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VG Augsburg, 23.04.2021 - Au 8 K 20.525 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- BAYERN | RECHT
§ 163b Abs. 1 S. 1 HS. 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG; BayVersG Art. 21 Abs. 1 Nr. 7; BayVersG Art. 13 Abs. 4
Feststellung der Rechtswidrigkeit einer polizeilichen Identitätsfeststellung - rewis.io
Fortsetzungsfeststellungsklage, Nicht angezeigte Versammlung, Polizeiliche Identitätsfeststellung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Augsburg, 05.11.2020 - Au 8 K 20.525
- VG Augsburg, 23.04.2021 - Au 8 K 20.525
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BVerfG, 02.11.2016 - 1 BvR 289/15
Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Identitätsfeststellung und …
Auszug aus VG Augsburg, 23.04.2021 - Au 8 K 20.525
Stehen Eingriffe in die Versammlungsfreiheit aus Art. 8 GG inmitten, haben die staatlichen Organe die grundrechtsbeschränkenden Normen der StPO im Lichte der grundlegenden Bedeutung der Versammlungsfreiheit im freiheitlich demokratischen Staat auszulegen und sich bei ihren Maßnahmen auf das zu beschränken, was zum Schutz gleichwertiger Rechtsgüter notwendig ist (BVerfG, B.v. 2.11.2016 - 1 BvR 289/15 - juris Rn. 14). - BVerwG, 16.05.2013 - 8 C 14.12
Äquivalenzgebot; Amtshaftung; Dauerverwaltungsakt; Dienstleistung; …
Auszug aus VG Augsburg, 23.04.2021 - Au 8 K 20.525
Mit Blick auf Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG besteht ein berechtigtes ideelles Interesse an einer Rehabilitierung nur, wenn sich aus der angegriffenen Maßnahme eine Stigmatisierung des Betroffenen ergibt, die geeignet ist, sein Ansehen in der Öffentlichkeit oder im sozialen Umfeld herabzusetzen (BVerwG, U.v. 16.5.2013 - 8 C 14/12 - BVerwGE 146, 303 = juris Rn. 24 f.). - VGH Bayern, 10.01.2020 - 10 B 19.2363
Rechtswidrigkeit des Verbots des Verteilens von Flugblättern im Rahmen einer …
Auszug aus VG Augsburg, 23.04.2021 - Au 8 K 20.525
Versammlungsspezifische Maßnahmen der Gefahrenabwehr richten sich nach den hierfür speziell erlassenen Versammlungsgesetzen (vgl. zum Ganzen BayVGH, B.v. 10.1.2020 - 10 B 19.2363 - juris Rn. 22).