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   VG Augsburg, 23.07.2018 - Au 7 K 17.229   

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VG Augsburg, 23.07.2018 - Au 7 K 17.229 (https://dejure.org/2018,23567)
VG Augsburg, Entscheidung vom 23.07.2018 - Au 7 K 17.229 (https://dejure.org/2018,23567)
VG Augsburg, Entscheidung vom 23. Juli 2018 - Au 7 K 17.229 (https://dejure.org/2018,23567)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    BayFWG Art. 4, Art. 28; GO Art. 61, Art. 62
    Kostenerstattung für einen Feuerwehreinsatz nach Verkehrsunfall

  • rewis.io

    Kostenerstattung für einen Feuerwehreinsatz nach Verkehrsunfall

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (13)

  • VGH Bayern, 18.07.2008 - 4 B 06.1839

    Pauschalsätze für Einsatzkosten einer Feuerwehr

    Auszug aus VG Augsburg, 23.07.2018 - Au 7 K 17.229
    Im Übrigen wird auf das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vom 18. Juli 2008 (Az.: 4 B 06.1839) zu den Vorhaltekosten verwiesen.

    In Bayern ist eine Umlegung der Fahrzeugvorhaltekosten auf Einsatzstunden möglich, die Jahresgesamtstunden sind nicht maßgeblich (s. hierzu BayVGH, U.v. 18.7.2008 - 4 B 06.1839 - juris, Rn 34: maßgeblich sind die Einsatzstunden).

    Ebenso ist keine minutengenaue Abrechnung der Einsatzzeiten erforderlich, vielmehr ist der Ansatz einer Pauschale möglich, wenn die Satzung dies - wie hier - vorsieht (Art. 28 Abs. 4 BayFwG, § 1 Abs. 3 der gemeindlichen Satzung; vgl. auch BayVGH, U.v. 18.7.2008, a.a.O. Rn. 35).

    Danach konnten die Personalkosten pauschal abgerechnet werden (Art. 28 Abs. 4 Satz 1 BayFwG; S. auch BayVGH, U.v. 18.7.2008 a.a.O. Rn 33).

    Es werden lediglich allgemeine Kalkulationsgrundsätze aus dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vom 18. Juli 2008 (Az.: 4 B 06.1839) angeführt, ohne darzulegen, inwieweit diese im konkreten Fall nicht eingehalten sein sollen.

  • VGH Bayern, 20.02.2013 - 4 B 12.717

    Zieht die Gemeinde einen haftpflichtversicherten Unfallverursacher zum

    Auszug aus VG Augsburg, 23.07.2018 - Au 7 K 17.229
    Ferner ist es sachgerecht, wenn die Freiwillige Feuerwehr entsprechend ihres auf Erfahrungswerten basierenden Alarmierungskonzeptes und ihrer Ausrückeordnung, die Art und Umfang des sächlichen und personellen Einsatzes bei bestimmten Schadensereignissen vorsieht, verfährt um sicherzustellen, dass bei einem Schadensereignis mit in der Regel unbekanntem Ausmaß dies bereits im ersten Zugriff wirkungsvoll bekämpft werden kann und das erforderliche Personal und die technische Ausstattung bereitstehen (BayVGH, U.v. 20.2.2013 - 4 B 12.717 - juris Rn. 19, 21; VGH BW, U.v. 8.6.1998 - 1 S 1390/97 - juris Rn. 22).

    Solche zu berücksichtigende Gesichtspunkte ergeben sich nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs nicht, wenn die Unfallbeteiligten eines Autounfalls haftpflichtversichert sind (vgl. BayVGH U.v. 20.2.2013 - 4 B 12.717 - juris Rn. 21 m.w.N.).

  • VGH Bayern, 17.04.2008 - 4 C 07.3356

    Prozesskostenhilfe; Feuerwehrkosten; Verkehrsunfall; Ermessen; Billigkeit

    Auszug aus VG Augsburg, 23.07.2018 - Au 7 K 17.229
    Auch wenn Art. 28 Abs. 1 und 2 BayFwG nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (B.v. 17.4.2008 - 4 C 07.3356 - juris Rn. 9; U.v. 14.12.2011 - 4 BV 11.895 - juris Rn. 35) kein sog. intendiertes Ermessen in Richtung einer Kostenerhebung im Regelfall festlegt, genügt im Rahmen des Ermessens der Verweis auf das haushaltsrechtliche Gebot der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit nach Art. 61, Art. 62 GO, wenn - wie hier - besondere Umstände, die es angezeigt erscheinen lassen, auf den Kostenersatz zu verzichten, nicht zu erkennen sind.

