2013 - AN 15 X 13.00641 - juris Rn. 8).

    Die Maßnahme ist auch im Übrigen verhältnismäßig, da die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Schusswaffen durch eine Person, die aufgrund von Anhaltspunkten unsachgemäß und unbedacht mit Waffen und Munition umgehen kann, eine Gefahr darstellt, die das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art. 13 GG zurücktreten lässt (VG Trier, B.v. 13.3.2012 - 1 N 261/12.TR - juris Rn. 11; VG Ansbach, B.v. 28.3.2013 - AN 15 X 13.00641 - juris Rn. 10).

  • VGH Bayern, 23.02.2000 - 21 C 99.1406
    Auszug aus VG Augsburg, 18.08.2014 - Au 4 V 14.1198
    Es liegt dementsprechend keine Vollstreckung einer nach § 46 Abs. 2 WaffG verfügten Abgabeverpflichtung der Schusswaffen vor, die nach Art. 37 Abs. 3 Satz 1 VwZVG zu vollstrecken wäre (vgl. VG Augsburg, B.v. 22.12.2010 - Au 4 V 10.1968 - juris Rn. 8; BayVGH, B.v. 23.2.2000 - 21 C 99.1406 - juris Rn. 23).

    Zwar hat das Gericht im Rahmen des § 46 Abs. 4 Satz 2 WaffG nur das Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen und in der Regel nicht die Rechtmäßigkeit des zu vollziehenden Verwaltungsakts zu prüfen, jedoch darf die Vollstreckung eines offenkundig und prima facie rechtswidrigen Verwaltungsaktes nicht gestattet werden, da ansonsten der Richtervorbehalt nach Art. 13 Abs. 2 GG bzw. § 46 Abs. 4 Satz 2 WaffG eine bloße Formsache wäre (VG Augsburg, B.v. 22.12.2010 - Au 4 V 10.1968 - juris Rn. 21; VG Trier, B.v. 13.3.2012 - 1 N 261/12.TR - juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 23.2.2000 - 21 C 99.1406 - juris Rn. 33; VG Ansbach, B.v. 28.3.2013 - An 15 X 13.00641 - juris Rn. 2).

    Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass dem Antragsgegner die in Rede stehende Verbotsverfügung vom 13. August 2014 noch nicht bekannt gegeben wurde, diese also im Zeitpunkt des Ergehens des Durchsuchungsbeschlusses noch nicht wirksam im Sinne des Art. 43 Abs. 1 BayVwVfG ist (VG Trier, B.v. 13.3.2013 - 1 N 261/12.TR - juris Rn. 7; VG Ansbach, B.v. 28.3.2013 - AN 15 X 13.00641 - juris Rn. 8; BayVGH, B.v. 23.2.2000 - 21 C 99.1406 - juris Rn. 29).

    Da vorliegend die den Waffenbesitz betreffende Maßnahme (Widerruf der Waffenbesitzkarte und Sicherstellungsanordnung) und deren zwangsweise Durchsetzung mit hoher Wahrscheinlichkeit die aus dem konkreten Anlass zu befürchtende Gefahr des Waffenmissbrauchs sofort auszulösen drohen, genügt es, dass die Vollstreckungsvoraussetzungen spätestens zum noch ausstehenden Zeitpunkt der Bekanntgabe des behördlichen Bescheids (und gleichzeitig des die Wohnungsdurchsuchung gestattenden Gerichtsbeschlusses) zur Überzeugung des Gerichts mit hinreichender Wahrscheinlichkeit gegeben sind (BayVGH, B.v. 23.2.2000 - 21 C 99.1406 - juris Rn. 29).

    Vielmehr kann die notwendige richterliche Gestattung zur Wohnungsdurchsuchung bereits auf Grund dieser mit hoher Wahrscheinlichkeit ernsthaft drohenden (Anscheins-) Gefahr erfolgen, um den sicherheitsrechtlichen Zweck der Sicherstellungsanordnung und deren Vollstreckung zu erreichen (BayVGH, B.v. 23.2.2000 - 21 C 99.1406 - juris Rn. 29; VG Trier, B.v. 13.3.2012 - 1 N 261/12.TR - juris Rn. 7; VG Ansbach, B.v. 28.3.2013 - AN 15 X 13.00641 - juris Rn. 8).

