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   VG Augsburg, 19.03.2010 - Au 7 K 10.37   

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VG Augsburg, 19.03.2010 - Au 7 K 10.37 (https://dejure.org/2010,71506)
VG Augsburg, Entscheidung vom 19.03.2010 - Au 7 K 10.37 (https://dejure.org/2010,71506)
VG Augsburg, Entscheidung vom 19. März 2010 - Au 7 K 10.37 (https://dejure.org/2010,71506)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Unzulässigkeit einer Klage gegen eine Verwarnung nach § 4 Abs. 3 StVG;Zusammenhang einer Straftat mit dem Straßenverkehr nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 StVG;Begriff der "Handlung" in § 4 Abs. 2 Satz 2 StVG;Streitwert für die Verwarnung nach § 4 Abs. 3 StVG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • VGH Bayern, 29.07.2008 - 11 ZB 07.417

    Mehrfachtäter-Punktesystem; Verwarnung ist kein Verwaltungsakt; Streitwert für

    Auszug aus VG Augsburg, 19.03.2010 - Au 7 K 10.37
    Gegen eine Verwarnung als solche ist die Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO nicht statthaft, da es sich bei einer Verwarnung nicht um einen Verwaltungsakt im Sinne von Art. 35 Satz 1 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) handelt (BayVGH vom 29.7.2008 - 11 ZB 07.417; VG Ansbach vom 4.4.2008 - AN 10 K 07.00501; VG München vom 30.4.2009 - M 6a K 08.3006), weil keine Regelung eines Rechtsverhältnisses im Einzelfall, sondern lediglich eine Information über den Eintragungsstand im Verkehrszentralregister und ein Hinweis auf mögliche Folgen erfolgt, ohne dass damit eine konkrete Maßnahme angedroht bzw. angeordnet würde (VG Ansbach vom 4.4.2008 - a.a.O.).

    Die Eingriffsintensität einer Verwarnung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG bleibt hinter der Beschwer, die sich für den Betroffenen aus der Verpflichtung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar (z. B. nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG) ergibt, weit zurück (BayVGH vom 29.7.2008 - 11 ZB 07.417).

    Es entspricht vor diesem Hintergrund und in Ermangelung einschlägiger Empfehlungen des Streitwertkatalogs pflichtgemäßer Ausübung des durch § 52 Abs. 1 GKG eröffneten richterlichen Ermessens, den Streitwert eines Klageverfahrens, das eine Verwarnung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG zum Gegenstand hat, mit einem Viertel des Auffangwerts, also mit 1.250,00 EUR zu veranschlagen (BayVGH vom 29.7.2008 - a.a.O.; ebenso OVG Hamburg vom 15.10.2008 - 3 So 130/08 ).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.03.2003 - 19 B 289/03

    Mehrere Zuwiderhandlungen bei Idealkonkurrenz

    Auszug aus VG Augsburg, 19.03.2010 - Au 7 K 10.37
    Der nach § 4 Abs. 2 Satz 2 StVG nicht näher definierte Begriff der "Handlung" entspricht sowohl nach dem Wortlaut als auch nach dem systematischen Zusammenhang dem Handlungsbegriff in den §§ 52, 53 StGB und den §§ 19, 20, 21 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) (BayVGH vom 18.5.2005 - 11 CS 05.321; OVG NRW vom 14.3.2003 - 19 B 289/03).

    In diesen Vorschriften wird wie in § 4 Abs. 2 Satz 2 StVG unter sachlich-rechtlichen Gesichtspunkten zwischen einer "Handlung" (Tateinheit) und mehreren "Handlungen" (Tatmehrheit) unterschieden (BayVGH vom 18.5.2005 - a.a.O.; OVG NRW vom 14.3.2003 - a.a.O.).

  • VG Ansbach, 04.04.2008 - AN 10 K 07.00501

    Aufbauseminar; Verwarnung; Anfechtbarkeit; Rechtsnatur; Punkterabatt;

    Auszug aus VG Augsburg, 19.03.2010 - Au 7 K 10.37
    Gegen eine Verwarnung als solche ist die Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO nicht statthaft, da es sich bei einer Verwarnung nicht um einen Verwaltungsakt im Sinne von Art. 35 Satz 1 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) handelt (BayVGH vom 29.7.2008 - 11 ZB 07.417; VG Ansbach vom 4.4.2008 - AN 10 K 07.00501; VG München vom 30.4.2009 - M 6a K 08.3006), weil keine Regelung eines Rechtsverhältnisses im Einzelfall, sondern lediglich eine Information über den Eintragungsstand im Verkehrszentralregister und ein Hinweis auf mögliche Folgen erfolgt, ohne dass damit eine konkrete Maßnahme angedroht bzw. angeordnet würde (VG Ansbach vom 4.4.2008 - a.a.O.).

