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VG Augsburg, 24.01.2018 - Au 7 S 17.35586 |
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- BAYERN | RECHT
VwGO § 80 Abs. 5; AsylG § 25, § 26a, § 36 Abs. 4 S. 1, § 71a, § 75 Abs. 1; AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1; VwVfG § 51 Abs. 1 - 3; Dublin III-VO Art. 23 Abs. 2, Abs. 3
Ablehnung eines Zweitantragverfahrens nach endgültigem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicherem Drittstaat - rewis.io
Ablehnung eines Zweitantragverfahrens nach endgültigem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicherem Drittstaat
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- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (1)
- BVerwG, 14.12.2016 - 1 C 4.16
Keine Prüfungseinschränkung bei Asylanträgen im Fall nicht abgeschlossener …
Auszug aus VG Augsburg, 24.01.2018 - Au 7 S 17.35586
b) Eine Prüfung des in der Bundesrepublik Deutschland gestellten Asylantrags unter dem einschränkenden Prüfungsmaßstab als Zweitantrag kommt aber nur dann in Betracht, wenn das Bundesamt zu der gesicherten Erkenntnis gelangt, dass das Asylerstverfahren mit einer für den Asylbewerber negativen Sachentscheidung endgültig abgeschlossen wurde; nur dann kann sich das Bundesamt auf die Prüfung von Wiederaufnahmegründen beschränken (BVerwG, U.v. 14.12.2016 - 1 C 4.16 - juris).Für die nähere Konkretisierung der möglichen Varianten und der Anforderungen an den Verfahrensabschluss kann auf die Parallelregelung zum Folgeantrag in § 71 Abs. 1 AsylG zurückgegriffen werden, wonach es sich um eine Rücknahme oder eine unanfechtbare Ablehnung des Antrags handeln kann (BVerwG, U.v. 14.12.2016 - 1 C 4.16 - juris, Rn. 30).
Die Frage, zu welchem Zeitpunkt ein in einem anderen Mitgliedstaat durchgeführtes Asylverfahren im Sinne von § 71a Abs. 1 AsylG erfolglos abgeschlossen sein muss, hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 14.Dezember 2016 (Az.: 1 C 4/16, juris Rn. 40) offen gelassen.