  • VG Würzburg, 14.07.2005 - W 5 S 05.645
    Auszug aus VG Augsburg, 18.08.2014 - Au 4 V 14.1198
    Vielmehr muss das Vorliegen der eine Besorgnis missbräuchlicher Waffenanwendung rechtfertigenden Tatsachen grundsätzlich erwiesen sein (VG Würzburg, B.v. 14.7.2005 - W 5 S 05.645 - juris Rn. 13; VG Dresden, B.v. 21.6.2010 - 4 L 74/10 - juris Rn. 2).

    An den zu Grunde zu legenden Grad der Wahrscheinlichkeit, ob ein befürchteter Schaden eintreten wird, sind keine besonders hohen Anforderungen zu stellen, weil der von einer missbräuchlichen Schusswaffenverwendung drohende Schaden erfahrungsgemäß sehr groß und folgenschwer sein kann (VG Würzburg, B.v. 14.7.2005 - W 5 S 05.645 - juris Rn. 13; VG Dresden, B.v. 21.6.2010 - 4 L 74/10 - juris Rn. 2).

    Die Gefahr eines Missbrauchs mit Gefährdung der hohen Rechtsgüter Leben und Gesundheit lässt die Interessen des Antragsgegners, über seine Waffen weiter zu verfügen und sie - innerhalb einer Frist - zurückzugeben, unbrauchbar zu machen oder einem berechtigten Dritten zu überlassen, gegenüber dem besonders hohen öffentlichen Interesse eines ordnungsgemäßen und verantwortungsvollen Umgangs mit Waffen und Munition zurücktreten (VG Würzburg, B.v. 14.7.2005 - W 5 S 05.645 - juris Rn. 15).

  • VG Sigmaringen, 24.02.2005 - 7 K 301/05

    Anordnung einer Wohnungsdurchsuchung zum Zwecke der Sicherstellung einer

    Auszug aus VG Augsburg, 18.08.2014 - Au 4 V 14.1198
    Bei einer freiwilligen Herausgabe ist eine zwangsweise Durchsetzung weder erforderlich noch möglich (VG Ansbach, B.v. 28.3.2013 - 7 K 301/05 - juris Rn. 7; VG Trier, B.v. 13.3.2012 - 1 N 261/12.Tr - juris Rn. 9).

    Denn die richterliche Prüfung einer Wohnungsdurchsuchung kann die Einhaltung der rechtlichen Grundlagen nicht für unbestimmte Zeit gewährleisten (BVerfG, B.v. 27.5.1997 - 2 BvR 1992/92 - BVerfGE 96, 44 - juris Rn. 25 ff; VG Augsburg, B.v. 22.12.2010 - Au 4 V 10.1968 - juris Rn. 24; VG Sigmaringen, B.v. 24.2.2005 - 7 K 301/05 - juris Rn. 14).

  • VG Dresden, 21.06.2010 - 4 L 74/10
    Auszug aus VG Augsburg, 18.08.2014 - Au 4 V 14.1198
    Vielmehr muss das Vorliegen der eine Besorgnis missbräuchlicher Waffenanwendung rechtfertigenden Tatsachen grundsätzlich erwiesen sein (VG Würzburg, B.v. 14.7.2005 - W 5 S 05.645 - juris Rn. 13; VG Dresden, B.v. 21.6.2010 - 4 L 74/10 - juris Rn. 2).

    An den zu Grunde zu legenden Grad der Wahrscheinlichkeit, ob ein befürchteter Schaden eintreten wird, sind keine besonders hohen Anforderungen zu stellen, weil der von einer missbräuchlichen Schusswaffenverwendung drohende Schaden erfahrungsgemäß sehr groß und folgenschwer sein kann (VG Würzburg, B.v. 14.7.2005 - W 5 S 05.645 - juris Rn. 13; VG Dresden, B.v. 21.6.2010 - 4 L 74/10 - juris Rn. 2).

