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   VG Augsburg, 21.04.2021 - Au 9 E 21.661   

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https://dejure.org/2021,15293
VG Augsburg, 21.04.2021 - Au 9 E 21.661 (https://dejure.org/2021,15293)
VG Augsburg, Entscheidung vom 21.04.2021 - Au 9 E 21.661 (https://dejure.org/2021,15293)
VG Augsburg, Entscheidung vom 21. April 2021 - Au 9 E 21.661 (https://dejure.org/2021,15293)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    VwGO § 123; AufenthG § 60a Abs. 2; GG Art. 6 Abs. 1; PStG § 13 Abs. 4
    Erfolgloser Eilrechtsschutz gegen Abschiebung in die Türkei

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • OVG Niedersachsen, 01.08.2017 - 13 ME 189/17

    Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer Duldung für eine

    Auszug aus VG Augsburg, 21.04.2021 - Au 9 E 21.661
    Das durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützte Recht auf Eheschließung gebietet aber nur dann eine Gleichstellung mit einer bereits bestehenden Ehe und rechtfertigt insofern die Erteilung einer Duldung, wenn die Eheschließung unmittelbar bevorsteht (NdsOVG, B.v. 1.8.2017 - 13 ME 189/17 - juris Rn. 6 m.w.N.).

    Unmittelbar steht die Eheschließung grundsätzlich nur dann bevor, wenn ein zeitnaher Eheschließungstermin von dem zuständigen Standesbeamten bestimmt oder zumindest von diesem als unmittelbar bevorstehend bezeichnet ist (vgl. NdsOVG, B.v. 1.8.2017 - 13 ME 189/17 - juris Rn. 7 m. w. N.).

    Ausnahmsweise kann auch schon dann ein unmittelbares Bevorstehen der Eheschließung bejaht werden, wenn jedenfalls das - durch die Anmeldung der Eheschließung beim zuständigen Standesamt eingeleitete - Verwaltungsverfahren zur Prüfung der Ehefähigkeit, also der Ehevoraussetzungen nach §§ 11 ff. Personenstandsgesetz (PStG) nachweislich erfolgreich abgeschlossen ist und seitdem nicht mehr als sechs Monate vergangen sind (vgl. Nr. 60a.2.1.1.2.1 i.V.m. Nr. 30.0.6 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz - AVwV AufenthG - vom 26.10.2009 (GMBl. S. 877); NdsOVG, B.v. 1.8.2017 - 13 ME 189/17 - juris Rn. 7 m.w.N.; Lehnert in Marx, Ausländer- und Asylrecht, 4. Auflage 2020, § 3, Rn. 13; etwas weitergehend BayVGH, B.v. 28.11.2016 - 10 CE 16.2226 - juris Rn. 11).

    Vielmehr ist hierfür die Vorlage einer von zuständigem Standesamt ausgestellten Bescheinigung nach § 13 Abs. 4 PStG erforderlich (vgl. Nr. 30.0.6 AVwV AufenthG; NdsOVG, B.v. 1.8.2017 - 13 ME 189/17 - juris Rn. 9).

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