    Diese kann vielmehr grundsätzlich nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten auswählen, von wem sie die Kosten einziehen will und es diesem überlassen, bei dem oder den mithaftenden weiteren Gesamtschuldnern einen Ausgleich nach § 426 BGB zu suchen (BayVGH, B.v. 23.5.2001 - 22 ZB 00.1448 - BayVBl 2002, 372; B.v. 17.4.2008 - 4 C 07.3356 - juris Rn. 9).

  • VGH Bayern, 31.07.2007 - 4 ZB 07.636
    Auszug aus VG Augsburg, 23.07.2018 - Au 7 K 17.229
    So ist das Auswahlermessen nur durch das Willkürverbot und durch offensichtliche Unbilligkeit begrenzt (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 31.7.2007 - 4 ZB 07.636 - juris Rn. 3 m.w.N.).

    Danach ist die Gemeinde auch nicht zur Darlegung der Gründe verpflichtet, warum sie die Klägerin und nicht einen anderen potentiellen Kostenschuldner als Gesamtschuldner herangezogen hat (BayVGH, B.v. 31.7.2007 - 4 ZB 07.636 - juris Rn. 9 m.w.N.).

  • BVerwG, 10.12.1996 - 1 C 33.94

    Zuständigkeit der Stadt Pforzheim für Brandschutz an Bundeswehrdepot

    Auszug aus VG Augsburg, 23.07.2018 - Au 7 K 17.229
    Diese dem Aufgabenbereich der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zugehörige Materie ist vielmehr Ländersache und deshalb zu Recht in den Feuerwehr- und Brandschutzgesetzen der Länder geregelt (BVerwG, U.v. 10.12.1996 - 1 C 33/94 - juris Rn. 14).
  • VGH Baden-Württemberg, 25.11.2016 - 1 S 1750/16

    Schreiben der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung als Widerspruch

    Auszug aus VG Augsburg, 23.07.2018 - Au 7 K 17.229
    Das Gericht ist der Auffassung, dass sich die Klägerin gemäß Art. 14 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz - BayVwVfG - durch ihre Kfz-Haftpflichtversicherung im Widerspruchsverfahren wirksam vertreten lassen konnte (vgl. hierzu: VGH Baden-Württemberg, B.v. 25.11.2016 - 1 S 1750/16; a.A.: VG Stuttgart, U.v. 27.2.2017 - 9 K 4495/15).
  • VGH Baden-Württemberg, 08.06.1998 - 1 S 1390/97

    Kostenersatz für Feuerwehreinsatz zur Beseitigung einer Ölspur bei unbekanntem

    Auszug aus VG Augsburg, 23.07.2018 - Au 7 K 17.229
    Ferner ist es sachgerecht, wenn die Freiwillige Feuerwehr entsprechend ihres auf Erfahrungswerten basierenden Alarmierungskonzeptes und ihrer Ausrückeordnung, die Art und Umfang des sächlichen und personellen Einsatzes bei bestimmten Schadensereignissen vorsieht, verfährt um sicherzustellen, dass bei einem Schadensereignis mit in der Regel unbekanntem Ausmaß dies bereits im ersten Zugriff wirkungsvoll bekämpft werden kann und das erforderliche Personal und die technische Ausstattung bereitstehen (BayVGH, U.v. 20.2.2013 - 4 B 12.717 - juris Rn. 19, 21; VGH BW, U.v. 8.6.1998 - 1 S 1390/97 - juris Rn. 22).
  • VGH Bayern, 07.03.2006 - 4 BV 04.2957
    Auszug aus VG Augsburg, 23.07.2018 - Au 7 K 17.229
    Ein Einsatz, der ausschließlich der Bergung oder Rettung eines Menschen gedient hätte, mit der Folge, dass unter Umständen auch die An- und Abfahrt nicht hätte in Rechnung gestellt werden dürfen (vgl. hierzu BayVGH, U.v. 7.3.2006 - 4 BV 04.2957 - juris, zu einer früheren Fassung des Gesetzes) lag hier nicht vor.
  • VGH Bayern, 23.05.2001 - 22 ZB 00.1448
    Auszug aus VG Augsburg, 23.07.2018 - Au 7 K 17.229
    Diese kann vielmehr grundsätzlich nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten auswählen, von wem sie die Kosten einziehen will und es diesem überlassen, bei dem oder den mithaftenden weiteren Gesamtschuldnern einen Ausgleich nach § 426 BGB zu suchen (BayVGH, B.v. 23.5.2001 - 22 ZB 00.1448 - BayVBl 2002, 372; B.v. 17.4.2008 - 4 C 07.3356 - juris Rn. 9).
  • VG Stuttgart, 27.02.2017 - 9 K 4495/15