  • BVerfG, 16.06.1981 - 1 BvR 1094/80

    Zwangsvollstreckung II

    Auszug aus VG Augsburg, 18.08.2014 - Au 4 V 14.1198
    Schließlich war der Antragsgegner auch nicht vor Erlass des Durchsuchungsbeschlusses anzuhören (VG Augsburg, B.v. 22.12.2000 - Au 4 V 10.1968 - juris Rn. 20; BVerfG, B.v. 16.6.1981 - 1 BvR 1094/80 - BVerfGE 57, 346 - juris Rn. 52 ff), da eine Anhörung den Durchsuchungserfolg gefährden könnte.
  • BVerfG, 27.05.1997 - 2 BvR 1992/92

    Durchsuchungsanordnung II

    Auszug aus VG Augsburg, 18.08.2014 - Au 4 V 14.1198
    Denn die richterliche Prüfung einer Wohnungsdurchsuchung kann die Einhaltung der rechtlichen Grundlagen nicht für unbestimmte Zeit gewährleisten (BVerfG, B.v. 27.5.1997 - 2 BvR 1992/92 - BVerfGE 96, 44 - juris Rn. 25 ff; VG Augsburg, B.v. 22.12.2010 - Au 4 V 10.1968 - juris Rn. 24; VG Sigmaringen, B.v. 24.2.2005 - 7 K 301/05 - juris Rn. 14).
  • VG Augsburg, 01.06.2017 - Au 4 V 17.586

    Anordnung der Durchsuchung einer Wohnung zur Sicherstellung von Schusswaffen ohne

    Für den Antrag auf richterliche Durchsuchungsanordnung vom 21. April 2017 ist der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO gegeben, weil die begehrte Durchsuchungsanordnung im Zusammenhang mit einer Verwaltungsvollstreckung eines Bescheids aus dem öffentlich-rechtlichen Waffenrecht steht (vgl. VG Augsburg, B.v. 18.8.2014 - Au 4 V 14.1198 - juris Rn. 5; B.v. 22.12.2010 - Au 4 V 10.1968 - juris Rn. 6).

    Zur Entscheidung des Antrags auf Erteilung der Durchsuchungsanordnung nach Art. 13 Abs. 2 GG in Verbindung mit § 46 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 ist die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Augsburg zuständig (§ 5 Abs. 3 VwGO; VG Augsburg, B.v. 18.8.2014 - Au 4 V 14.1198 - juris Rn. 5; B.v. 22.12.2010 - Au 4 V 10.1968 - juris Rn. 6).

    Es liegt dementsprechend keine Vollstreckung einer nach § 46 Abs. 2 WaffG verfügten Abgabeverpflichtung der Schusswaffen vor, die nach Art. 37 Abs. 3 Satz 1 BayVwZVG zu vollstrecken wäre (vgl. VG Augsburg, B.v. 18.8.2014 - Au 4 V 14.1198 - juris Rn. 10; B.v. 22.12.2010 - Au 4 V 10.1968 - juris Rn. 8; BayVGH, B.v. 23.2.2000 - 21 C 99.1406 - juris Rn. 23).

    Zwar hat das Gericht im Rahmen des § 46 Abs. 4 Satz 2 WaffG nur das Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen und in der Regel nicht die Rechtmäßigkeit des zu vollziehenden Verwaltungsakts zu prüfen, jedoch darf die Vollstreckung eines offenkundig und prima facie rechtswidrigen Verwaltungsaktes nicht gestattet werden, da ansonsten der Richtervorbehalt nach Art. 13 Abs. 2 GG bzw. § 46 Abs. 4 Satz 2 WaffG eine bloße Formsache wäre (VG Augsburg, B.v. 18.8.2014 - Au 4 V 14.1198 - juris Rn. 11; B.v. 22.12.2010 - Au 4 V 10.1968 - juris Rn. 21; VG Trier, B.v. 13.3.2012 - 1 N 261/12.TR - juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 23.2.2000 - 21 C 99.1406 - juris Rn. 33; VG Ansbach, B.v. 28.3.2013 - An 15 X 13.00641 - juris Rn. 2).

