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   VG Augsburg, 21.08.2018 - Au 5 K 17.32123   

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VG Augsburg, 21.08.2018 - Au 5 K 17.32123 (https://dejure.org/2018,28549)
VG Augsburg, Entscheidung vom 21.08.2018 - Au 5 K 17.32123 (https://dejure.org/2018,28549)
VG Augsburg, Entscheidung vom 21. August 2018 - Au 5 K 17.32123 (https://dejure.org/2018,28549)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    VwGO § 113 Abs. 5 Satz 1; AsylG § 3e, § 4, § 13 Abs. 2; AufenthG § 11 Abs. 1, § 60 Abs. 5 u Abs. 7 S. 1
    Afghanistan - Mitarbeit in einer ausländischen Firma begründet keinen Flüchtlingsstatus

  • rewis.io

    Afghanistan - Mitarbeit in einer ausländischen Firma begründet keinen Flüchtlingsstatus

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (28)

  • BVerwG, 31.01.2013 - 10 C 15.12

    Afghanistan; Provinz Helmand; Kabul; Abschiebung; Abschiebungsverbot;

    Auszug aus VG Augsburg, 21.08.2018 - Au 5 K 17.32123
    Auch führt die Lage in Afghanistan gesamtbetrachtend nicht dazu, dass eine Abschiebung ohne Weiteres eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und subsidiärer Schutz nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG oder ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG anzunehmen wäre (vgl. BayVGH, B.v. 16.1.2018 - 13a ZB 17.30687 - nicht veröffentlicht; B.v. 11.12.2017 - 13a ZB 17.31374 - juris; B.v. 8.11.2017 - 13a ZB 17.30615 - juris; B.v. 11.4.2017 - 13a ZB 17.30294 - juris; U.v. 12.2.2015 - 13a B 14.30309 - juris; BVerwG, U.v. 31.1.2013 - 10 C 15.12 - NVwZ 2013, 1167).

    sozio-ökonomischen Verhältnisse und die Sicherheitslage zu berücksichtigen sind (BVerwG, U.v. 31.1.2013 - 10 C 15/12 - BVerwGE 146, 12 - 31 - juris Rn. 20).

    In Fällen, in denen gleichzeitig über die Gewährung eines unionsrechtlichen (§ 4 AsylG) und eines nationalen Abschiebungsschutzes zu entscheiden ist, scheidet bei Verneinung der Voraussetzungen des § 4 AsylG regelmäßig die Annahme eines nationalen Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG aus denselben tatsächlichen und rechtlichen Gründen aus (BVerwG, U.v. 31.1.2013 - 10 C 15/12 - BVerwGE 146, 12 - 31 - juris Rn. 36).

  • BVerwG, 17.11.2011 - 10 C 13.10

    Abschiebungsverbot; Anspruchsgrundlage; Beschränkung der Revision; Beweismaß;

    Auszug aus VG Augsburg, 21.08.2018 - Au 5 K 17.32123
    Solche individuellen, gefahrerhöhenden Umstände sind persönliche Umstände und können sich etwa aus einer berufsbedingten Nähe zu einer Gefahrenquelle oder einer bestimmten religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit ergeben (BVerwG, U.v. 17.11.2011 - 10 C 13/10 - juris Rn. 17 ff.; VG München, U.v. 20.4.2017 - M 17 K 16.35674 - juris Rn. 44).

    Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (BVerwG, U.v. 17.11.2011 - 10 C 13/10 - juris Rn. 22; BayVGH, U.v. 21.1.2010 - 13a B 08.30285 - juris Rn. 27), ist jedenfalls ein Risiko von 1 : 800, in einem Gebiet verletzt oder getötet zu werden, nicht ausreichend, um eine individuelle, erhebliche Gefahr allein auf Grund der Anwesenheit in diesem Gebiet anzunehmen.

