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   VG Augsburg, 20.03.2017 - Au 5 K 16.1680   

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VG Augsburg, 20.03.2017 - Au 5 K 16.1680 (https://dejure.org/2017,14169)
VG Augsburg, Entscheidung vom 20.03.2017 - Au 5 K 16.1680 (https://dejure.org/2017,14169)
VG Augsburg, Entscheidung vom 20. März 2017 - Au 5 K 16.1680 (https://dejure.org/2017,14169)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    GG Art. 14 Abs. 1 S. 1; VwGO § 113 Abs. 5 S. 1, § 101 Abs. 2; BauGB § 30 Abs. 3, § 31 Abs. 2; BauNVO § 1 Abs. 5, Abs. 9, § 6 Abs. 2 Nr. 4; BayBO Art. 8, Art. 14, Art. 68 Abs. 1 S. 1 Hs. 2
    Versagung einer Baugenehmigung zur Errichtung einer großformatigen LED-Werbetafel aus bauplanungsrechtlichen Gründen

  • rewis.io

    Versagung einer Baugenehmigung zur Errichtung einer großformatigen LED-Werbetafel aus bauplanungsrechtlichen Gründen

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • VGH Baden-Württemberg, 24.01.2017 - 8 S 2081/16

    Keine Übertragung des generellen Verbots von Werbeanlagen in Baugebieten auf den

    Auszug aus VG Augsburg, 20.03.2017 - Au 5 K 16.1680
    Diese darf auf einen Ausschluss von Fremdwerbeanlagen auf der Grundlage des § 1 Abs. 9 BauNVO nicht übertragen werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, B.v. 24.1.2017 - 8 S 2081/16 - juris Rn. 14 ff.).

    Auf den Ausschluss von Werbeanlagen für Fremdwerbung durch eine auf § 1 Abs. 9 BauNVO gestützte Festsetzung des Bebauungsplans kann diese an die planungsrechtlich bestimmte Nutzungsweise anknüpfende Rechtsprechung nicht übertragen werden (VGH Baden-Württemberg, B.v. 24.1.2017, a.a.O., juris Rn. 16).

    Die Bestimmung des Gebietszwecks und dessen Feinsteuerung mit den im jeweiligen Baugebiet zulässigen Nutzungen ist daher der planerischen Entscheidung der Gemeinde überlassen, die dabei nur den sich aus den genannten Vorschriften selbst ergebenden Bindungen unterliegt (VGH Baden-Württemberg, B.v. 24.1.2017, a.a.O., juris Rn. 16).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.02.2004 - 10 A 4840/01

    Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans

    Auszug aus VG Augsburg, 20.03.2017 - Au 5 K 16.1680
    Nur Planfestsetzungen, die ein Mindestmaß an Abstraktion oder Verallgemeinerungen enthalten, rechtfertigen die Erteilung einer Befreiung (vgl. BVerwG, U.v. 20.2.2004 - 10 A 4840/01 -, BRS 67 Nr. 84).

    Die Befreiung darf nicht als Instrument dafür eingesetzt werden, eine von der Gemeinde städtebaulich getroffene planerische Regelung beiseite zu schieben (vgl. OVG NRW, U.v. 20.2.2004 - 10 A 4840/01 -, BRS 67 Nr. 84).

  • BVerwG, 22.02.1980 - 4 C 44.76

    Lichtwerbung - Ortsrechtliches Verbot - Ermächtigungsnorm - Eigentumsschutz -

    Auszug aus VG Augsburg, 20.03.2017 - Au 5 K 16.1680
    Unter solchen Umständen sei eine einheitliche, ein generelles Verbot bestimmter Werbeanlagen umfassende baugestalterische Regelung nicht sachgerecht und deshalb nicht mehr mit den Grenzen vereinbar, die Art. 14 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz (GG) für die Bestimmung und Beschränkung des Eigentumsinhalts setze (vgl. BVerwG, U.v. 22.2.1980 - IV C 44.76 -, NJW 1980, 2091).

    Der Ausschluss von Fremdwerbung ist jedenfalls dann mit Art. 14 GG vereinbar und zulässig, wenn die für eine generalisierende Werberegelung erforderliche Einheitlichkeit des zu schützenden Gebiets vorliegt, also die konkreten örtlichen Verhältnissen einen Ausschluss von Fremdwerbung rechtfertigen (BVerwG, U.v. 22.2.1980 - 4 C 44.76 -, BayVBl 1980, 408 f.).