    Die Gefahr einer missbräuchlichen Verwendung bzw. Umgangs besteht dann, wenn auf Grund von tatsächlichen Anhaltspunkten befürchtet werden muss, die Waffe werde zukünftig in einer dem Recht widersprechenden Weise gebraucht (vgl. BayVGH, B.v. 8.1.2016 - 21 CS 15.2465 - juris Rn. 15; VG München, U.v. 4.3.2015 - M 7 K 14.5564 - juris Rn. 19; VG Augsburg, B.v. 18.8.2014 - Au 4 V 14.1198 - juris Rn. 12; N. Heinrich, in Steindorf, Waffenrecht, 10. Aufl. 2015, § 5 WaffG Rn. 9).

    An den zu Grunde zu legenden Grad der Wahrscheinlichkeit, ob ein befürchteter Schaden eintreten wird, sind keine besonders hohen Anforderungen zu stellen, weil der von einer missbräuchlichen Schusswaffenverwendung drohende Schaden erfahrungsgemäß sehr groß und folgenschwer sein kann (VG Augsburg, B.v. 18.8.2014 - Au 4 V 14.1198 - juris Rn. 13; VG Würzburg, B.v. 14.7.2005 - W 5 S. 05.645 - juris Rn. 13; VG Dresden, B.v. 21.6.2010 - 4 L 74/10 - juris Rn. 2).

    Zudem sieht § 46 Abs. 4 WaffG ausdrücklich eine Durchsuchung zum Zwecke der sofortigen Sicherstellung vor (VG Augsburg, B.v. 18.8.2014 - Au 4 V 14.1198 - juris Rn. 15; VG Ansbach, B.v. 28.3.2013 - AN 15 X 13.00641 - juris Rn. 7).

    Bei einer freiwilligen Herausgabe ist eine zwangsweise Durchsetzung weder erforderlich noch möglich (VG Augsburg, B.v. 18.8.2014 - Au 4 V 14.1198 - juris Rn. 15; VG Ansbach, B.v. 28.3.2013 - 7 K 301/05 - juris Rn. 7; VG Trier, B.v. 13.3.2012 - 1 N 261/12.Tr - juris Rn. 9).

    Wegen der Gefahr missbräuchlicher Verwendung durch Begehung von Straftaten mit Waffengewalt muss die Sicherstellung als Zwangsmittel entgegen Art. 36 Abs. 1 Satz 1 BayVwZVG auch nicht vorher angedroht werden (vgl. VG Augsburg, B.v. 18.8.2014 - Au 4 V 14.1198 - juris Rn. 16; VG Ansbach, B.v. 28.3.2013 - AN 15 X 13.00641 - juris Rn. 6; VG Augsburg, B.v. 22.12.2010 - Au 4 V 10.1968 - juris Rn. 18).

    Denn der Besitz von Waffen ohne Erlaubnis ist gemäß § 52 Abs. 3 Nr. 2 WaffG strafbar (VG Augsburg, B.v. 18.8.2014 - Au 4 V 14.1198 - juris Rn. 16; VG Ansbach, B.v. 28.3.2013 - AN 15 X 13.00641 - juris Rn. 6).

    Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass dem Antragsgegner die in Rede stehende Verbotsverfügung vom 21. April 2017 noch nicht bekannt gegeben wurde, diese also im Zeitpunkt des Ergehens des Durchsuchungsbeschlusses noch nicht wirksam im Sinne des Art. 43 Abs. 1 BayVwVfG ist (VG Augsburg, B.v. 18.8.2014 - Au 4 V 14.1198 - juris Rn. 17; VG Trier, B.v. 13.3.2013 - 1 N 261/12.TR - juris Rn. 7; VG Ansbach, B.v. 28.3.2013 - AN 15 X 13.00641 - juris Rn. 8; BayVGH, B.v. 23.2.2000 - 21 C 99.1406 - juris Rn. 29).

    In Ausnahmefällen aber kann es ausreichen, wenn die behördliche Anordnung der sofortigen Sicherstellung und der die Wohnungsdurchsuchung gestattende Beschluss dem Betroffenen gleichzeitig bzw. kurz nacheinander zur Kenntnis gebracht werden (VG Augsburg, B.v. 18.8.2014 - Au 4 V 14.1198 - juris Rn. 17; VG Trier, B.v. 13.3.2013 - 1 N 261/12.TR - juris Rn. 7).