    Selbst bei einer Verdreifachung der Anzahl der Verletzten und Getöteten aufgrund einer hohen Dunkelziffer ergäbe sich eine Wahrscheinlichkeit von 1:1196, was nach dem vom Bundesverwaltungsgericht gebilligten Maßstab - danach ist ein Risiko von 1:800, in einem Gebiet verletzt oder getötet zu werden, nicht ausreichend, um eine individuelle, erhebliche Gefahr allein aufgrund der Anwesenheit in diesem Gebiet anzunehmen - (BVerwG, U.v. 17.11.2011 - 10 C 13/10 - juris Rn. 22; BayVGH, U.v. 21.1.2010 - 13a B 08.30285 - juris Rn. 27) keine erhebliche individuelle Gefahr darstellt.

  • VGH Bayern, 04.01.2017 - 13a ZB 16.30600

    Hazara sind in Afghanistan keiner Gruppenverfolgung ausgesetzt

    Auszug aus VG Augsburg, 21.08.2018 - Au 5 K 17.32123
    Für aus dem europäischen Ausland zurückkehrende afghanische Staatsangehörige im Allgemeinen ist derzeit keine extreme Gefahrenlage anzunehmen, die zu einem Abschiebungsverbot führen würde (BayVGH, B.v. 4.1.2017 - 13a ZB 16.30600 - juris Rn. 4).

    In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist davon auszugehen, dass junge erwerbsfähige Männer selbst ohne nennenswerte familiäre Unterstützung in der Lage sind, sich in Afghanistan ein kleines Einkommen zu erzielen und damit wenigstens ein Leben am Rande des Existenzminimums zu bestreiten (vgl. u.a. BayVGH, B.v. 4.1.2017 - 13a ZB 16.30600 - juris Rn. 7).

  • VGH Bayern, 21.01.2010 - 13a B 08.30285

    Kein europarechtlicher Abschiebungsschutz für Iraker

    Auszug aus VG Augsburg, 21.08.2018 - Au 5 K 17.32123
    Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (BVerwG, U.v. 17.11.2011 - 10 C 13/10 - juris Rn. 22; BayVGH, U.v. 21.1.2010 - 13a B 08.30285 - juris Rn. 27), ist jedenfalls ein Risiko von 1 : 800, in einem Gebiet verletzt oder getötet zu werden, nicht ausreichend, um eine individuelle, erhebliche Gefahr allein auf Grund der Anwesenheit in diesem Gebiet anzunehmen.

    Selbst bei einer Verdreifachung der Anzahl der Verletzten und Getöteten aufgrund einer hohen Dunkelziffer ergäbe sich eine Wahrscheinlichkeit von 1:1196, was nach dem vom Bundesverwaltungsgericht gebilligten Maßstab - danach ist ein Risiko von 1:800, in einem Gebiet verletzt oder getötet zu werden, nicht ausreichend, um eine individuelle, erhebliche Gefahr allein aufgrund der Anwesenheit in diesem Gebiet anzunehmen - (BVerwG, U.v. 17.11.2011 - 10 C 13/10 - juris Rn. 22; BayVGH, U.v. 21.1.2010 - 13a B 08.30285 - juris Rn. 27) keine erhebliche individuelle Gefahr darstellt.

  • VG München, 20.04.2017 - M 17 K 16.35674

    Keine politische Verfolgung glaubhaft gemacht

    Auszug aus VG Augsburg, 21.08.2018 - Au 5 K 17.32123
    Solche individuellen, gefahrerhöhenden Umstände sind persönliche Umstände und können sich etwa aus einer berufsbedingten Nähe zu einer Gefahrenquelle oder einer bestimmten religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit ergeben (BVerwG, U.v. 17.11.2011 - 10 C 13/10 - juris Rn. 17 ff.; VG München, U.v. 20.4.2017 - M 17 K 16.35674 - juris Rn. 44).

    Zur Bestimmung einer ausreichenden Gefahrendichte ist durch Auswertung aktueller Quellen die Gesamtzahl der in der Provinz lebenden Zivilpersonen annäherungsweise zu ermitteln und zur Häufigkeit von Akten willkürlicher Gewalt sowie der Zahl der Verletzten und Getöteten in Beziehung zu setzen (VG München, U.v. 20.4.2017 - M 17 K 16.35674 - juris Rn. 45 ff.).