  • BVerwG, 22.05.1987 - 4 C 77.84

    Zulässigkeit eines erst in der Berufungsinstanz gestellten hilfsweisen

    Auszug aus VG Augsburg, 20.03.2017 - Au 5 K 16.1680
    Damit ermöglicht es diese Vorschrift, dass unterhalb der Nutzungsbegriffe der BauNVO durch Bildung von Unterarten typisiert wird (vgl. BVerwG, U.v. 22.5.1987 - 4 C 77/84 - juris).

    Gemeint ist vielmehr, dass es spezielle Gründe gerade für eine noch feinere Ausdifferenzierung der zulässigen Nutzung geben muss (BVerwG, U.v. 22.5.1987 - a.a.O.).

  • VG Augsburg, 30.04.2010 - Au 5 K 09.584

    Werbeanlage; Mischgebiet; teilweiser Ausschluss von Werbeanlagen im

    Auszug aus VG Augsburg, 20.03.2017 - Au 5 K 16.1680
    Dahinter steht der Gedanke, dass der Planungsträger nur bei Vorliegen solcher besonderen städtebaulichen Gründe von den in den Baugebietsvorschriften typisiert festgelegten Zulässigkeitsregeln i.S.d. § 1 Abs. 5 BauNVO abweichen darf und dies erst recht und in besonderem Maße zu verlangen ist, wenn auf Grundlage des § 1 Abs. 9 BauNVO - noch weiter von der Typisierung entfernt - sogar bestimmte Anlagenarten für zulässig oder unzulässig erklärt werden sollen (vgl. VG Augsburg, U.v. 30.4.2010 - Au 5 K 09.584 -, juris).

    Ausreichend hierfür ist nach Auffassung des Gerichts, dass der Planungsträger ein umfassendes Sanierungskonzept umsetzen will, um städtebauliche Defizite auszugleichen und die Attraktivität des betroffenen Gebiets zukünftig zu steigern (VG Augsburg, U.v. 30.4.2010, a.a.O.) So liegt der Fall hier.

  • VGH Baden-Württemberg, 16.04.2008 - 3 S 3005/06

    Ausschluss von Werbeanlagen für Fremdwerbung in Misch- und Kerngebieten durch

    Auszug aus VG Augsburg, 20.03.2017 - Au 5 K 16.1680
    Das gleichberechtigte Nebeneinander von Wohnen und - wohngebietsverträglicher - gewerblicher Nutzung wird hierdurch nicht in Frage gestellt (VG Baden-Württemberg, U.v. 16.4.2008 - 3 S 3005/06 - juris).
  • BVerwG, 14.07.2004 - 4 B 45.04

    Bestimmung der Voraussetzungen des Einfügens eines Ausbaus eines vorhandenen

    Auszug aus VG Augsburg, 20.03.2017 - Au 5 K 16.1680
    Wenn die planerischen Festsetzungen, von denen befreit werden soll, für die Plankonzeption tragend sind, sind sie nicht befreiungsfähig, was vor allem für Festsetzungen in einem Bebauungsplan gilt, die den Gebietscharakter nach der Art und dem Maß der baulichen Nutzung betreffen (vgl. BVerwG, B.v. 19.5.2004 - 4 B 45.04 -, juris).
  • BVerwG, 16.03.1995 - 4 C 3.94

    Werbetafel - Plakatwerbung - Bebauungsplan - Kerngebiet - Maß der baulichen

    Auszug aus VG Augsburg, 20.03.2017 - Au 5 K 16.1680
    Die erforderliche Einheitlichkeit kann dabei auch durch die städtebaulich bedeutsame Prägung eines bestimmten Teilgebiets der Gemeinde bewirkt sein (BVerwG, U.v. 16.3.1995 - 4 C 3/94 -, juris).
  • VerfGH Bayern, 23.01.2012 - 18-VII-09

    Teilweise erfolgreiche Popularklage: Bußgeldbewehrtes Verbot von Werbeanlagen

    Auszug aus VG Augsburg, 20.03.2017 - Au 5 K 16.1680
    Gegen dieses Ergebnis spricht auch nicht die Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshof, der im Hinblick auf die unterschiedliche Schutzwürdigkeit des Ortsbildes einen Ausschluss von Werbeanlagen im gesamten Gemeindegebiet im Hinblick auf Art. 14 GG als problematisch beurteilt hat (BayVerfGH, E.v. 23.1.2012 - Vf. 18-VII-09 -, juris).
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