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   VG Augsburg, 21.03.2019 - Au 4 K 18.30535   

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VG Augsburg, 21.03.2019 - Au 4 K 18.30535 (https://dejure.org/2019,7964)
VG Augsburg, Entscheidung vom 21.03.2019 - Au 4 K 18.30535 (https://dejure.org/2019,7964)
VG Augsburg, Entscheidung vom 21. März 2019 - Au 4 K 18.30535 (https://dejure.org/2019,7964)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    AsylG § 3
    Erfolgreiche Verbesserungsklage eines syrischen Staatsangehörigen

  • rewis.io

    Erfolgreiche Verbesserungsklage eines syrischen Staatsangehörigen

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • VGH Hessen, 26.07.2018 - 3 A 403/18

    Verfolgung in Syrien wegen Wehrdienstentziehung unabhängig von der Herkunft aus

    Auszug aus VG Augsburg, 21.03.2019 - Au 4 K 18.30535
    Dabei ist eine der Voraussetzungen für die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.07.1951, BGBl. 1953 II S. 560, - GFK -) das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen den Gründen der Verfolgung und den Verfolgungshandlungen oder dem fehlenden Schutz vor solchen Handlungen (HessVGH, U.v. 26.7.2018 - 3 A 403/18.A - juris Rn. 18).

    Ein Flüchtling, den ein solches Schicksal erwartet, ist politisch Verfolgter im Sinne des Flüchtlingsrechts (HessVGH, U.v. 26.7.2018 - 3 A 403/18.A - juris Rn. 19).

    Zwar können vereinzelte Exzesstaten von Amtswaltern gegebenenfalls dem Staat nicht als politische Verfolgung zurechenbar sein, dies kann jedoch nicht für flächendeckende endemische Foltermaßnahmen und Menschenrechtsverletzungen gelten (HessVGH, U.v. 26.7.2018 - 3 A 403/18.A - juris Rn. 20).

    Nach einer Auskunft des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Österreich (BFA - Fact Finding Mission Report Syrien, August 2017) betrachtet die syrische Regierung Wehrdienstverweigerung nicht nur als eine strafrechtlich zu verfolgende Handlung, sondern auch als Ausdruck von politischem Dissens und mangelnder Bereitschaft, das Vaterland gegen "terroristische" Bedrohungen zu schützen (HessVGH, U.v. 26.7.2018 - 3 A 403/18.A - juris Rn. 37).

    In der Haft drohten Wehrdienstentziehern Folter und andere Formen der Misshandlung - diese Praxis ist laut Berichten in ganz Syrien verbreitet (vgl. UNHCR - Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik fliehen, 5. aktualisierte Fassung, November 2017, III.A.1.2) mit diversen Nachweisen) (HessVGH, U.v. 26.7.2018 - 3 A 403/18.A - juris Rn. 38).

  • VGH Bayern, 12.12.2016 - 21 B 16.30372

    Nicht jedem Asylantragsteller droht bei einer Rückkehr nach Syrien die Verfolgung

    Auszug aus VG Augsburg, 21.03.2019 - Au 4 K 18.30535
    Ein verständiger Betrachter wird bei der Abwägung aller Umstände daneben auch die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in seine Betrachtung einbeziehen (BayVGH, U.v. 14.2.2017 - 21 B 16.31001 - juris Rn. 21; U.v. 12.12.2016 - 21 B 16.30372 - juris Rn. 24).

    Aufgrund des Umstands, dass die syrischen Machthaber um des Erhalts ihrer infolge der militärischen Auseinandersetzung bedrohten Herrschaft willen mit äußerster Härte gegen tatsächliche und vermeintliche Oppositionelle vorgehen, ist mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit zu befürchten, dass die syrischen Sicherheitsbehörden den Kläger, der sich als Reservist durch seinen Auslandsaufenthalt dem Militärdienst entzogen hat, bei Rückkehr in Anknüpfung an flüchtlingsrelevante Persönlichkeitsmerkmale, nämlich eine ihm wegen Verweigerung des Militärdienstes unterstellte regimefeindliche Gesinnung als Oppositionellen behandeln (BayVGH, U.v. 14.2.2017 - 21 B 16.31001 - juris Rn. 22; U.v. 12.12.2016 - 21 B 16.30372 - juris Rn. 25).

    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof führt dazu im Urteil vom 14. Februar 2017, Aktenzeichen 21 B 16.31001, abrufbar unter juris, in den Randnummern 23 bis 90 folgendes aus (ebenso BayVGH, U.v. 12.12.2016 - 21 B 16.30372 - juris ab Rn. 26):.