  • VG Augsburg, 12.01.2018 - Au 5 K 17.31188

    Rückkehr nach Afghanistan für volljährigen alleinstehenden jungen Mann zumutbar

    Auszug aus VG Augsburg, 21.08.2018 - Au 5 K 17.32123
    Dieses läge, auf ein ganzes Jahr bezogen, bei ca. 1 : 2.403 (vgl. VG Augsburg, U.v. 12.1.2018 - Au 5 K 17.31188 - juris Rn. 32 ff.; VG Leipzig, U.v. 8.12.2017 - 8 K 1290/17.A - juris).
  • VGH Bayern, 23.01.2017 - 13a ZB 17.30044

    Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung

    Auszug aus VG Augsburg, 21.08.2018 - Au 5 K 17.32123
    In Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. u.a. BayVGH, B.v. 23.1.2017 - 13a ZB 17.30044 - juris Rn. 5; B.v. 19.2.2014 - 13a ZB 14.30022 - juris) geht das Gericht davon aus, dass derzeit für aus dem europäischen Ausland zurückkehrende, männliche, arbeitsfähige afghanische Staatsangehörige, zu denen auch der Kläger zu rechnen ist, in Afghanistan nicht von einer extremen Gefahrenlage auszugehen ist, die zu einem Abschiebungsverbot in entsprechender Anwendung von § 60 Abs. 7 AufenthG führt.
  • VGH Bayern, 11.12.2013 - 13a ZB 13.30119

    Asylrecht Afghanistan; extreme Gefahrenlage

    Auszug aus VG Augsburg, 21.08.2018 - Au 5 K 17.32123
    Die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung hierfür aufgestellten Voraussetzungen sind nicht erfüllt (vgl. u.a. BayVGH, B.v. 11.12.2013 - 13a ZB 13.30119 - juris; VGH Baden-Württemberg, U.v. 27.4.2012 - A 11 S 3079/11 - DÖV 2012, 651).
  • VGH Bayern, 19.02.2014 - 13a ZB 14.30022

    Asylrecht Afghanistan; extreme Gefahrenlage

    Auszug aus VG Augsburg, 21.08.2018 - Au 5 K 17.32123
    In Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. u.a. BayVGH, B.v. 23.1.2017 - 13a ZB 17.30044 - juris Rn. 5; B.v. 19.2.2014 - 13a ZB 14.30022 - juris) geht das Gericht davon aus, dass derzeit für aus dem europäischen Ausland zurückkehrende, männliche, arbeitsfähige afghanische Staatsangehörige, zu denen auch der Kläger zu rechnen ist, in Afghanistan nicht von einer extremen Gefahrenlage auszugehen ist, die zu einem Abschiebungsverbot in entsprechender Anwendung von § 60 Abs. 7 AufenthG führt.
  • VGH Bayern, 14.01.2015 - 13a ZB 14.30410

    Asylrecht Afghanistan; extreme Gefahrenlage

    Auszug aus VG Augsburg, 21.08.2018 - Au 5 K 17.32123
    In der Gesamtschau der ins Verfahren eingeführten aktuellen Erkenntnismittel ist nicht davon auszugehen, dass jeder Rückkehrer generell in unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit den Tod oder schwerste Gesundheitsschäden bei einer Rückführung nach Afghanistan erleiden müsste (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 19.10.2016 S. 4; vgl. auch BayVGH, B.v. 14.1.2015 - 13a ZB 14.30410 - juris Rn. 5).
  • VGH Baden-Württemberg, 27.04.2012 - A 11 S 3079/11

    Abschiebungsverbot; Afghanistan; Zielort der Abschiebung; Extremgefahr;

  • BVerwG, 08.09.2011 - 10 C 14.10

    Abschiebungsschutz; Abschiebungsverbot; subsidiärer Schutz; unionsrechtlich

  • VG München, 11.07.2017 - M 26 K 17.30939

    Keine Zuerkennung subsidiären Schutzes bei Herkunft aus der Provinz Logar und der

