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   VG Augsburg, 21.01.2021 - Au 7 S 20.337   

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VG Augsburg, 21.01.2021 - Au 7 S 20.337 (https://dejure.org/2021,3539)
VG Augsburg, Entscheidung vom 21.01.2021 - Au 7 S 20.337 (https://dejure.org/2021,3539)
VG Augsburg, Entscheidung vom 21. Januar 2021 - Au 7 S 20.337 (https://dejure.org/2021,3539)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    VwGO § 80 Abs. 5; VwGO § 114; VwVfG Art. 54 ff.; VwZVG Art. 36; GO Art. 21 Abs. 1 Satz 1; GO Art. 24; § 22 Abs. 1, § 15 Abs. 1, 2 der gemeindlichen Entwässerungssatzung
    Einleitungsbeschränkungen von Fabrikabwässern in die gemeindliche Kanalisation

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • VGH Bayern, 27.01.2004 - 4 B 99.1646
    Auszug aus VG Augsburg, 21.01.2021 - Au 7 S 20.337
    Der von der Antragsgegnerin gegenüber der Firma ... erlassene Bescheid vom 22. Januar 1986 führte zu einem Rechtsstreit, in dessen Zentrum die mit diesem Bescheid (Ziffer I.2.) u.a. verfügte Einleitungsbeschränkung (maximal 1.600 EGW) stand, die von den Gerichten für rechtens erachtet wurde (siehe VG Augsburg, U.v. 11.5.1988, Az. Au 5 K 86 A.881; BayVGH, B.v. 27.1.2004 - 4 B 99.1646 - juris).

    Mit dem o.g. Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH) vom 27. Januar 2004 (Az. 4 B 99.1646, juris) wurde daraufhin das Verfahren eingestellt und der Klägerin (Firma ...) die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt.

    Hierzu werde auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts Augsburg (U.v. 11.5.1988, Az. Au 5 K 86.A.881) und des BayVGH (B.v. 27.1.2004, Az. 4 B 99.1646) verwiesen.

    Wie bereits in dem den Beteiligten bekannten Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 11. Mai 1988 (Az. Au 5 K 86 A.881) und dem Beschluss des BayVGH vom 27. Januar 2004 (Az.: 4 B 99.1646, juris) ausgeführt wurde, ist der Firma ... bzw. dem Antragsteller als Grundstückseigentümer durch den am 1. August 1981 erfolgten Anschluss der ...fabrik an die Entwässerungseinrichtung der Antragsgegnerin kein unbeschränkbares Einleitungsrecht vermittelt worden, da das Benutzungsrecht für eine gemeindliche Einrichtung nach Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GO nur im Rahmen der Einrichtungskapazität besteht bzw. nach Maßgabe der Einrichtungskapazität beschränkt ist (s. BayVGH, a.a.O., Rn. 13).

    Dass die Antragsgegnerin mit dieser Norm auch Belange des die Sammelkläranlage betreibenden AZV... verfolgt, begegnet angesichts des bei der Abwasserbeseitigung zwingenden Sachzusammenhangs von Ortskanalisation und überörtlicher Zentralkläranlage keinen Bedenken (so schon BayVGH, B.v. 27.1.2004 - 4 B 99.1646 - juris Rn. 14).

    Dass diese Annahme rechtlich nicht haltbar ist, wurde, insbesondere auch unter Bezugnahme auf den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. Januar 2004 (Az.: 4 B 99.1646, juris) und das vorgehende Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 11. Mai 1988 (Az.: Au 5 K 86 A.881), bereits ausgeführt (siehe hierzu unter 3. a, aa), Rn. 69 bis 72).