    Vielmehr kann die notwendige richterliche Gestattung zur Wohnungsdurchsuchung bereits auf Grund dieser mit hoher Wahrscheinlichkeit ernsthaft drohenden (Anscheins-) Gefahr erfolgen, um den sicherheitsrechtlichen Zweck der Sicherstellungsanordnung und deren Vollstreckung zu erreichen (BayVGH, B.v. 23.2.2000 - 21 C 99.1406 - juris Rn. 29; VG Augsburg, B.v. 18.8.2014 - Au 4 V 14.1198 - juris Rn. 17; VG Trier, B.v. 13.3.2012 - 1 N 261/12.TR - juris Rn. 7; VG Ansbach, B.v. 28.3.2013 - AN 15 X 13.00641 - juris Rn. 8).

    Die Maßnahme ist auch im Übrigen verhältnismäßig, da die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Schusswaffen durch eine Person, die aufgrund von Anhaltspunkten unsachgemäß und unbedacht mit Waffen und Munition umgehen kann, eine Gefahr darstellt, die das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art. 13 GG zurücktreten lässt (VG Augsburg, B.v. 18.8.2014 - Au 4 V 14.1198 - juris Rn. 19; VG Trier, B.v. 13.3.2012 - 1 N 261/12.TR - juris Rn. 11; VG Ansbach, B.v. 28.3.2013 - AN 15 X 13.00641 - juris Rn. 10).

    Eine richterliche Anordnung zur Durchsuchung von nicht zur Wohnung gehörenden Nebenräumen oder von Fahrzeugen ist hingegen nach Art. 13 Abs. 1 und 2 GG nicht erforderlich (VG Augsburg, B.v. 18.8.2014 - Au 4 V 14.1198 - juris Rn. 21; B.v. 22.12.2010 - Au 4 V 10.1968 - juris Rn. 23).

    Schließlich war der Antragsgegner auch nicht vor Erlass des Durchsuchungsbeschlusses anzuhören (VG Augsburg, B.v. 18.8.2014 - Au 4 V 14.1198 - juris Rn. 22; B.v. 22.12.2010 - Au 4 V 10.1968 - juris Rn. 20; BVerfG, B.v. 16.6.1981 - 1 BvR 1094/80 - BVerfGE 57, 346 - juris Rn. 52 ff), da eine Anhörung den Durchsuchungserfolg gefährden könnte.

    Die hier aufgrund der geschilderten Umstände drohende Gefahr, der Antragsgegner werde seine Waffen bei Kenntnis der waffenrechtlichen Verfügung und Durchsuchung die Waffen aus der Wohnung bringen und so den Verwaltungszwang ins Leere laufen lassen, rechtfertigt deshalb das Absehen von einer vorherigen Anhörung (VG Augsburg, B.v. 18.8.2014 - Au 4 V 14.1198 - juris Rn. 22; B.v. 22.12.2010 - Au 4 V 10.1968 - juris Rn. 20).

  • VG Schwerin, 18.04.2023 - 3 E 578/23

    Richterliche Anordnung einer waffenrechtlichen Durchsuchung nach Drohungen

    Ferner darf eine solche Anordnung nur ergehen, wenn sie nicht einer offensichtlich rechtswidrigen sofortigen Sicherstellung nach § 46 Abs. 4 Satz 1 WaffG dienen würde und diese vollstreckbar ist (vgl. VG Augsburg, Beschluss vom 18. August 2014 - Au 4 V 14.1198 -, BeckRS 2014, 56759 Rn. 11; dazu [aa]).

    Zudem verkümmerte der Richtervorbehalt ohne Prüfung der Rechtmäßigkeit der sofortigen Sicherstellung zu einer bloßen Formsache, was Art. 13 Abs. 2 GG widerspräche (vgl. VG Augsburg Beschluss vom 18. August 2014 - 4 V 14.1198 -, BeckRS 2014, 56759 Rn. 11).

