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   VG Augsburg, 23.08.2017 - Au 2 S 17.1053   

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VG Augsburg, 23.08.2017 - Au 2 S 17.1053 (https://dejure.org/2017,44073)
VG Augsburg, Entscheidung vom 23.08.2017 - Au 2 S 17.1053 (https://dejure.org/2017,44073)
VG Augsburg, Entscheidung vom 23. August 2017 - Au 2 S 17.1053 (https://dejure.org/2017,44073)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    VwGO § 80 Abs. 5; BeamtStG § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2
    Entlassung einer Polizeibeamtin auf Probe wegen Weitergabe von Dienstgeheimnissen an Dritte über WhatsApp

  • rewis.io

    Entlassung einer Polizeibeamtin auf Probe wegen Weitergabe von Dienstgeheimnissen an Dritte über WhatsApp

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Beamtenrechtliche Pflichtverletzung bei personenbezogener Datenweitergabe über WhatsApp

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (19)

  • VGH Bayern, 20.03.2017 - 3 CS 17.257

    Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe wegen Verstoßes gegen das

    Auszug aus VG Augsburg, 23.08.2017 - Au 2 S 17.1053
    Es bedarf vielmehr einer schlüssigen, konkreten und substantiierten Darlegung der wesentlichen Erwägungen, warum aus Sicht der Behörde gerade im vorliegenden Fall ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung gegeben ist und das Interesse des Betroffenen am Bestehen der aufschiebenden Wirkung ausnahmsweise zurückzutreten hat (vgl. zum Ganzen: BayVGH, B.v. 17.5.2017 - 3 CS 17.26 - juris Rn. 3; B.v. 20.3.2017 - 3 CS 17.257 - juris Rn. 6).

    Diese Argumentation der Behörde ist in Kombination mit dem sich anschließenden Argument zu sehen, der Verbleib im Beamtenverhältnis auf Probe würde verhindern, dass der Dienstherr die Planstelle an einen anderen, geeigneteren Bewerber vergeben könne; angesichts der begrenzten Zahl der Planstellen wäre dies ein nicht hinnehmbarer Eingriff in die Personalhoheit des Dienstherrn (vgl. zum Ganzen: BayVGH, B.v. 20.3.2017 - 3 CS 17.257 - juris Rn. 7).

    Die Zweifel müssen jedoch auf tatsächlichen Feststellungen und Erkenntnissen basieren und dürfen sich nicht im Bereich bloßer Mutmaßungen bewegen (vgl. zum Ganzen: BayVGH, B.v. 17.5.2017 - 3 CS 17.26 - juris Rn. 7; B.v. 20.3.2017 - 3 CS 17.257 - juris Rn. 13; U.v. 13.1.2016 - 3 B 14.1487 - juris Rn. 34).

    Steht die mangelnde Bewährung hingegen endgültig fest, ist der Beamte zu entlassen (vgl. Zängl in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand August 2016, § 23 BeamtStG Rn. 160; Beck"scher Online-Kommentar Beamtenrecht, Stand Dezember 2016, § 23 BeamtStG Rn. 55; BayVGH, B.v. 31.7.2015 - 3 ZB 12.1613 - juris Rn. 7; siehe zum Ganzen: BayVGH, B.v. 20.3.2017 - 3 CS 17.257 - juris Rn. 17).

  • VGH Bayern, 17.05.2017 - 3 CS 17.26

    Rechtmäßige sofort vollziehbare Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe

    Auszug aus VG Augsburg, 23.08.2017 - Au 2 S 17.1053
    Es bedarf vielmehr einer schlüssigen, konkreten und substantiierten Darlegung der wesentlichen Erwägungen, warum aus Sicht der Behörde gerade im vorliegenden Fall ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung gegeben ist und das Interesse des Betroffenen am Bestehen der aufschiebenden Wirkung ausnahmsweise zurückzutreten hat (vgl. zum Ganzen: BayVGH, B.v. 17.5.2017 - 3 CS 17.26 - juris Rn. 3; B.v. 20.3.2017 - 3 CS 17.257 - juris Rn. 6).