    Dass auch die Abwassermenge ein Einleitungsverbot nach § 15 Abs. 1 EWS auslösen kann, ergibt sich auch aus dem den Beteiligten bekannten Beschluss des BayVGH vom 27. Januar 2004 (Az.: 4 B 99.1646, juris Rn.14), in dem wie folgt ausgeführt wird: "Selbst wenn aber die Klägerin gem. § 4 Abs. 1 Satz 2 EWS zur Einleitung ihrer gesamten Abwässer berechtigt gewesen wäre, stünde diese Position unter dem Vorbehalt des § 15 EWS.

  • VG Augsburg, 21.01.2021 - Au 7 S 20.339
    Auszug aus VG Augsburg, 21.01.2021 - Au 7 S 20.337
    Der gleichzeitig gestellte Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hatte nur insoweit Erfolg, als mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 21. Januar 2021 (Az. Au 7 S 20.339) die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Ziffer 3 des Bescheids vom 13. Februar 2020 angeordnet wurde; im Übrigen wurde der Antrag abgelehnt.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und auf die Gerichtsakte in den Verfahren Au 7 K 20.2534/Au 7 S 20.2592 sowie auf die Gerichtsakten in den Verfahren Au 7 S 20.339/Au 7 K 20.338 und Au 7 K 20.2593/Au 7 S 20.2594 (Sohn des Antragstellers) sowie auf die zu den Verfahren beigezogenen Verwaltungsakten der Antragsgegnerin Bezug genommen.

  • VGH Bayern, 27.03.2012 - 11 CS 12.201

    Verlust der Fahreignung wegen Alkoholabhängigkeit

    Auszug aus VG Augsburg, 21.01.2021 - Au 7 S 20.337
    Die Behörde muss darlegen, warum der Grundsatz der aufschiebenden Wirkung von Anfechtungsrechtsbehelfen (§ 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO) im konkreten Einzelfall aus Gründen des öffentlichen Wohls oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten nicht hingenommen werden kann; die von ihr insoweit geltend gemachten Belange müssen mit dem Aufschubinteresse des durch den Verwaltungsakt Betroffenen abgewogen werden (vgl. BayVGH, B.v. 27.3.2012 - 11 CS 12.201 - juris Rn. 22).
  • VGH Bayern, 28.12.2016 - 15 CS 16.1774

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen eine sofort vollziehbare Nutzungsuntersagung für

    Auszug aus VG Augsburg, 21.01.2021 - Au 7 S 20.337
    Dies folgt schon daraus, dass nur Rechte, nicht aber Pflichten - hier die behördliche Pflicht, für rechtmäßige Zustände zu sorgen - verwirkt werden können (vgl. BayVGH, B.v. 28.12.2016 - 15 CS 16.1774 - juris m.w.N.).
  • VGH Bayern, 16.12.2015 - 11 CS 15.2377

    Vermutung des Mehrfachkonsums von Cannabis anhand des THC-Werts

    Auszug aus VG Augsburg, 21.01.2021 - Au 7 S 20.337
    Im gerichtlichen Verfahren erfolgt keine materielle Überprüfung der Begründung der Behörde nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, sondern es wird eine eigenständige Interessenabwägung durchgeführt (st. Rspr., vgl. BayVGH, B.v. 16.12.2015 - 11 CS 15.2377 - juris Rn. 10; B.v. 24.8.2010 - 11 CS 10.1139 - juris Rn. 29; B.v. 10.3.2008 - 11 CS 07.3453 - juris Rn. 16).
  • VGH Bayern, 10.03.2008 - 11 CS 07.3453

    Standardisierte Begründung einer Sofortvollzugsanordnung; unzutreffende Angabe

    Auszug aus VG Augsburg, 21.01.2021 - Au 7 S 20.337
    Im gerichtlichen Verfahren erfolgt keine materielle Überprüfung der Begründung der Behörde nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, sondern es wird eine eigenständige Interessenabwägung durchgeführt (st. Rspr., vgl. BayVGH, B.v. 16.12.2015 - 11 CS 15.2377 - juris Rn. 10; B.v. 24.8.2010 - 11 CS 10.1139 - juris Rn. 29; B.v. 10.3.2008 - 11 CS 07.3453 - juris Rn. 16).
  • BVerwG, 28.01.1988 - 3 C 48.85