  • VGH Baden-Württemberg, 11.04.2018 - A 11 S 924/17

    Afghanistan: kein Abschiebungsverbot für leistungsfähige, erwachsene Männer -

  • VG Düsseldorf, 14.11.2017 - 9 K 12078/16

    Paschtunisch; Polizei; verwandt; Drohbrief; Taliban; Kabul; Sicherheit; humanitär

  • VG Augsburg, 15.01.2018 - Au 5 K 17.31921

    Anerkennung als Asylberechtigter

  • VGH Hessen, 30.01.2017 - 7 A 1856/16
  • VGH Bayern, 11.12.2017 - 13a ZB 17.31374

    Keine veränderte Bewertung der Sicherheitslage in Afghanistan

  • VGH Bayern, 11.04.2017 - 13a ZB 17.30294

    Abschiebung nach Afghanistan

  • VG Würzburg, 17.03.2017 - W 1 K 16.30736

    Keine Gruppenverfolgung von Schiiten in Afghanistan

  • VGH Bayern, 06.03.2017 - 13a ZB 17.30099

    Keine neue Risikobewertung der Lage in Afghanistan

  • VG Berlin, 10.02.2016 - 9 K 535.13

    Anerkennung als Asylberechtigter

  • VGH Bayern, 17.08.2016 - 13a ZB 16.30090

    Erfolgloser Berufungszulassungsantrag mangels grundsätzlicher Bedeutung

  • VGH Bayern, 12.02.2015 - 13a B 14.30309

    Für alleinstehende männliche arbeitsfähige afghanische Staatsangehörige ist, auch

  • VGH Bayern, 15.03.2013 - 13a B 12.30406

    Asylrecht Afghanistan; erhebliche Gefahr für Leib oder Leben; Gefahrendichte in

  • VGH Bayern, 10.06.2013 - 13a ZB 13.30128

    Asylrecht Afghanistan; Gefahrendichte in der Ostregion (Kunar)