    Die Zweifel müssen jedoch auf tatsächlichen Feststellungen und Erkenntnissen basieren und dürfen sich nicht im Bereich bloßer Mutmaßungen bewegen (vgl. zum Ganzen: BayVGH, B.v. 17.5.2017 - 3 CS 17.26 - juris Rn. 7; B.v. 20.3.2017 - 3 CS 17.257 - juris Rn. 13; U.v. 13.1.2016 - 3 B 14.1487 - juris Rn. 34).

    Die Streitwertfestsetzung basiert auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG, wobei im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach Nr. 1.5 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, denen das Gericht folgt, die Hälfte des Streitwerts der Hauptsache anzusetzen ist (Besoldungsgruppe A7 - Stufe 2: EUR 2.439,86 x 3 ï.ª EUR 7.319,58; vgl. zum Ganzen: BayVGH, B.v. 17.5.2017 - 3 CS 17.26 - juris Rn. 12).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.12.2015 - 3d A 1273/13

    Entfernung eines Beamten aus dem Dienstverhältnis wegen eines schwerwiegenden

    Auszug aus VG Augsburg, 23.08.2017 - Au 2 S 17.1053
    Vielmehr gilt, dass der inmitten stehende Sachverhalt ein Dienstvergehen (§ 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG) darstellt, da die Antragstellerin durch die feststehende Straftat der Verletzung von Dienstgeheimnissen in elf tatmehrheitlichen Fällen (§ 353b Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 Nr. 3, § 53, § 74 Abs. 1 StGB) in schuldhafter Weise gegen die Pflicht, Gesetze zu beachten (§ 33 Abs. 1 BeamtStG und § 36 Abs. 1 BeamtStG), die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 34 Satz 3 BeamtStG) sowie die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit (§ 37 BeamtStG) verstoßen hat (vgl. OVG NW, U.v. 9.12.2015 - 3d A 1273/13.O - juris Rn. 14; BayVGH, U.v. 25.9.2013 - 16a D 11.1875 - juris Rn. 51).

    Die Bedeutung, die der Wahrung der Amtsverschwiegenheit zukommt, wird auch dadurch deutlich, dass die Bediensteten anlässlich ihrer Übernahme in das Beamtenverhältnis und auch sonst besonders auf die Beachtung der Amtsverschwiegenheit dienstlich verpflichtet bzw. entsprechend belehrt werden, wie dies auch im Streitfall - siehe die Unterschrift der Antragstellerin vom 14. Januar 2016 auf dem Blatt "Belehrungen 2016" (Blatt 178 der Verwaltungsakte - Band 1) - geschehen ist (vgl. zum Ganzen: BVerwG, U.v. 18.10.1984 - 1 D 107.83 - juris Rn. 8; OVG NW, U.v. 9.12.2015 - 3d A 1273/13.O - juris Rn. 20; BayVGH, U.v. 25.9.2013 - 16a D 11.1875 - juris Rn. 64; U.v. 24.11.2004 - 16a D 03.2668 - juris Rn. 53).

  • VGH Bayern, 24.11.2004 - 16a D 03.2668
    Auszug aus VG Augsburg, 23.08.2017 - Au 2 S 17.1053
    Die Bedeutung, die der Wahrung der Amtsverschwiegenheit zukommt, wird auch dadurch deutlich, dass die Bediensteten anlässlich ihrer Übernahme in das Beamtenverhältnis und auch sonst besonders auf die Beachtung der Amtsverschwiegenheit dienstlich verpflichtet bzw. entsprechend belehrt werden, wie dies auch im Streitfall - siehe die Unterschrift der Antragstellerin vom 14. Januar 2016 auf dem Blatt "Belehrungen 2016" (Blatt 178 der Verwaltungsakte - Band 1) - geschehen ist (vgl. zum Ganzen: BVerwG, U.v. 18.10.1984 - 1 D 107.83 - juris Rn. 8; OVG NW, U.v. 9.12.2015 - 3d A 1273/13.O - juris Rn. 20; BayVGH, U.v. 25.9.2013 - 16a D 11.1875 - juris Rn. 64; U.v. 24.11.2004 - 16a D 03.2668 - juris Rn. 53).

