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   VG Augsburg, 20.09.2017 - Au 4 K 17.32803   

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VG Augsburg, 20.09.2017 - Au 4 K 17.32803 (https://dejure.org/2017,42042)
VG Augsburg, Entscheidung vom 20.09.2017 - Au 4 K 17.32803 (https://dejure.org/2017,42042)
VG Augsburg, Entscheidung vom 20. September 2017 - Au 4 K 17.32803 (https://dejure.org/2017,42042)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    AsylG § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3b Abs. 1 Nr. 4, § 3c Nr. 3; AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7
    Erfolgloses Schutzersuchen unter Berufung auf Homosexualität eines Staatsangehörigen aus Uganda

  • rewis.io

    Erfolgloses Schutzersuchen unter Berufung auf Homosexualität eines Staatsangehörigen aus Uganda

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 21.07.1989 - 9 B 239.89

    Nicht widerspruchsfreier Antrag des Asylbewerbers - Asylbewerber - Andere

    Auszug aus VG Augsburg, 20.09.2017 - Au 4 K 17.32803
    Das Gericht muss auch in Asylstreitigkeiten die volle Überzeugung von der Wahrheit - und nicht etwa nur von der Wahrscheinlichkeit - des vom Kläger behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor (politischer) Verfolgung herleitet (vgl. BVerwG, U.v. 16.4.1985 - 9 C 109.84 - juris; U.v. 21.7.1989 - 9 B 239.89 - juris; B.v. 31.3.1999 - 9 B 144/99 - juris).

    Er muss insbesondere seine persönlichen Erlebnisse unter Angabe genauer Einzelheiten derart schlüssig darlegen, dass seine Schilderung geeignet ist, seinen Anspruch lückenlos zu tragen (vgl. BVerwG, B.v. 21.7.1989 - 9 B 239.89 - juris; OVW NRW, B.v. 20.1.2016 - 13 A 1868/15.A - juris).

  • BVerwG, 16.04.1985 - 9 C 109.84

    Beiordnung eines Rechtsanwalts als Prozeßbevollmächtigter

    Auszug aus VG Augsburg, 20.09.2017 - Au 4 K 17.32803
    Das Gericht muss auch in Asylstreitigkeiten die volle Überzeugung von der Wahrheit - und nicht etwa nur von der Wahrscheinlichkeit - des vom Kläger behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor (politischer) Verfolgung herleitet (vgl. BVerwG, U.v. 16.4.1985 - 9 C 109.84 - juris; U.v. 21.7.1989 - 9 B 239.89 - juris; B.v. 31.3.1999 - 9 B 144/99 - juris).

    Zwar dürfen keine unerfüllbaren Beweisanforderungen gestellt und keine unumstößliche Gewissheit verlangt werden, sondern es genügt in tatsächlich zweifelhaften Fällen ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der den Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind (vgl. BVerwG, U.v. 16.4.1985 - 9 C 109.84 - juris; OVG NRW, B.v. 6.8.2012 - 13 A 1118/12.A - juris) .Der Ausländer ist jedoch gehalten, seine Fluchtgründe in schlüssiger Form vorzutragen.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.01.2016 - 13 A 1868/15

    Anforderunegn an die Glaubhaftmachung der Asylgründe im Asylverfahren bei Flucht

    Auszug aus VG Augsburg, 20.09.2017 - Au 4 K 17.32803
    Er muss insbesondere seine persönlichen Erlebnisse unter Angabe genauer Einzelheiten derart schlüssig darlegen, dass seine Schilderung geeignet ist, seinen Anspruch lückenlos zu tragen (vgl. BVerwG, B.v. 21.7.1989 - 9 B 239.89 - juris; OVW NRW, B.v. 20.1.2016 - 13 A 1868/15.A - juris).
  • VGH Hessen, 04.09.2014 - 8 A 2434/11

    Afghanistan Gefährdungslage in Herat

    Auszug aus VG Augsburg, 20.09.2017 - Au 4 K 17.32803
    An der erforderlichen stimmigen Schilderung des Sachverhalts fehlt es in der Regel, wenn der Schutzsuchende im Lauf des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellungen nach der Lebenserfahrung oder aufgrund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe nicht nachvollziehbar erscheinen, und auch dann, wenn er sein Vorbringen im Laufe des Verfahrens steigert, insbesondere wenn er Tatsachen, die er für sein Begehren als maßgeblich bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführt (vgl. VGH BW, U.v. 27.8.2013 - A 12 S 2023/11 - juris; HessVGH, U.v.4.9.2014 - 8 A 2434/11.A - juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 27.08.2013 - A 12 S 2023/11

    Verfolgungssicherheit der in die Türkei zurückkehrenden kurdischen Asylbewerber

    Auszug aus VG Augsburg, 20.09.2017 - Au 4 K 17.32803
    An der erforderlichen stimmigen Schilderung des Sachverhalts fehlt es in der Regel, wenn der Schutzsuchende im Lauf des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellungen nach der Lebenserfahrung oder aufgrund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe nicht nachvollziehbar erscheinen, und auch dann, wenn er sein Vorbringen im Laufe des Verfahrens steigert, insbesondere wenn er Tatsachen, die er für sein Begehren als maßgeblich bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführt (vgl. VGH BW, U.v. 27.8.2013 - A 12 S 2023/11 - juris; HessVGH, U.v.4.9.2014 - 8 A 2434/11.A - juris).
  • EuGH, 07.11.2013 - C-199/12

    Homosexuelle Asylbewerber können eine bestimmte soziale Gruppe bilden, die der

    Auszug aus VG Augsburg, 20.09.2017 - Au 4 K 17.32803
    Zudem gilt, eine Homosexualität des Klägers unterstellt, folgendes: Als Homosexueller würde der Kläger einer sozialen Gruppe i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG, § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylVfG angehören, die aufgrund der strafrechtlichen Bestimmungen in Uganda eine abgegrenzte Gruppe bildet, die von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird (vgl. EuGH, U.v. 7.11.2013 - C 199/12 - juris).
  • VGH Bayern, 27.04.2012 - 9 ZB 12.30134

    Asylrecht Uganda; grundsätzliche Bedeutung; fehlende Entscheidungserheblichkeit;

    Auszug aus VG Augsburg, 20.09.2017 - Au 4 K 17.32803
    Soweit andere Verwaltungsgerichte in Bezug auf Homosexuelle in Uganda die die Voraussetzungen der § 3 ff. AsylG annehmen, kann dies von vornherein nur gelten, wenn - anders als hier - entsprechend den genannten Anforderungen eine schlüssige, stimmige Verfolgungsgeschichte vorgetragen wird (vgl. auch BayVGH, B.v. 27.04.2012 - 9 ZB 12.30134).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.08.2012 - 13 A 1118/12

    Anforderungen an das Vorliegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im

    Auszug aus VG Augsburg, 20.09.2017 - Au 4 K 17.32803
    Zwar dürfen keine unerfüllbaren Beweisanforderungen gestellt und keine unumstößliche Gewissheit verlangt werden, sondern es genügt in tatsächlich zweifelhaften Fällen ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der den Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind (vgl. BVerwG, U.v. 16.4.1985 - 9 C 109.84 - juris; OVG NRW, B.v. 6.8.2012 - 13 A 1118/12.A - juris) .Der Ausländer ist jedoch gehalten, seine Fluchtgründe in schlüssiger Form vorzutragen.
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