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VG Augsburg, 21.12.2022 - Au 6 K 20.1440 |
Volltextveröffentlichung
- BAYERN | RECHT
EBKrG § 3 Nr. 3; EBKrG § 5; EBKrG § 12 Abs. 1 Nr. 1; EBKrV § 1 1.; EBKrV § 2 1.; EBKrV § 4 Abs. 1 1.
Anspruch auf Zahlung von Umplanungskosten der lichten Weite einer Eisenbahnüberführung, Eisenbahnkreuzungsvereinbarung, Einigungsgebot, Veranlassung einer Umplanung, Kostenmasse, Verjährung
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- VG München, 29.10.2015 - M 24 K 14.5682
Herstellung einer neuen Kreuzung durch neue Straße mit bestehendem Schienenweg
Auszug aus VG Augsburg, 21.12.2022 - Au 6 K 20.1440
Im Übrigen sind auf die rechtliche Sonderverbindung in Bezug auf Kreuzungsanlagen zwischen dem Straßenbaulastträger und dem Eisenbahnunternehmen die Vorschriften des Bürgerlichen Rechts anwendbar (vgl. VG München, U.v. 29.10.2015 - M 24 K 14.5682 - juris Rn. 102 m.w.N.).Als gesetzlicher Hintergrund hat § 11 Abs. 1 EBKrG zur Kostentragungspflicht Relevanz (vgl. VG München, U.v. 29.10.2015 - M 24 K 14.5682 - juris Rn. 103 m.w.N.).
d) Entsprechend seiner "Erstattungsnatur" entsteht der vertragliche Kostenerstattungsanspruch frühestens dann, wenn beim bauausführenden kreuzungsbeteiligten Vertragspartner, also der Klägerin, der entsprechende finanzielle Vermögensabfluss eintritt (vgl. VG München, U.v. 29.10.2015 - M 24 K 14.5682 - juris Rn. 109).
Namentlich wird auch im Eisenbahnkreuzungsrecht bei Abschluss einer Kreuzungsvereinbarung ein Anspruch auf Ersatz des Verzugsschadens zugebilligt (vgl. VG München, U.v. 29.10.2015 - M 24 K 14.5682 - juris Rn. 132 m.w.N.).
- BVerwG, 12.06.2002 - 9 C 6.01
Herstellung von Überführungsbauwerken; kreuzungsrechtliches …
Auszug aus VG Augsburg, 21.12.2022 - Au 6 K 20.1440
Für eine unterschiedliche Behandlung von Maßnahmen nach § 2 EBKrG - Herstellung einer neuen Kreuzung - und § 3 EBKrG - Änderung einer bestehenden Kreuzung - fehlt ein rechtfertigender Grund (vgl. BVerwG, U.v. 12.6.2002 - 9 C 6/01 - juris Rn. 31).Danach besteht die Obliegenheit, im Interesse der anderen Kostenpflichtigen die durch eine Kreuzungsbaumaßnahme entstehenden Kosten möglichst gering zu halten (vgl. BVerwG, U.v. 12.6.2002 - 9 C 6/01 - BVerwGE 116, 312-326, Rn. 35).
§ 2 1. EKrV ist enumerativ und damit abschließend (vgl. BVerwG, U.v. 12.6.2002 - 9 C 6/01 - BVerwGE 116, 312-326, Rn. 49).
- BVerwG, 11.03.1993 - 7 C 35.92
Eisenbahnkreuzung - Durchfahrtshöhe - Anfahrsicherheit
Auszug aus VG Augsburg, 21.12.2022 - Au 6 K 20.1440
b) Die Umplanung der lichten Weite der Eisenbahnbrücke über die Gemeindestraße "..." ist eine Maßnahme nach § 3 Nr. 3 EBKrG, die allein die Beklagte verlangt hat, so dass auch nur sie für die Kosten einzustehen hat (vgl. BVerwG, U.v. 11.3.1993 - 7 C 35/92 - juris Rn. 20).Gelingt eine solche Vereinbarung, ist ihr Gegenstand - vorausgesetzt, er hält sich im gesetzlich zulässigen Rahmen - außer Streit, und zwar auch, soweit die vertragliche Regelung als Vorfrage für weitere hoheitlich zu treffende Entscheidungen von Bedeutung ist (vgl. BVerwG, U.v. 11.3.1993 - 7 C 35/92 - juris Rn. 20 m.w.N.).
- BGH, 16.07.2009 - III ZR 299/08
Online-Rechnung eines Mobilfunkproviders
Auszug aus VG Augsburg, 21.12.2022 - Au 6 K 20.1440
Eine Rechnung dient der textlichen Fixierung einer vom Gläubiger geltend gemachten Entgeltforderung und muss erkennen lassen, in welcher Höhe der jeweilige Betrag für welche Leistung verlangt wird, um eine sachgerechte Überprüfung zu ermöglichen (vgl. BGH, U.v. 16.7.2009 - III ZR 299/08 - juris Rn. 11). - BVerwG, 14.04.2021 - 3 C 8.19
Verpflichtung zur Errichtung einer Eisenbahnüberführung aus einer …
Auszug aus VG Augsburg, 21.12.2022 - Au 6 K 20.1440
Mit ihr sind die Klägerin und die Beklagte als Kreuzungsbeteiligte im Sinne des § 1 Abs. 6 EBKrG dem Einigungsgebot aus § 5 Abs. 1 EBKrG nachgekommen, anlässlich der Vergrößerung der lichten Weite und Höhe der Eisenbahnüberführung der Eisenbahnstrecke 5362 Buchloe - Lindau in Bahnkm, die durch die Gemeindestraße "..." gekreuzt wird, eine Vereinbarung über Art, Umfang und Durchführung der erforderlichen Maßnahmen sowie über die Verteilung der Kosten zu treffen (vgl. BVerwG, U.v. 14.4.2021 - 3 C 8/19 - juris Rn. 13).