    Die vorliegende unbefugte Offenbarung personenbezogener polizeilicher Daten in elf Einzelfällen wiegt demnach sehr schwer (vgl. zum Ganzen: BayVGH, U.v. 4.5.2012 - 16a D 10.590 - juris Rn. 75; U.v. 24.11.2004 - 16a D 03.2668 - juris Rn. 53).

  • VGH Bayern, 25.09.2013 - 16a D 11.1875

    Polizeivollzugsbeamter; Verletzung von Dienstgeheimnissen

    Auszug aus VG Augsburg, 23.08.2017 - Au 2 S 17.1053
    Vielmehr gilt, dass der inmitten stehende Sachverhalt ein Dienstvergehen (§ 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG) darstellt, da die Antragstellerin durch die feststehende Straftat der Verletzung von Dienstgeheimnissen in elf tatmehrheitlichen Fällen (§ 353b Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 Nr. 3, § 53, § 74 Abs. 1 StGB) in schuldhafter Weise gegen die Pflicht, Gesetze zu beachten (§ 33 Abs. 1 BeamtStG und § 36 Abs. 1 BeamtStG), die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 34 Satz 3 BeamtStG) sowie die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit (§ 37 BeamtStG) verstoßen hat (vgl. OVG NW, U.v. 9.12.2015 - 3d A 1273/13.O - juris Rn. 14; BayVGH, U.v. 25.9.2013 - 16a D 11.1875 - juris Rn. 51).

    Die Bedeutung, die der Wahrung der Amtsverschwiegenheit zukommt, wird auch dadurch deutlich, dass die Bediensteten anlässlich ihrer Übernahme in das Beamtenverhältnis und auch sonst besonders auf die Beachtung der Amtsverschwiegenheit dienstlich verpflichtet bzw. entsprechend belehrt werden, wie dies auch im Streitfall - siehe die Unterschrift der Antragstellerin vom 14. Januar 2016 auf dem Blatt "Belehrungen 2016" (Blatt 178 der Verwaltungsakte - Band 1) - geschehen ist (vgl. zum Ganzen: BVerwG, U.v. 18.10.1984 - 1 D 107.83 - juris Rn. 8; OVG NW, U.v. 9.12.2015 - 3d A 1273/13.O - juris Rn. 20; BayVGH, U.v. 25.9.2013 - 16a D 11.1875 - juris Rn. 64; U.v. 24.11.2004 - 16a D 03.2668 - juris Rn. 53).

  • VGH Bayern, 13.01.2016 - 3 B 14.1487

    Entlassung eines Polizeibeamten auf Probe - Vortäuschung einer Krankheit

    Auszug aus VG Augsburg, 23.08.2017 - Au 2 S 17.1053
    Der Entlassungstatbestand steht im Zusammenhang mit § 10 Satz 1 BeamtStG, wonach in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nur berufen werden darf, wer sich in der Probezeit hinsichtlich Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bewährt hat (BayVGH, U.v. 13.1.2016 - 3 B 14.1487 - juris Rn. 33).

    Die Zweifel müssen jedoch auf tatsächlichen Feststellungen und Erkenntnissen basieren und dürfen sich nicht im Bereich bloßer Mutmaßungen bewegen (vgl. zum Ganzen: BayVGH, B.v. 17.5.2017 - 3 CS 17.26 - juris Rn. 7; B.v. 20.3.2017 - 3 CS 17.257 - juris Rn. 13; U.v. 13.1.2016 - 3 B 14.1487 - juris Rn. 34).