    Widerspruch einer Kfz-Versicherung gegen Feuerwehrkostenbescheid

    Auszug aus VG Augsburg, 23.07.2018 - Au 7 K 17.229
    Das Gericht ist der Auffassung, dass sich die Klägerin gemäß Art. 14 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz - BayVwVfG - durch ihre Kfz-Haftpflichtversicherung im Widerspruchsverfahren wirksam vertreten lassen konnte (vgl. hierzu: VGH Baden-Württemberg, B.v. 25.11.2016 - 1 S 1750/16; a.A.: VG Stuttgart, U.v. 27.2.2017 - 9 K 4495/15).
  • VGH Bayern, 14.12.2011 - 4 BV 11.895

    Fakultatives Widerspruchsverfahren bei Kostenerhebung für Feuerwehreinsatz nach

  • VGH Bayern, 03.09.2009 - 4 BV 08.696

    Fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung; Havarie eines Schiffes auf der Donau;

  • VG Augsburg, 23.07.2018 - Au 7 K 17.228
  • VGH Baden-Württemberg, 17.12.2021 - 1 S 2416/20

    Widerspruchsbefugnis der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung im

    bb) Hier hat die Klägerin der ... -Versicherung mit dem Vertrag über eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung eine schriftliche Regulierungsvollmacht erteilt (1), welche auch die Vertretung bei der Abwehr der von der Beklagten geltend gemachten Forderung von Kosten für einen Feuerwehreinsatz umfasst (2) (vgl. so im Ergebnis auch Senat, Beschl. v. 25.11.2016 - 1 S 1750/16 -, juris Rn. 5; HessVGH v. 22.07.2008 - 5 B 6/08 -, juris Rn. 1; VG Ansbach, Urt. v. 26.03.2021 - AN 14 K 18.02115 -, juris Rn. 31; VG Würzburg, Urt. v. 10.09.2020 - W 5 K 18.1618 -, juris Rn. 20; VG Neustadt (Weinstraße), Urt. v. 14.01.2020 - 5 K 635/19.NW -, juris Rn. 26; VG Freiburg, Urt. v. 20.09.2018 - 9 K 4409/18 -, juris Rn. 18; VG Augsburg, Urt. v. 23.07.2018 - Au 7 K 17.229 -, juris Rn. 54; a.A. VG Stuttgart, Urt. v. 27.02.2017 - 9 K 4495/15 -, juris Rn. 20 ff.).
  • VG Augsburg, 23.07.2018 - Au 7 K 17.228

    Kostenersatz für Feuerwehreinsatz nach Unfall

    Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Sitzungsniederschrift über die mündliche Verhandlung vom 23. Juli 2018, die Gerichtsakte - auch aus dem Verfahren Au 7 K 17.229 - und die beigezogenen Behördenakte (auch diejenigen bezüglich des Klageverfahrens Au 7 K 17.229), sowie der Akten der Staatsanwaltschaft (Az: ...) Bezug genommen.

    Wie sich aus der Landkarte der Freiwilligen Feuerwehr ... (Bl. 13 BA ... - Au 7 K 17.229) unschwer ersehen lässt, erstreckten sich die verkehrsregelnden Maßnahmen und Umleitungen auf einen großräumigen Bereich, der im Westen bis an die Grenze zu Baden-Württemberg reichte.

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