  • VGH Bayern, 20.01.2012 - 13a B 11.30394

    Asyl Afghanistan; Gefahrendichte Ostregion - Provinz Nangarhar; Glaubhaftigkeit

  • VGH Bayern, 08.11.2017 - 13a ZB 17.30615

    Kein Abschiebungsverbot nach Afghanistan

  • VG Cottbus, 30.05.2022 - 6 K 580/17
    Besteht nämlich - wie hier - eine familiäre Beistandsgemeinschaft, zählt der Umstand, dass der betreffende Asylbewerber Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Familienangehörigen (im Ausland) unterliegt, bei der Prognose, ob eine tatsächliche Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 5 AufenhG besteht, zu den Gesichtspunkten, die bei der Gesamtwürdigung aller Umstände des Falls zu berücksichtigen sind (vgl. dies "ohne Zweifel" annehmend: VGH Baden-Württemberg, Beschl. vom 07. Mai 2020 - A 11 S 2277/19 -, juris, Rn. 11; dies annehmend, sofern die räumliche Trennung nicht auf einem autonomen Entschluss der Familienmitglieder beruht, sondern "fluchtbedingt" ist: VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 16. Oktober 2017 - A 11 S 512/17 -, juris, Rn. 301; a.A. VG Augsburg, Urt. v. 12. März 2018 - Au 5 K 17.31752 -, juris, Rn. 40, wonach es allein darauf ankommt, ob der Kläger in der Bundesrepublik als Einzelperson lebt; ebenso: VG Augsburg, Urt. v. 21. August 2018 - Au 5 K 17.32123 -, juris, Rn. 34; VG Leipzig, Urt. v. 23. März 2018 - 1 K 1148/16.A -, juris, Rn. 43, wonach auf die Familie nicht abzustellen ist, sofern keine Trennung des Familienverbands infolge einer Abschiebung aus Deutschland nach Afghanistan droht).
  • VG Cottbus, 09.10.2020 - 3 K 1489/16
    Besteht eine familiäre Beistandsgemeinschaft, zählt der Umstand, dass der betreffende Asylbewerber Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Familienangehörigen (im Ausland) unterliegt, bei der Prognose, ob eine tatsächliche Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 5 AufenhG besteht, zu den Gesichtspunkten, die bei der Gesamtwürdigung aller Umstände des Falls zu berücksichtigen sind (vgl. dies "ohne Zweifel" annehmend: VGH Baden-Württemberg, Beschl. vom 07. Mai 2020 - A 11 S 2277/19 -, juris, Rn. 11; dies annehmend, sofern die räumliche Trennung nicht auf einem autonomen Entschluss der Familienmitglieder beruht, sondern "fluchtbedingt" ist: VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 16. Oktober 2017 - A 11 S 512/17 -, juris, Rn. 301; a.A. VG Augsburg, Urt. v. 12. März 2018 - Au 5 K 17.31752 -, juris, Rn. 40, wonach es allein darauf ankommt, ob der Kläger in der Bundesrepublik als Einzelperson lebt; ebenso: VG Augsburg, Urt. v. 21. August 2018 - Au 5 K 17.32123 -, juris, Rn. 34; VG Leipzig, Urt. v. 23. März 2018 - 1 K 1148/16.A -, juris, Rn. 43, wonach auf die Familie nicht abzustellen ist, sofern keine Trennung des Familienverbands infolge einer Abschiebung aus Deutschland nach Afghanistan droht).
  • VG Cottbus, 21.09.2022 - 6 K 1399/17
    Besteht nämlich - wie hier - eine familiäre Beistandsgemeinschaft, zählt der Umstand, dass der betreffende Asylbewerber Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Familienangehörigen (im Ausland) unterliegt, bei der Prognose, ob eine tatsächliche Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 5 AufenhG besteht, zu den Gesichtspunkten, die bei der Gesamtwürdigung aller Umstände des Falls zu berücksichtigen sind (vgl. dies "ohne Zweifel" annehmend: VGH Baden-Württemberg, Beschl. vom 07. Mai 2020 - A 11 S 2277/19 -, juris, Rn. 11; dies annehmend, sofern die räumliche Trennung nicht auf einem autonomen Entschluss der Familienmitglieder beruht, sondern "fluchtbedingt" ist: VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 16. Oktober 2017 - A 11 S 512/17 -, juris, Rn. 301; a.A. VG Augsburg, Urt. v. 12. März 2018 - Au 5 K 17.31752 -, juris, Rn. 40, wonach es allein darauf ankommt, ob der Kläger in der Bundesrepublik als Einzelperson lebt; ebenso: VG Augsburg, Urt. v. 21. August 2018 - Au 5 K 17.32123 -, juris, Rn. 34; VG Leipzig, Urt. v. 23. März 2018 - 1 K 1148/16.A -, juris, Rn. 43, wonach auf die Familie nicht abzustellen ist, sofern keine Trennung des Familienverbands infolge einer Abschiebung aus Deutschland nach Afghanistan droht).
  • VG Cottbus, 23.04.2021 - 3 K 2514/17
    Einerseits lässt sich dem Wortlaut des § 60 Abs. 5 AufenthG ("darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich... ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist") unmittelbar entnehmen, dass Anknüpfungspunkt die Abschiebung des jeweiligen Ausländers ist, damit lediglich auf die abzuschiebende Person abzustellen ist und im Heimatland verbliebene Familienmitglieder insoweit grundsätzlich außer Betracht bleiben (so OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. Februar 2021 - OVG 12 N 209/20 - S. 4 d. Entscheidungsabdrucks, n.v., unter Verweis auf den Beschluss vom 23. Januar 2020 - OVG 12 N 233.18 - Bayerischer VGH, Beschluss vom 11. Februar 2019 - 13a ZB 17.31160 - juris Rn. 8; vgl. auch VG Augsburg, Urteil vom 12. März 2018 - Au 5 K 17.31752 - juris Rn. 40 und Urteil vom 21. August 2018 - Au 5 K 17.32123 - juris Rn. 34; VG Leipzig, Urteil vom 23. März 2018 - 1 K 1148/16.A - juris Rn. 43).
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