Rechtsprechung
VG Augsburg, 20.03.2012 - Au 3 K 12.276 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
Betriebsuntersagung; Mängel; Profiltiefe; Winterbereifung; Halter
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Augsburg, 20.03.2012 - Au 3 K 12.276
- VG Augsburg, 10.09.2012 - Au 3 K 12.276
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (7)
- VG Augsburg, 21.02.2013 - Au 3 K 12.366
Anhörungsrüge
Auszug aus VG Augsburg, 20.03.2012 - Au 3 K 12.276
Das Verfahren Au 3 K 10.1333 (Au 3 K 12.366) sei im Wesentlichen gleich gelagert.Der Antrag, das Verfahren mit dem Verfahren Au 3 K 10.1333 (jetzt Au 3 K 12.366) zu verbinden, führt nicht zum Erfolg.
Während das klagegegenständliche Verfahren entscheidungsreif ist, ist im Verfahren Au 3 K 12.366, in dem ein Wiederaufnahmeantrag zu Grunde liegt, bereits streitig, ob Wiederaufnahmegründe überhaupt vorliegen.
- VG Hamburg, 02.09.2009 - 4 K 2377/08
Abschleppkosten; Bestreiten der Haltereigenschaft im Gerichtsverfahren
Auszug aus VG Augsburg, 20.03.2012 - Au 3 K 12.276
Wer als Halter im Kraftfahrzeugregister eingetragen ist, kann daher grundsätzlich ohne weitere Erwägungen als Halter eines Kraftfahrzeugs in Anspruch genommen werden (VG Hamburg vom 2.9.2009, 4 K 2377/08).Zumindest hätten der Kläger bzw. sein Prozessbevollmächtigter die Abweichung jedenfalls noch im Verwaltungsverfahren geltend machen müssen (VG Hamburg vom 2.9.2009 a.a.O.) und auch Gelegenheit dazu gehabt.
- VG Augsburg, 26.09.2011 - Au 3 K 11.1080
Rechtsweg; Verwaltungsstreitsache; Staatsschutzkammer
Auszug aus VG Augsburg, 20.03.2012 - Au 3 K 12.276
Mit Beschluss vom 26. September 2011, Au 3 K 11.1080, stellte die Kammer die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Verwaltungsgerichten fest und lehnte somit eine Verweisung des Rechtsstreits an die Staatsschutzkammer ab.Über diesen Antrag hat das Gericht mit Beschluss vom 26. September 2011, Au 3 K 11.1080 im Rahmen einer Vorabfeststellung der Zuständigkeit gemäß § 17 a Abs. 3 Satz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) entschieden.
- VG Ansbach, 10.05.2010 - AN 10 K 09.01991
Maßnahmen bei fehlender Prüfplakette
Auszug aus VG Augsburg, 20.03.2012 - Au 3 K 12.276
Auch aufgrund des Regelungszwecks der straßenverkehrsrechtlichen Zulassungsvorschriften, bei denen es insbesondere um die Überwachung von Fahrzeugen und einen schnellen gesicherten Zugriff auf die jeweils verantwortlichen Personen im Interesse der Sicherheit des Straßenverkehrs geht (§ 32 StVG, §§ 6 ff., 13 FZV), ist eine Heranziehung dieses weiten Halterbegriffs im Sinne einer ausschließlichen Verantwortlichkeit nicht gerechtfertigt (VG Ansbach vom 10.5.2010, AN 10 K 09.01991 zitiert nach juris). - BGH, 29.05.1954 - VI ZR 111/53
Begriff des Kraftfahrzeughalters
Auszug aus VG Augsburg, 20.03.2012 - Au 3 K 12.276
Halter eines Kraftfahrzeugs ist vielmehr nach ständiger Rechtsprechung, wer das Fahrzeug für eigene Rechnung in Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt besitzt, die ein solcher Gebrauch voraussetzt (BGH vom 29.5.1954, VI ZR 111/53; BVerwG vom 20.2.1987, 7 C 14/84, beide zitiert nach juris). - BVerwG, 20.02.1987 - 7 C 14.84
Gemeinsamen Zulassung eines Kfz auf die Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft - …
Auszug aus VG Augsburg, 20.03.2012 - Au 3 K 12.276
Halter eines Kraftfahrzeugs ist vielmehr nach ständiger Rechtsprechung, wer das Fahrzeug für eigene Rechnung in Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt besitzt, die ein solcher Gebrauch voraussetzt (BGH vom 29.5.1954, VI ZR 111/53; BVerwG vom 20.2.1987, 7 C 14/84, beide zitiert nach juris). - OLG Hamm, 10.05.1990 - 3 Ss OWi 459/90
Zulassung des Fahrzeugs; Träger der fixen Betriebskosten; Halter des Fahrzeuges
Auszug aus VG Augsburg, 20.03.2012 - Au 3 K 12.276
In Ausnahmefällen kann - jedenfalls im Rahmen eines Bußgeldverfahrens - zwar davon ausgegangen werden, dass auch derjenige Halter eines Fahrzeugs sein kann, dem der (eingetragene) Halter das Fahrzeug zur alleinigen und unentgeltlichen Benutzung überlassen hat (OLG Hamm vom 10.5.1990, 3 Ss Owi 459/90 - juris), wenn dieser als Alleinverfügungsberechtigter anzusehen wäre, der eingetragene Halter jedoch die unmittelbare tatsächliche Verfügungsgewalt nicht mehr hat.