    Es genügt deshalb, wenn aus konkretem Anlass damit zu rechnen ist, dass die Waffe künftig missbräuchlich verwendet werden könnte (vgl. VG Augsburg, Beschluss vom 18. August 2014 - Au 4 V 14.1198 -, BeckRS 2014, 56759 Rn. 12).

    Andere Zwangsmittel als der unmittelbare Zwang in Form der sofortigen Sicherstellung waren auch nicht vorrangig (vgl. hierzu VG Augsburg, Beschluss vom 18. August 2014 - 4 V 14.1198 -, BeckRS 2014, 56759 Rn. 15).

    (a. A. VG Augsburg, Beschluss vom 18. August 2014 - 4 V 14.1198 -, BeckRS 2014, 56759 Rn. 16).

    Es genügt, wenn beide Verfügungen sowie der Durchsuchungsbeschluss dem Betroffenen gleichzeitig oder auch kurz nacheinander zur Kenntnis gebracht werden (VG Augsburg, Beschluss vom 18. August 2014 - 4 V 14.1198 -, BeckRS 2014, 56759 Rn. 17).

    Eine solche ist notwendig, da die nach Art. 13 Abs. 2 GG erforderliche Prüfung der rechtlichen Anordnungsvoraussetzungen nicht auf unbestimmte Zeit gewährleistet wäre (vgl. VG Augsburg, Beschluss vom 18. August 2014 - 4 V 14.1198 -, BeckRS 2014, 56759 Rn. 20).

  • VG Freiburg, 16.01.2015 - 6 K 69/15

    Durchsuchungsanordnung zum Zwecke der Sicherstellung von Waffen und Sprengstoff

    8 Mit der - im Tenor des vorliegenden Beschlusses als Voraussetzung für die Durchsuchungsermächtigung genannten - vorherigen Bekanntgabe der (aktuell noch gar nicht bekanntgegebenen und daher noch nicht wirksamen) beiden Bescheide vom 15.01.2015 werden die darin jeweils enthaltenen waffenrechtlichen Sicherstellungsverfügungen den Vollstreckungsschuldnern gegenüber noch vor der Durchführung der Durchsuchung, deren Zweck sie darstellen, wirksam und vollziehbar (zur Zulässigkeit dieser Konstruktion siehe VG Augsburg, B. v. 18.8.2014 - Au 4 V 14.1198 -, juris, Rdnr.17).

    12 Durch die im Tenor der vorliegenden Durchsuchungsanordnung aufgestellte Bedingung, dass eine Durchsuchung erst nach vergeblicher Aufforderung der Vollstreckungsschuldner zur freiwilligen Duldung des Betretens und Durchsuchens ihrer Wohnung und der Wegnahme der sicherzustellenden Gegenstände stattfinden darf, wird sichergestellt, dass diesen die Möglichkeit eingeräumt wird, die Anwendung von Zwangsmaßnahmen und die damit verbundenen Härten zu vermeiden, wodurch die aufgrund des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes gebotene Erforderlichkeit der Durchsuchung sichergestellt wird (vgl. VG Augsburg, B. v. 18.8.2014 - Au 4 V 14.1198 -, juris, Rdnr.15).

    Diese Prüfung ist anzustellen, weil das Gericht im Rahmen des § 46 Abs. 4 S. 2 WaffG zwar im Grundsatz nur die Voraussetzungen der Durchsuchungsanordnung und daher in der Regel nicht die Rechtmäßigkeit der zugrundeliegenden, sofort vollziehbaren, wirksamen Sicherstellungsverfügung zu prüfen hat, allerdings auch nicht eine Durchsuchung zur Durchsetzung einer offenkundig rechtswidrigen Sicherstellungsverfügung gestatten darf, da ansonsten der Richtervorbehalt nach Art. 13 Abs. 2 GG eine bloße Formsache darstellen würde (vgl. VG Augsburg, B. v. 18.8.2014 - Au 4 V 14.1198 -, juris, Rdnr. 11).

