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   VG Augsburg, 22.07.2014 - Au 3 K 13.444   

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VG Augsburg, 22.07.2014 - Au 3 K 13.444 (https://dejure.org/2014,27527)
VG Augsburg, Entscheidung vom 22.07.2014 - Au 3 K 13.444 (https://dejure.org/2014,27527)
VG Augsburg, Entscheidung vom 22. Juli 2014 - Au 3 K 13.444 (https://dejure.org/2014,27527)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • VG München, 30.11.2010 - M 17 S 10.4602

    Ambulant betreute Wohngemeinschaft

    Auszug aus VG Augsburg, 22.07.2014 - Au 3 K 13.444
    Denn aus der Qualifizierung einer Wohnform als ambulant betreute Wohngemeinschaft ergibt sich zunächst die grundsätzliche Anwendbarkeit des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes mit seinem differenzierten System staatlicher Aufsicht; aus der unter Nr. 2 des angefochtenen Bescheids folgen dann u.a. die staatlichen Kontrollbefugnisse, denen die Wohnform unterliegt, und die weiter gehen, als dies bei "privilegierten" Wohngemeinschaften i.S.d. Art. 2 Abs. 3 Satz 3 PfleWoqG der Fall ist (vgl. dazu auch VG München, B.v. 30.11.2010 - M 17 S 10.4602 - juris).

    Zwar kann eine ambulant betreute Wohngemeinschaft gleichzeitig auch eine stationäre Einrichtung oder Teil einer solchen sein, wenn sie gleichzeitig die Voraussetzungen des Art. 2 Abs. 1 Satz 1 PfleWoqG erfüllt; liegt eine dieser Voraussetzungen jedoch nicht vor, erfüllt die Wohnform aber den Tatbestand des Art. 2 Abs. 3 Satz 1 PfleWoqG, so ist jedenfalls eine ambulante Wohngemeinschaft anzunehmen, auf die das genannte Gesetz grundsätzlich anwendbar ist (vgl. VG München, B.v. 30.11.2010 - M 17 S 10.4602 - juris; Burmeister/Gaßner/König/Müller, a.a.O., Abbildung Seite 8; LT-Drs. 15/10182 S. 20 rechte Spalte).

  • VGH Baden-Württemberg, 12.09.2003 - 14 S 718/03

    Beurteilungszeitpunkt bei feststellendem VA; Dauerverwaltungsakt; Betreutes

    Auszug aus VG Augsburg, 22.07.2014 - Au 3 K 13.444
    In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine Feststellung über das Bestehen oder Nichtbestehen eines rechtlich relevanten Umstands, aus dem sich weitere Pflichten ergeben (z.B. Anzeige- oder Mitteilungspflichten), durch Verwaltungsakt getroffen werden kann, wenn hierüber Streit zwischen dem Betroffenen und der Behörde besteht (vgl. z.B. VGH BW, U.v. 12.9.2003 - 14 S 718/03 - juris m.w.N.).
  • VGH Bayern, 19.05.2011 - 2 B 11.353

    Nutzungsuntersagung eines Altenwohnheims - zur Frage der tatsächlichen Nutzung

    Auszug aus VG Augsburg, 22.07.2014 - Au 3 K 13.444
    Unter Betreutem Wohnen ist eine Form des Einzelwohnens zu verstehen, was jeweils eine abgeschlossene Wohnung voraussetzt (vgl. BayVGH, U.v. 19.5.2011 - 2 B 11.353 - Rn 43, BayVBl 2012, 86; Burmeister/Gaßner/König/Müller, a.a.O., Art. 2 Rn. 21; LT-Drs. 15/10182 S. 19 linke Spalte).
  • VGH Bayern, 21.01.2020 - 12 ZB 16.21

    Heimaufsichtlicher Prüfbericht über pflegerisch betreute "Wohngemeinschaft"

    Soweit Art. 22 Satz 1 PfleWoqG konkret verlangt, dass das Selbstbestimmungsgremium der ambulant betreuten Wohngemeinschaft die interne Qualitätssicherungsfunktion ausübt und die Angelegenheiten des täglichen Lebens regelt, liegt hierin zugleich das Erfordernis einer effektiven Aufgabenwahrnehmung durch das Gremium (vgl. hierzu VG Augsburg, U.v. 22.7.2014 - Au 3 K 13.444 - BeckRS 2014, 56697 Rn. 59).

