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VG Augsburg, 25.02.2003 - Au 3 K 02.1626 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (1)
- VG Neustadt, 05.07.2001 - 4 K 2049/00
Auszug aus VG Augsburg, 25.02.2003 - Au 3 K 02.1626
Wenn aber insoweit ein dauerndes Leistungsverweigerungsrecht des Beklagten gegenüber der Klägerin besteht, sodass ein Kostenerstattungsanspruch allenfalls unterhalb der Bagatellgrenze geltend gemacht werden könnte, so entspricht es dem Sinn und Zweck des § 111 Abs. 2 Satz 1 BSHG, im Interesse der Vereinfachung und Kostenersparnis eine Kostenerstattungspflicht auch in einem solchen Fall auszuschließen (so ausdrücklich auch: VG Neustadt vom 5.7.2001, 4 K 2049/00.NW).