  • VG Magdeburg, 13.02.2024 - 1 B 43/24

    Waffenrechtliche Durchsuchungsanordnung; Zuständigkeit;

    Allerdings darf die Vollstreckung eines offenkundig und prima facie rechtswidrigen Verwaltungsaktes nicht gestattet werden, da ansonsten der Richtervorbehalt nach § 46 Abs. 4 Satz 2 WaffG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 GG bzw. eine bloße Formsache wäre (VG Karlsruhe, Beschl. vom 10. April 2015 - 4 K 2047/15 - juris, Rn. 11, VG Augsburg, Beschl. vom 18. August 2014 - Au 4 V 14.1198 - juris, Rn. 11; VG Trier, Beschl. vom 13. März 2012 - 1 N 261/12.TR - juris, Rn. 3; BayVGH, Beschl. vom 23. Febr. 2000 - 21 C 99.1406 - juris, Rn. 33).

    Es genügt deshalb, wenn aus konkretem Anlass damit zu rechnen ist, dass die Waffe künftig missbräuchlich verwendet werden könnte (vgl. VG Augsburg, Beschluss vom 18. August 2014 - Au 4 V 14.1198 -, BeckRS 2014, 56759 Rn. 12).

  • VG Augsburg, 24.05.2023 - Au 8 V 23.718

    Durchsuchungsanordnung, Betreten und Durchsuchen von Wohnräumen, Widerruf der

    Die insoweit notwendige hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Fehlverhaltens, d.h. der Benutzung einer Waffe entgegen dem vom Gesetzgeber erlaubten Zweck ihres Gebrauchs, setzt nicht bloß die Befürchtung des Missbrauchs voraus, vielmehr muss das Vorliegen der Tatschengrundlagen für die Besorgnis missbräuchlicher Waffenanwendung grundsätzlich erwiesen sein (VG Augsburg, B.v. 18.4.2018 - Au 4 V 14.1198 - Rn. 13 des BA; vgl. ausführlich etwa zuletzt OVG LSA, B.v. 12.6.2023 - 3 L 23/23.Z - juris Rn. 12; Papsthart in Steindorf, Waffenrecht, 11. Aufl. 2022, § 5 WaffG Rn. 31).

    Die Rechtmäßigkeit des der Durchsuchungsanordnung nach § 46 Abs. 4 Satz 2 WaffG zugrundeliegenden Verwaltungsakts - vorliegend des (Entwurfs) Bescheids vom 19. Mai 2023 - ist nicht Gegenstand der Durchsuchungsanordnung, das Gericht hat vorliegend vielmehr nur das Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen zu prüfen (VG Augsburg, B.v. 18.4.2018 - Au 4 V 14.1198 - Rn. 11 des BA; VG Trier, B.v. 13.3.2012 - 1 N 261/12.TR - juris Rn. 3).

    Der (Entwurf des) Bescheid(s) vom 19. Mai 2023 ist weder offenkundig rechtswidrig noch ist ein sonstiger durchgreifender rechtlicher Mangel zu erkennen (zu diesem Ausschlusskriterium für den Erlass einer Durchsuchungsanordnung vgl. VG Augsburg, B.v. 18.4.2018 - Au 4 V 14.1198 - Rn. 11 des BA m.w.N.).

  • VG Augsburg, 06.10.2023 - Au 8 V 23.1529

    Durchsuchungsanordnung, Betreten und Durchsuchen von Wohnräumen, Widerruf der

    Die insoweit notwendige hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Fehlverhaltens, d.h. der Benutzung einer Waffe entgegen dem vom Gesetzgeber erlaubten Zweck ihres Gebrauchs, setzt nicht bloß die Befürchtung des Missbrauchs voraus, vielmehr muss das Vorliegen der Tatschengrundlagen für die Besorgnis missbräuchlicher Waffenanwendung grundsätzlich erwiesen sein (VG Augsburg, B.v. 18.4.2018 - Au 4 V 14.1198 - Rn. 13 des BA; vgl. ausführlich etwa zuletzt OVG LSA, B.v. 12.6.2023 - 3 L 23/23.Z - juris Rn. 12; Papsthart in Steindorf, Waffenrecht, 11. Aufl. 2022, § 5 WaffG Rn. 31).