    Jedenfalls was die Anforderungen an die einzuhaltende pflegerische Qualität einschließlich die Handhabung freiheits-entziehender Maßnahmen nach Art. 3 Abs. 2 Nr. 4 PfleWoqG anbetrifft, richten sich diese offenkundig an denjenigen, der für Pflege- und Betreuung der Bewohner der "Wohngemeinschaft" verantwortlich ist, d.h. im vorliegenden Fall an die Klägerin, die mit allen Bewohnern der "Wohngemeinschaft" in der R.-Straße Pflege- und Betreuungsverträge abgeschlossen hat (zum richtigen Adressaten vgl. VG Augsburg, U.v. 22.7.2014 - Au 3 K 13.444 - BeckRS 2014, 56697 Rn. 66).

  • VGH Bayern, 21.01.2020 - 12 ZB 16.268

    Prüfbericht über pflegerisch betreute Wohngemeinschaft

    Soweit Art. 22 Satz 1 PfleWoqG konkret verlangt, dass das Selbstbestimmungsgremium der ambulant betreuten Wohngemeinschaft die interne Qualitätssicherungsfunktion ausübt und die Angelegenheiten des täglichen Lebens regelt, liegt hierin zugleich das Erfordernis einer effektiven Aufgabenwahrnehmung durch das Gremium (vgl. hierzu VG Augsburg, U.v. 22.7.2014 - Au 3 K 13.444 - BeckRS 2014, 56697 Rn. 59).

    Jedenfalls was die Anforderungen an die einzuhaltende pflegerische Qualität einschließlich die Handhabung freiheitsentziehender Maßnahmen nach Art. 3 Abs. 2 Nr. 4 PfleWoqG anbetrifft, richten sich diese offenkundig an denjenigen, der für Pflege- und Betreuung der Bewohner der "Wohngemeinschaft" verantwortlich ist, d.h. im vorliegenden Fall an die Klägerin, die mit allen Bewohnern der "Wohngemeinschaft" in der R.-Straße Pflege- und Betreuungsverträge abgeschlossen hat (zum richtigen Adressaten vgl. VG Augsburg, U.v. 22.7.2014 - Au 3 K 13.444 - BeckRS 2014, 56697 Rn. 66).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 10.02.2015 - 4 L 51/14

    Einstufung einer Wohngemeinschaft als Teil einer stationären Einrichtung i.S.d.

    § 12 und § 19 Abs. 8 WTG LSA, die eine Anzeigepflicht für stationäre Einrichtungen bestimmen (§ 12 WTG LSA) und der Behörde Prüfungsbefugnisse auch für die Feststellung zugestehen, ob es sich um eine stationäre Einrichtung handelt (§ 19 Abs. 8 WTG LSA), stellen die Rechtsgrundlage für den Erlass eines feststellenden Verwaltungsaktes des Inhalts dar, dass eine stationäre Einrichtung im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 WTG LSA vorliegt (so zu vergleichbaren landesgesetzlichen Regelungen OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 9. Juli 2013 - 12 A 2623/12 - VG Oldenburg, Urt. v. 21. Mai 2012 - 12 A 1136/11 - jeweils zit. nach JURIS; vgl. auch VG Augsburg, Urt. v. 22. Juli 2014 - Au 3 K 13.444 -, zit. nach JURIS; so zur Anzeigepflicht nach dem HeimG VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 12. September 2003 - 14 S 718/03 - OVG Brandenburg, Beschl. v. 1. Dezember 1999 - 4 B 127/99 -, jeweils zitiert nach JURIS; wohl auch OVG Sachsen, Beschl. v. 7. Oktober 2014 - 5 A 115/14 -, zit. nach JURIS; a.M.: VG Dresden, Urteile vom 11. Oktober 2014 - 1 K 1114/13 - und - 1 K 1123/13 -).
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