    Die Klage ist auch als sonstiger Rechtsbehelf gegen die Verwarnung an sich, etwa als allgemeine Leistungsklage oder als Feststellungsklage unzulässig, denn isolierte Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen sind nicht statthaft (§ 44 a VwGO; VG Ansbach vom 4.4.2008 - a.a.O.).

  • VGH Bayern, 18.05.2005 - 11 CS 05.321
    Auszug aus VG Augsburg, 19.03.2010 - Au 7 K 10.37
    Der nach § 4 Abs. 2 Satz 2 StVG nicht näher definierte Begriff der "Handlung" entspricht sowohl nach dem Wortlaut als auch nach dem systematischen Zusammenhang dem Handlungsbegriff in den §§ 52, 53 StGB und den §§ 19, 20, 21 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) (BayVGH vom 18.5.2005 - 11 CS 05.321; OVG NRW vom 14.3.2003 - 19 B 289/03).

    In diesen Vorschriften wird wie in § 4 Abs. 2 Satz 2 StVG unter sachlich-rechtlichen Gesichtspunkten zwischen einer "Handlung" (Tateinheit) und mehreren "Handlungen" (Tatmehrheit) unterschieden (BayVGH vom 18.5.2005 - a.a.O.; OVG NRW vom 14.3.2003 - a.a.O.).

  • OLG Zweibrücken, 13.08.2001 - 1 VAs 4/01

    Verkehrszentralregister - Beleidigung ("Vogel zeigen") im Verkehrszentralregister

    Auszug aus VG Augsburg, 19.03.2010 - Au 7 K 10.37
    Der Begriff des "Zusammenhangs" entspricht dem der §§ 44 Abs. 1, 69 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB); dort ist anerkannt, dass eine Tat im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges begangen ist, wenn ein funktionaler Zusammenhang zwischen der Straftat und dem Führen eines Kraftfahrzeuges besteht (OLG Zweibrücken vom 13.8.2001 - 1 VAs 4/01).
  • OVG Hamburg, 15.10.2008 - 3 So 130/08

    Streitwert bei einer straßenverkehrsrechtlichen Verwarnung

    Auszug aus VG Augsburg, 19.03.2010 - Au 7 K 10.37
    Es entspricht vor diesem Hintergrund und in Ermangelung einschlägiger Empfehlungen des Streitwertkatalogs pflichtgemäßer Ausübung des durch § 52 Abs. 1 GKG eröffneten richterlichen Ermessens, den Streitwert eines Klageverfahrens, das eine Verwarnung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG zum Gegenstand hat, mit einem Viertel des Auffangwerts, also mit 1.250,00 EUR zu veranschlagen (BayVGH vom 29.7.2008 - a.a.O.; ebenso OVG Hamburg vom 15.10.2008 - 3 So 130/08 ).
  • VG München, 30.04.2009 - M 6a K 08.3006

    Kosten einer Verwarnung; möglicherweise zu Unrecht erfolgte Ahndung einer

    Auszug aus VG Augsburg, 19.03.2010 - Au 7 K 10.37
    Gegen eine Verwarnung als solche ist die Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO nicht statthaft, da es sich bei einer Verwarnung nicht um einen Verwaltungsakt im Sinne von Art. 35 Satz 1 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) handelt (BayVGH vom 29.7.2008 - 11 ZB 07.417; VG Ansbach vom 4.4.2008 - AN 10 K 07.00501; VG München vom 30.4.2009 - M 6a K 08.3006), weil keine Regelung eines Rechtsverhältnisses im Einzelfall, sondern lediglich eine Information über den Eintragungsstand im Verkehrszentralregister und ein Hinweis auf mögliche Folgen erfolgt, ohne dass damit eine konkrete Maßnahme angedroht bzw. angeordnet würde (VG Ansbach vom 4.4.2008 - a.a.O.).
  • VG Würzburg, 21.12.2015 - W 6 K 15.883

    Rechtmäßigkeit einer Kostenentscheidung

    Jedoch ist nach herrschender Meinung zumindest eine summarische Prüfung der Rechtmäßigkeit der Ermahnung im Rahmen der Überprüfung des Gebührenbescheides möglich (vgl. VG München, U. v. 17.6.2015 - M 6b K 14.3618 - juris; VG Düsseldorf, U. v. 23.9.2014 - 14 K 5271/13 - ZAP EN-Nr. 107/2015; VG Augsburg, U. v. 19.3.2010 - Au 7 K 10.37 - juris; NdsOVG, U. v. 23.1.2014 - 12 LB 46/13 - VerkMitt 2014, Nr. 25; Koehl, NZV 2014, 433; anders NdsOVG, B. v. 4.12.2006 - 12 LA 426/05 - NJW 2007, 454).
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