  • VGH Bayern, 04.05.2012 - 16a D 10.590

    Polizeibeamter; Strafvereitelung im Amt; Verletzung von Dienst- und

    Auszug aus VG Augsburg, 23.08.2017 - Au 2 S 17.1053
    Die vorliegende unbefugte Offenbarung personenbezogener polizeilicher Daten in elf Einzelfällen wiegt demnach sehr schwer (vgl. zum Ganzen: BayVGH, U.v. 4.5.2012 - 16a D 10.590 - juris Rn. 75; U.v. 24.11.2004 - 16a D 03.2668 - juris Rn. 53).
  • BVerwG, 18.10.1984 - 1 D 107.83

    Beamter - Amtsverschwiegenheit - Disziplinare Gewichtung - Dienstvergehen

    Auszug aus VG Augsburg, 23.08.2017 - Au 2 S 17.1053
    Die Bedeutung, die der Wahrung der Amtsverschwiegenheit zukommt, wird auch dadurch deutlich, dass die Bediensteten anlässlich ihrer Übernahme in das Beamtenverhältnis und auch sonst besonders auf die Beachtung der Amtsverschwiegenheit dienstlich verpflichtet bzw. entsprechend belehrt werden, wie dies auch im Streitfall - siehe die Unterschrift der Antragstellerin vom 14. Januar 2016 auf dem Blatt "Belehrungen 2016" (Blatt 178 der Verwaltungsakte - Band 1) - geschehen ist (vgl. zum Ganzen: BVerwG, U.v. 18.10.1984 - 1 D 107.83 - juris Rn. 8; OVG NW, U.v. 9.12.2015 - 3d A 1273/13.O - juris Rn. 20; BayVGH, U.v. 25.9.2013 - 16a D 11.1875 - juris Rn. 64; U.v. 24.11.2004 - 16a D 03.2668 - juris Rn. 53).
  • VGH Bayern, 31.07.2015 - 3 ZB 12.1613

    Beamtenrecht, Probebeamtenverhältnis, Beamtenverhältnis, Entlassung, Eignung,

    Auszug aus VG Augsburg, 23.08.2017 - Au 2 S 17.1053
    Steht die mangelnde Bewährung hingegen endgültig fest, ist der Beamte zu entlassen (vgl. Zängl in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand August 2016, § 23 BeamtStG Rn. 160; Beck"scher Online-Kommentar Beamtenrecht, Stand Dezember 2016, § 23 BeamtStG Rn. 55; BayVGH, B.v. 31.7.2015 - 3 ZB 12.1613 - juris Rn. 7; siehe zum Ganzen: BayVGH, B.v. 20.3.2017 - 3 CS 17.257 - juris Rn. 17).
  • VGH Bayern, 18.08.2014 - 20 CS 14.1675

    Tierseuchenrecht; Untersuchung des Rinderbestandes; Gebot hinreichend konkret;

    Auszug aus VG Augsburg, 23.08.2017 - Au 2 S 17.1053
    Besondere Bedeutung kommt dabei den Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu, soweit sie im Rahmen der hier nur möglichen und gebotenen summarischen Überprüfung beurteilt werden können (vgl. zum Ganzen: BayVGH, B.v. 18.8.2014 - 20 CS 14.1675 - juris Rn. 2).
  • VGH Bayern, 29.07.2014 - 3 CS 14.917

    Beamtenrecht; Beamtin auf Probe (BesGr. A9); Entlassung nach Verlängerung der

  • OVG Thüringen, 12.11.2013 - 8 DO 537/13

    Entfernung eines Verkehrspolizisten aus dem Dienst

  • VG München, 19.05.2008 - M 19 D 07.5464

    Aberkennung der Ruhestandsbezüge; Indizwirkung des Strafbefehls; 68 Fälle der

  • VGH Bayern, 02.12.2009 - 16a D 08.509

    Ministerialrat (BesGr. A 16); außerdienstlicher Besitz kinderpornografischer

  • VGH Bayern, 11.08.2010 - 16a D 10.189

    Zulässigkeit maßnahmebeschränkter Berufung (offengelassen)

  • VGH Bayern, 15.04.2011 - 3 CS 11.5

    Entlassung eines Gymnasiallehrers aus dem Beamtenverhältnis auf Probe wegen

  • VGH Bayern, 16.03.2011 - 3 CS 11.13

    Beamtenrecht

  • BVerwG, 31.05.1990 - 2 C 35.88

    Erfordernis einer zweiten Anhörung vor der endgültigen Entlassung eines Beamten

  • BVerwG, 18.07.2001 - 2 A 5.00

    Beamter auf Probe, Entlassung eines - wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung;

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