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   VG Augsburg, 20.09.2011 - Au 3 K 11.380, Au 3 K 11.380   

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VG Augsburg, 20.09.2011 - Au 3 K 11.380, Au 3 K 11.380 (https://dejure.org/2011,60717)
VG Augsburg, Entscheidung vom 20.09.2011 - Au 3 K 11.380, Au 3 K 11.380 (https://dejure.org/2011,60717)
VG Augsburg, Entscheidung vom 20. September 2011 - Au 3 K 11.380, Au 3 K 11.380 (https://dejure.org/2011,60717)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Betriebsbedingte Kündigung; schwerbehinderten Menschen gleichgestellt; Vorverfahren

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Rechtmäßige Zustimmung des Integrationsamts zur betriebsbedingten Kündigung eines gleichgestellten Arbeitnehmers - Vorverfahren

  • arbeitsrechtsiegen.de

    Betriebsbedingte Kündigung - mit schwerbehinderten Menschen gleichgestellt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Betriebsbedingte Kündigung eines mit schwerbehinderten Menschen gleichgestellten ...

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • VGH Bayern, 28.09.2010 - 12 B 10.1088

    SchwerbehindertenrechtZustimmung zur ordentlichen Kündigung; Nachschieben von

    Auszug aus VG Augsburg, 20.09.2011 - Au 3 K 11.380
    Die Entscheidung über die Zustimmung zur Kündigung oder deren Versagung liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Integrationsamtes, wobei die vom Arbeitgeber geltend gemachten Kündigungsgründe mit den Schutzinteressen des behinderten Arbeitnehmers unter Berücksichtigung der in § 89 SGB IX vorgesehenen Einschränkungen abwägen sind (vgl. BayVGH vom 28.9.2010 Az. 12 B 10.1088 ).

    Allerdings darf das Integrationsamt an einer offensichtlich unwirksamen Kündigung in dem Sinne, dass die Unwirksamkeit der Kündigung "ohne jeden vernünftigen Zweifel in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht offen zu Tage liegt und sich jedem Kundigen geradezu aufdrängt", nicht mitwirken (vgl. BVerwG vom 2.7.1992 BVerwGE 90, 287; BayVGH vom 28.9.2010 Az. 12 B 10.1088 ).

    Die dargelegte unternehmerische Entscheidung der Beklagten konnte vom Integrationsamt grundsätzlich nicht inhaltlich, sondern nur daraufhin, ob sie unsachlich oder willkürlich ist, überprüft werden (BayVGH vom 28.9.2010 Az. 12 B 10.1088 ).

    An einer nach den vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Grundsätzen rechtsmissbräuchlichen Antragstellung fehlt es, da die von der Beklagten genannten Gründe - auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Kläger nach eigener Einlassung als Ersatzbetriebsratsmitglied eingesetzt war - geeignet sind, eine ordentliche Kündigung zu tragen (vgl. BayVGH vom 28.9.2010 a.a.O.).

  • BVerwG, 02.07.1992 - 5 C 51.90

    Befangenheit, Verlust des Rechts zur Ablehnung im Widerspruchsverfahren;

    Auszug aus VG Augsburg, 20.09.2011 - Au 3 K 11.380
    Allerdings darf das Integrationsamt an einer offensichtlich unwirksamen Kündigung in dem Sinne, dass die Unwirksamkeit der Kündigung "ohne jeden vernünftigen Zweifel in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht offen zu Tage liegt und sich jedem Kundigen geradezu aufdrängt", nicht mitwirken (vgl. BVerwG vom 2.7.1992 BVerwGE 90, 287; BayVGH vom 28.9.2010 Az. 12 B 10.1088 ).

    Für das Integrationsamt bestand nur die Verpflichtung zu überprüfen, ob die beabsichtigte Kündigung im dargelegten Sinne offensichtlich arbeitsrechtlich unwirksam ist (vgl. BVerwG vom 2.7.1992 a.a.O.).

  • BAG, 12.02.2004 - 2 AZR 163/03

    Ersatzmitglieder des Betriebsrats - Kündigungsschutz

    Auszug aus VG Augsburg, 20.09.2011 - Au 3 K 11.380
    Als Ersatzbetriebsratsmitglied steht der Kläger nach Beendigung des Vertretungsfalles, d.h. nach Heranziehung zur Betriebsratsarbeit, unter dem nachwirkenden Kündigungsschutz des § 15 Abs. 1 Satz 2 KSchG (vgl. BAG vom 12.2.2004 Az. 2 AZR 163/03 ).
  • BAG, 15.02.2007 - 8 AZR 310/06

    Gemeinschaftsbetrieb: Teilbetriebsübergang zwischen mehreren am

    Auszug aus VG Augsburg, 20.09.2011 - Au 3 K 11.380
    Selbst wenn für den Kläger im Zeitpunkt der Kündigung noch dieser Sonderkündigungsschutz greift, soll er entsprechend dem Willen des Gesetzgebers nach § 15 Abs. 4 und 5 KSchG bei einer Betriebsstilllegung oder Stilllegung einer Betriebsabteilung in gleicher Weise gekündigt werden können wie andere von der unternehmerischen Entscheidung betroffene Arbeitnehmer (vgl. BAG vom 15.2.2007 Az. 8 AZR 310/06 ).
  • BAG, 12.03.2009 - 2 AZR 418/07