    1.3.2 Droht einem Reservisten, der sich bereits vor seiner Einberufung durch Flucht ins Ausland dem Militärdienst entzogen hat, im Falle seiner Rückkehr über eine staatliche Kontrollstelle von den syrischen Sicherheitskräften in Anknüpfung an eine ihm wegen der Ausreise trotz Militärdienstpflichtigkeit (unterstellte) oppositionelle Gesinnung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Folter (vgl. o. 1.3.1; Urteil des Senats vom 12.12.2016 - 21 B 16.30372 - juris), gilt dies umso mehr für Reservisten, für die bereits ein Einberufungsbefehl vorliegt.

  • VGH Bayern, 14.02.2017 - 21 B 16.31001

    Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für wehrpflichtigen Syrer

    Auszug aus VG Augsburg, 21.03.2019 - Au 4 K 18.30535
    Ein verständiger Betrachter wird bei der Abwägung aller Umstände daneben auch die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in seine Betrachtung einbeziehen (BayVGH, U.v. 14.2.2017 - 21 B 16.31001 - juris Rn. 21; U.v. 12.12.2016 - 21 B 16.30372 - juris Rn. 24).

    Aufgrund des Umstands, dass die syrischen Machthaber um des Erhalts ihrer infolge der militärischen Auseinandersetzung bedrohten Herrschaft willen mit äußerster Härte gegen tatsächliche und vermeintliche Oppositionelle vorgehen, ist mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit zu befürchten, dass die syrischen Sicherheitsbehörden den Kläger, der sich als Reservist durch seinen Auslandsaufenthalt dem Militärdienst entzogen hat, bei Rückkehr in Anknüpfung an flüchtlingsrelevante Persönlichkeitsmerkmale, nämlich eine ihm wegen Verweigerung des Militärdienstes unterstellte regimefeindliche Gesinnung als Oppositionellen behandeln (BayVGH, U.v. 14.2.2017 - 21 B 16.31001 - juris Rn. 22; U.v. 12.12.2016 - 21 B 16.30372 - juris Rn. 25).

    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof führt dazu im Urteil vom 14. Februar 2017, Aktenzeichen 21 B 16.31001, abrufbar unter juris, in den Randnummern 23 bis 90 folgendes aus (ebenso BayVGH, U.v. 12.12.2016 - 21 B 16.30372 - juris ab Rn. 26):.

  • EGMR, 15.10.2015 - 40081/14

    Russland verurteilt - Keine Zwangsausweisung nach Syrien

    Auszug aus VG Augsburg, 21.03.2019 - Au 4 K 18.30535
    Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom 15. Oktober 2015 die Ansicht von Human Rights Watch zugrunde gelegt, dass junge Männer im wehrfähigen Alter von Haft und Misshandlung besonders bedroht seien (vgl. EGMR U.v. 15.10.2015 - 40081/14, 40127/14 - L.M. u.a. ./ Russische Föderation, NVwZ 2016, 1779, Rn. 123-125).
  • VGH Bayern, 20.06.2018 - 21 B 18.30853

    Asyl, Syrien: Keine politische Verfolgung allein wegen des Asylantrags und des

    Auszug aus VG Augsburg, 21.03.2019 - Au 4 K 18.30535
    Denn Anknüpfungspunkt für eine Verfolgung aufgrund asylerheblicher Merkmale ist nicht eine drohende Zwangsrekrutierung, sondern eine drohende Bestrafung bzw. Misshandlung bis hin zu Folter und Tod, da dem Kläger eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird (in diese Richtung auch BayVGH, U.v. 20.6.2018 - 21 B 18.30853 - juris Rn. 47).
  • BVerwG, 24.04.2017 - 1 B 22.17

    Grundsätzliche Bedeutung; Divergenz; Syrien; Flüchtlingsschutz; illegale

    Auszug aus VG Augsburg, 21.03.2019 - Au 4 K 18.30535
    In seiner Entscheidung vom 24. April 2017 (BVerwG, B.v. 24.4.2017 - 1 B 22/17 - juris) wiederholt und bekräftigt das Bundesverwaltungsgericht seine Rechtsprechung, nach der die an eine Wehrdienstentziehung geknüpften Sanktionen, selbst wenn sie von totalitären Staaten ausgehen, nur dann eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Verfolgung darstellen, wenn sie nicht nur der Ahndung eines Verstoßes gegen eine allgemeine staatsbürgerliche Pflicht dienen, sondern darüber hinaus den Betroffenen auch wegen eines asylerheblichen Merkmals treffen sollen.
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