    Die Rechtmäßigkeit des der Durchsuchungsanordnung nach § 46 Abs. 4 Satz 2 WaffG zugrundeliegenden Verwaltungsakts - vorliegend eines auf die Regelung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG gestützten Bescheids - ist nicht Gegenstand der Durchsuchungsanordnung, das Gericht hat vorliegend vielmehr nur das Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen zu prüfen (VG Augsburg, B.v. 18.4.2018 - Au 4 V 14.1198 - Rn. 11 des BA; VG Trier, B.v. 13.3.2012 - 1 N 261/12.TR - juris Rn. 3).

  • VG Karlsruhe, 10.04.2015 - 4 K 2047/15

    Durchsuchungsbeschluss für eine sofortige Sicherstellung von Waffen

    Zwar hat das Gericht im Rahmen des § 46 Abs. 4 Satz 2 WaffG nur das Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen und in der Regel nicht die Rechtmäßigkeit des zu vollziehenden Verwaltungsakts zu prüfen, jedoch darf die Vollstreckung eines offenkundig und prima facie rechtswidrigen Verwaltungsaktes nicht gestattet werden, da ansonsten der Richtervorbehalt nach Art. 13 Abs. 2 GG bzw. § 46 Abs. 4 Satz 2 WaffG eine bloße Formsache wäre (VG Augsburg, B.v. 18.08.2014 - Au 4 V 14.1198 - juris; VG Augsburg, B.v. 22.12.2010 - Au 4 V 10.1968 - juris Rn. 21; VG Trier, B.v. 13.3.2012 - 1 N 261/12.TR - juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 23.2.2000 - 21 C 99.1406 - juris Rn. 33; VG Ansbach, B.v. 28.3.2013 - An 15 X 13.00641 - juris Rn. 2).
  • VG München, 17.01.2020 - M 7 S 19.1834

    Widerruf von Waffenbesitzkarten

    Mit der sofortigen Sicherstellung soll entweder schon für die Zeit bis zur Erfüllung aller Vollzugsvoraussetzungen das Unterlaufen einer Besitzuntersagung verhindert werden oder es sollen - wie hier - ohne eine Besitzuntersagung, bei tatsachengestützten Anhaltspunkten für eine missbräuchliche Waffen- und Munitionsverwendung Gefahren für die Allgemeinheit umgehend unterbunden werden (vgl. VG Augsburg, B.v. 18.8.2014 - Au 4 V 14.1198 - juris Rn. 8).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.02.2018 - 11 L 34.17

    Antrag auf Durchsuchung; Herausgabe von Waffenbesitzkarten; sofortige

    Soweit der Antragsteller meint, den Antrag auf Anordnung von Durchsuchungsmaßnahmen vorliegend auf § 46 Abs. 4 WaffG stützen zu können, verkennt er, dass die dort geregelte sofortige Sicherstellung nur vorläufige bzw. vorübergehende Sicherungsmaßnahmen zulässt (Gerlemann in: Steindorf, Waffenrecht, Kommentar, 10. Auflage, § 46 Rz. 7 i.V.m. § 37 Rz. 7; Sächs. OVG, Beschluss vom 15. August 2017 - 3 B 157/17 -, juris Rz. 6; Bayer. VGH, Beschluss vom 23. Februar 2000 - 21 C 99.1406 -, juris Rz. 23; VG Augsburg, Beschluss vom 18. August 2014 - Au 4 V 14.1198 -, juris Rz. 8).
  • VG Augsburg, 19.09.2023 - Au 8 V 23.1485

    Durchsuchungsanordnung, Betreten und Durchsuchen von Wohnräumen,

    Eine richterliche Anordnung ist deshalb nicht erforderlich (vgl. VG Augsburg, B.v. 22.12.2010 - Au 4 V 10.1968 - juris Rn. 23, B.v. 18.8.2014 - Au 4 V 14.1198 - juris Rn. 21; vgl. auch BeckOK Grundgesetz, 55. Ed., Stand: 15.5.2023, Art. 13 Rn. 2).
  • VG Weimar, 18.09.2023 - 1 S 1321/23

    Durchsuchungsanordnung; waffenrechtliche Zuverlässigkeit; Mitglied und aktiver

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