    Betriebsbedingte Kündigung - Namensliste - "grobe Fehlerhaftigkeit

    Auszug aus VG Augsburg, 20.09.2011 - Au 3 K 11.380
    Die betroffenen Betriebsräte seien nach der Punktetabelle des Bundesarbeitsgerichtes vom 12. März 2009 2 AZR 418/07 gemeinsam mit allen betroffenen Mitarbeitern behandelt worden.
  • BVerwG, 15.01.1982 - 4 C 26.78

    Notwendige Beiladung einer Gemeinde als Straßenbaulastträgerin; Rechtsnatur und

    Auszug aus VG Augsburg, 20.09.2011 - Au 3 K 11.380
    Der Beklagte hat sich, vertreten durch das Integrationsamt sowohl als Ausgangs- als auch als Widerspruchsbehörde, im Verfahren auf die Sache insgesamt eingelassen und zu erkennen gegeben, dass er die Zustimmung für rechtmäßig hält (vgl. BVerwG vom 19.2.2009 Az. 2 C 56/07 ; BVerwG v. 15.1.1982 BVerwGE 64, 325 m.w.N; Deiseroth,.
  • BVerwG, 11.09.1990 - 5 B 63.90

    Arbeitgeberpflichten bei Kündigung eines Schwerbehinderten

    Auszug aus VG Augsburg, 20.09.2011 - Au 3 K 11.380
    Es besteht aber kein Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber einen Arbeitsplatz "freikündigt" (vgl. BVerwG vom 11.9.1990 Az. 5 B 63.90 ).
  • BVerwG, 19.10.1995 - 5 C 24.93

    Schwerbehindertenrecht: Ermittlungspflicht der Hauptfürsorgestelle bei

    Auszug aus VG Augsburg, 20.09.2011 - Au 3 K 11.380
    Bei der hier vorliegenden betriebsbedingten Kündigung ist das Interesse des schwerbehinderten Arbeitnehmers, seinen Arbeitsplatz zu behalten, mit dem Interesse des Arbeitgebers, Personalkosten zu sparen, abzuwägen (vgl. BVerwG vom 19.10.1995 BVerwGE 99, 336).
  • VG Würzburg, 17.07.2012 - W 3 K 12.102

    Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten

    Kommt er dem nicht nach und beruft sich erst im gerichtlichen Verfahren auf solche Umstände, kann er damit im verwaltungsgerichtlichen Verfahren regelmäßig nicht mehr durchdringen (vgl. hierzu BVerwG, B.v. 22.11.1994, Az. 5 B 16/94 und B.v. 7.3.1991, Az. 5 B 114/89; BayVGH, U.v. 5.10.2011, Az. 12 B 10.2811; U.v. 17.9.2009, Az. 12 B 09.52 m.w.N.; B.v. 29.5.2007, Az. 12 ZB 06.1134; VG Augsburg, U.v. 20.9.2011, Az. Au 3 K 11.380 ).

    Ein freier Arbeitsplatz ist jedoch Voraussetzung für eine Weiterbeschäftigung durch Umsetzung bzw. durch eine Änderungskündigung, da der Arbeitgeber für den Schwerbehinderten keinen neuen Arbeitsplatz zu schaffen oder einen anderen Arbeitnehmer zu entlassen braucht, um eine Weiterbeschäftigung des Schwerbehinderten zu ermöglichen (vgl. BVerwG, U.v. 28.2.1968, Az. V C 33.66 und B.v. 11.9.1990, Az. 5 B 63/90; BayVGH, U.v. 5.10.2011, Az. 12 B 10.2811; VG Augsburg, U.v. 7.2.2012, Az. Au 3 K 11.1470 und U.v. 20.9.2011, Az. Au 3 K 11.380; VG Augsburg, B.v. 22.2.2011, Az. AN 14 S 11.00286 ).

    Hierbei ist u.a. auch die Arbeitsfähigkeit des Schwerbehinderten zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, U.v. 28.2.1968, Az. V C 33.66 und B.v. 11.9.1990, Az. 5 B 63/90; VG Augsburg, U.v. 7.2.2012, Az. Au 3 K 11.1470 und U.v. 20.9.2011, Az. Au 3 K 11.380; VG Augsburg, B.v. 22.2.2011, Az. AN 14 S 11.00286 ).

  • VG Würzburg, 20.02.2018 - W 3 S 18.74

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen die Zustimmung zur Beendigung des

    Kommt er dem nicht nach und beruft sich erst im gerichtlichen Verfahren auf solche Umstände, kann er damit im verwaltungsgerichtlichen Verfahren regelmäßig nicht mehr durchdringen (VG Würzburg, U.v. 17.7.2012 - W 3 K 12.102; vgl. hierzu BVerwG, B.v. 22.11.1994, Az. 5 B 16/94 und B.v. 7.3.1991, Az. 5 B 114/89; BayVGH, U.v. 5.10.2011, Az. 12 B 10.2811; U.v. 17.9.2009, Az. 12 B 09.52 m.w.N.; B.v. 29.5.2007, Az. 12 ZB 06.1134; VG Augsburg, U.v. 20.9.2011, Az. Au 3 K 11.380 - alle juris).
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