    Lebensmittel - Kennzeichnungsvorschriften - Neuordnung

    Auszug aus VG Augsburg, 21.01.2021 - Au 7 S 20.337
    Für Dauerverwaltungsakte ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgeblich oder, bei Verfahren ohne mündliche Verhandlung, der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (BVerwG, U.v. 28.1.1988 - 3 C 48/85 - NJW 1988, 2056, juris; Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 113 Rn. 58).
  • BVerwG, 04.12.2014 - 4 C 33.13

    Fortsetzungsfeststellungsklage; Umstellung Klageantrag; Klageänderung;

    Auszug aus VG Augsburg, 21.01.2021 - Au 7 S 20.337
    Der für die Prüfung maßgebliche Zeitpunkt richtet sich nach dem im jeweiligen Einzelfall anwendbaren materiellen Recht (BVerwG, U.v. 4.12.2014 - 4 C 33/13 - NVwZ 2015, 986/988).
  • VGH Bayern, 24.08.2010 - 11 CS 10.1139

    Alkoholabhängigkeit

    Auszug aus VG Augsburg, 21.01.2021 - Au 7 S 20.337
    Im gerichtlichen Verfahren erfolgt keine materielle Überprüfung der Begründung der Behörde nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, sondern es wird eine eigenständige Interessenabwägung durchgeführt (st. Rspr., vgl. BayVGH, B.v. 16.12.2015 - 11 CS 15.2377 - juris Rn. 10; B.v. 24.8.2010 - 11 CS 10.1139 - juris Rn. 29; B.v. 10.3.2008 - 11 CS 07.3453 - juris Rn. 16).
  • VG Augsburg, 21.01.2021 - Au 7 S 20.339

    Zum Erlass eines Einleitungsverbots in die gemeindliche Entwässerungsanlage

    Der gleichzeitig gestellte Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hatte nur insoweit Erfolg, als mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 21. Januar 2021 (Az. Au 7 S 20.337) die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Ziffer 3 des Bescheids vom 13. Februar 2020 angeordnet wurde; im Übrigen wurde der Antrag abgelehnt.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und auf die Gerichtsakten in den Verfahren Au 7 K 20.2593/Au 7 S 20.2594 sowie auf die Gerichtsakten in den Verfahren Au 7 K 20.336/Au 7 S 20.337 und Au 7 K 20.2534/Au 7 S 20.2592 (Vater des Antragstellers) sowie auf die zu den Verfahren beigezogenen Verwaltungsakten der Antragsgegnerin Bezug genommen.

    Abgesehen davon, dass die Antragsgegnerin mit der Einleitungsbeschränkung keinen Anspruch aus der Sondervereinbarung, sondern Satzungsrecht durchsetzt (s. VG Augsburg, B.v. 21.1.2021, Az.: Au 7 S 20.337 Rn. 75), hat die Antragstellerseite zu Recht darauf hingewiesen, dass die Sondervereinbarung keine Rechte oder Pflichten für den Antragsteller begründen kann.

  • VGH Bayern, 05.10.2023 - 4 CS 23.375

    Auslegung einer Zwangsgeldandrohung, Teilweise Bezugnahme auf rechtskräftige

    Auf die diesbezüglichen Eilanträge der Antragsteller hin ordnete das Verwaltungsgericht mit Beschlüssen jeweils vom 21. Januar 2021 (Az. Au 7 S 20.337, Au 7 S 20.339) die aufschiebende Wirkung ihrer jeweiligen Klagen an, soweit es die in Nr. 3 Satz 2 der Untersagungsbescheide der Antragsgegnerin vom 13. Februar 2020 enthaltenen Zwangsgeldandrohungen betrifft.
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